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   OLG Düsseldorf, 08.01.1990 - 2 Ws 608/89   

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OLG Düsseldorf, 08.01.1990 - 2 Ws 608/89 (https://dejure.org/1990,2890)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.1990 - 2 Ws 608/89 (https://dejure.org/1990,2890)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Januar 1990 - 2 Ws 608/89 (https://dejure.org/1990,2890)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 744
  • NStZ 1991, 353
  • Rpfleger 1990, 387
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 28.08.1985 - 1 Ws 384/85

    Privatgutachten; Erstattungsfähigkeit; Sonderbotschafter; Völkerrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1990 - 2 Ws 608/89
    "Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Kosten, die einem früheren Angekl. für die Einholung von Privatgutachten entstanden sind, wird in der Rechtspr. und in der Lit. nicht einheitlich beantwortet (zum Stand der Meinungen vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1986, 29 - DRsp IV (464) 193 d-e).
  • KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein

    Unter Betonung des Ausnahmecharakters sind Kosten für ein Privatgutachten nur dann erstattet worden, wenn es aus Sicht des Angeklagten bei verständiger Betrachtung der Beweislage (ex ante) als für seine Verteidigung notwendig erschien oder zur Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig war (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1978, 148), wenn sich die Prozesslage des Angeklagten anderenfalls alsbald verschlechtert hätte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 511) oder wenn es sich um komplizierte technische Fragen oder um ein sehr abgelegenes Rechtsgebiet gehandelt hat, so dass die Einholung des Gutachtens angesichts der Erkenntnislage und im Hinblick auf einen etwaigen Informationsvorsprung der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung ("fair trial- Grundsatz") geboten erschien (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 64; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353).
  • BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 2099/01

    Zum Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruch des Pflichtverteidigers

    Diese versagt eine Erstattung für ein Privatgutachten verauslagter Beträge in der Regel mit der Begründung, die Interessen eines Beschuldigten im Strafverfahren seien angesichts seiner Befugnis zur Beweisantragstellung, der den Gerichten obliegenden Aufklärungspflicht und dem Grundsatz, dass bei verbleibenden Zweifeln zu seinen Gunsten zu entscheiden ist, hinreichend gewahrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 1989 - 2 Ws 394/89 -, NStZ 1989, S. 588 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 1985 - 1 Ws 384/85 -, AnwBl 1986, S. 158; Beschluss vom 8. Januar 1990 - 2 Ws 608/89 -, NStZ 1991, S. 353 f.; Beschluss vom 21. April 1997 - 2 Ws 108/97 -, NStZ 1997, S. 511; Paulus, in: KMR, § 464a, Rn. 40; Franke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 464a, Rn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Aufl., § 464a, Rn. 16; Pfeiffer, Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 464a, Rn. 6, jeweils m. w. N.; für eine großzügigere Auslagenerstattung sprechen sich Hilger, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 24. Aufl., § 464a, Rn. 49 und Dahs, Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 8. Januar 1990 - 2 Ws 608/89 -, NStZ 1991, S. 354, aus).
  • OLG Stuttgart, 09.01.2009 - 2 StE 8/07

    Verteidigung: Zulassung eines im Ausland tätigen Rechtsanwalts als

    Erst wenn dies nicht weiterführt oder der Beschuldigte damit rechnen muß, dass sich seine Prozesslage ansonsten alsbald erheblich verschlechtern wird, können derartige Ausnahmegesichtspunkte für eine Erstattung gegeben sein (OLG Hamm NStZ 1989, 588; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353 ff; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 511; Meyer-Goßner, aaO, § 464 a Rdn. 16, jeweils mwN).
  • AG Senftenberg, 23.02.2017 - 50 OWi 1092/15

    Privates Sachverständigengutachten, Erstattungsfähigkeit, Bußgeldverfahren

    e.) bei komplizierten technischen Sachverhalten, wenn das Privatgutachten das Verfahren gefördert hat ( OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353).
  • OLG Oldenburg, 10.01.1996 - 1 Ws 184/95

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens;

    Erforderlich ist jedenfalls, dass der Beschuldigte vor Aufnahme der privaten Ermittlungstätigkeit alle strafprozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zu den erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353 [OLG Düsseldorf 08.01.1990 - 2 Ws 608/89] ; OLG Hamm DAR 1973, 160; NStZ 1989, 588, 589; OLG Karlsruhe Die Justiz 1976, 266; LG Bayreuth JurBüro 1987, 1838; LG Dortmund RPfleger 1991, 33; LG Göttingen Nds. …

    Eine solche Sachkunde besaßen aber weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft, sodass die Einholung eines Privatgutachtens nicht erforderlich war, um eine Art "Waffengleichheit" für die Verteidigung herzustellen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353 [OLG Düsseldorf 08.01.1990 - 2 Ws 608/89] ; LG Traunstein RPfleger 1990, 386).

  • LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07

    Kostenerstattung für ein privates Gutachten des Betroffenen im Bußgeldverfahren

    Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, wird es ausnahmsweise z.B. dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein "abgelegenes und technisch kompliziertes Sachgebiet betrifft" (OLG Frankfurt VRS 42, 430 f.), wobei es teilweise als hinreichender Grund angesehen wird, dass es die Verteidigung in den Stand setzt, ein bereits vorliegendes amtlich veranlasstes (Erst)Gutachten kritisch zu würdigen bzw. es dazu dient, gegenüber mit Spezialwissen versehenen Ermittlungsbehörden die "Waffengleichheit" herzustellen (so etwa OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353f. m. zust. Anm. Dahs).
  • LG Koblenz, 04.11.2010 - 9 Qs 153/10

    Für ein von der angeklagten Person eingeholtes Privatgutachten geltend gemachten

    Kosten für ein Privatgutachten sind danach nur anzusetzen, wenn das Gutachten aus Sicht des Angeklagten aus seiner Sicht (ex ante) bei verständiger Betrachtung der Beweislage als für seine Verteidigung notwendig erscheint oder zur Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig war (OLG Koblenz Rpfleger 1978, 148), sich die Prozesslage des Angeklagten andernfalls alsbald verschlechtert hätte (OLG Düsseldorf NStZ 1997, 511 ), der Angeklagte damit rechnen musste, dass ein solches Gutachten keinesfalls erhoben wird (OLG Hamm NStZ 1989, 588 ), wenn es sich um komplizierte technische Fragen oder um ein sehr abgelegenes Rechtsgebiet handelt, so dass die Einholung des Gutachtens angesichts der Erkenntnislage und im Hinblick auf einen etwaigen Informationsvorsprung der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung ("fair trial- Grundsatz") geboten erscheint (vgl. zB. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353 ; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 64).
  • OLG Schleswig, 10.11.2017 - 2 Ws 423/17
    Auch steht es jedem Beschuldigten frei, sich gegen Vorwürfe nicht nur lediglich bestreitend zur Wehr zu setzen, sondern gegen diese im Sinne einer aktiven Verteidigungsstrategie vorzugehen (OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 353 f.).
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