Weitere Entscheidung unten: KG, 06.01.2006

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 12.07.2005 - 1 Ws 351/05   

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https://dejure.org/2005,5377
OLG Oldenburg, 12.07.2005 - 1 Ws 351/05 (https://dejure.org/2005,5377)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.07.2005 - 1 Ws 351/05 (https://dejure.org/2005,5377)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - 1 Ws 351/05 (https://dejure.org/2005,5377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Fall der Anklage teils als Jugendlicher und Heranwachsender; Einwirkung der Nebenklage auf die Verhandlung der Jugendlichendelikte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Fall der Anklage teils als Jugendlicher und Heranwachsender; Einwirkung der Nebenklage auf die Verhandlung der Jugendlichendelikte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 521
  • NStZ 2006, 521 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 2007, 12 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.07.2005 - 1 Ws 351/05
    Auch aus den in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen (z.B. BGHSt 41, 288 und 48, 34) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95

    Zulässigkeit der Nebenklage gegen den Erwachsenen im verbundenen Verfahren gegen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.07.2005 - 1 Ws 351/05
    Auch aus den in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen (z.B. BGHSt 41, 288 und 48, 34) ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 1 Ws 921/02

    Nebenklage, Zulässigkeit, Jugendlicher, Heranwachsender

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.07.2005 - 1 Ws 351/05
    Verfahrensweisen, die auch nur hinsichtlich einer der angeklagten Taten nicht zulässig wären, sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens strafprozessual insgesamt nicht statthaft, so auch OLG Koblenz StV 2003, 455; OLG Schleswig Beschluss vom 20.07.2001, 2 Ws 205/01, bei juris; Eisenberg, JGG, 10. Aufl. 2004, § 80 Rdn 13b m.w.Nachw.
  • OLG Schleswig, 20.07.2001 - 2 Ws 205/01
    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.07.2005 - 1 Ws 351/05
    Verfahrensweisen, die auch nur hinsichtlich einer der angeklagten Taten nicht zulässig wären, sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens strafprozessual insgesamt nicht statthaft, so auch OLG Koblenz StV 2003, 455; OLG Schleswig Beschluss vom 20.07.2001, 2 Ws 205/01, bei juris; Eisenberg, JGG, 10. Aufl. 2004, § 80 Rdn 13b m.w.Nachw.
  • KG, 03.05.2006 - 4 Ws 73/06

    Jugendstrafverfahren: Nebenklage bei Straftatvorwürfen aus allen Altersstufen

    Verfahrensweisen, die lediglich hinsichtlich einer der angeklagten Taten nicht zulässig wären, sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens strafprozessual insgesamt nicht statthaft (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 1 Ws 351/05 m.w.N. bei JURIS - Eisenberg, JGG 11. Auflage, § 80 Rdnr. 13 b).
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Rechtsprechung
   KG, 06.01.2006 - 1 AR 1324/05 - 4 Ws 183/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,31787
KG, 06.01.2006 - 1 AR 1324/05 - 4 Ws 183/05 (https://dejure.org/2006,31787)
KG, Entscheidung vom 06.01.2006 - 1 AR 1324/05 - 4 Ws 183/05 (https://dejure.org/2006,31787)
KG, Entscheidung vom 06. Januar 2006 - 1 AR 1324/05 - 4 Ws 183/05 (https://dejure.org/2006,31787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 521
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 11.04.2000 - 2 Ws 166/00

    Heranwachsende Angeklagte; Erwachsene Angkelagte; Jugendkammer;

    Auszug aus KG, 06.01.2006 - 4 Ws 183/05
    Einer Auslegung des Rechtsmittels (auch) als einfache Beschwerde gegen die nach § 103 Abs. 3 JGG vorgenommene Abtrennung des Verfahrens (so OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314) bedarf es nicht, weil der Trennung verbundener Strafsachen keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in der Weise erfolgt, dass das Gericht die eine Sache vor sich, die andere vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet (vgl. KG aaO).

    Es ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn dem/den jugendlichen bzw. heranwachsenden und dem/den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314; OLG Koblenz JR 1982, 479, 480 f; OLG Karlsruhe MDR 1981, 693, 694; KG, Beschlüsse vom 26. April 2000 - 5 Ws 310/00 -, 16. Dezember 1998 - 3 Ws 674/98 - und 14. Februar 1994 - 5 Ws 65/94 - Ostendorf aaO Rdn. 5; Brunner/Dölling aaO Rdn. 8, 8 a).

  • KG, 26.04.2000 - 5 Ws 310/00
    Auszug aus KG, 06.01.2006 - 4 Ws 183/05
    Es ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn dem/den jugendlichen bzw. heranwachsenden und dem/den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314; OLG Koblenz JR 1982, 479, 480 f; OLG Karlsruhe MDR 1981, 693, 694; KG, Beschlüsse vom 26. April 2000 - 5 Ws 310/00 -, 16. Dezember 1998 - 3 Ws 674/98 - und 14. Februar 1994 - 5 Ws 65/94 - Ostendorf aaO Rdn. 5; Brunner/Dölling aaO Rdn. 8, 8 a).
  • KG, 16.12.1998 - 3 Ws 674/98
    Auszug aus KG, 06.01.2006 - 4 Ws 183/05
    Es ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn dem/den jugendlichen bzw. heranwachsenden und dem/den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314; OLG Koblenz JR 1982, 479, 480 f; OLG Karlsruhe MDR 1981, 693, 694; KG, Beschlüsse vom 26. April 2000 - 5 Ws 310/00 -, 16. Dezember 1998 - 3 Ws 674/98 - und 14. Februar 1994 - 5 Ws 65/94 - Ostendorf aaO Rdn. 5; Brunner/Dölling aaO Rdn. 8, 8 a).
  • OLG Karlsruhe, 12.03.1981 - 1 Ws 41/81
    Auszug aus KG, 06.01.2006 - 4 Ws 183/05
    Es ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn dem/den jugendlichen bzw. heranwachsenden und dem/den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314; OLG Koblenz JR 1982, 479, 480 f; OLG Karlsruhe MDR 1981, 693, 694; KG, Beschlüsse vom 26. April 2000 - 5 Ws 310/00 -, 16. Dezember 1998 - 3 Ws 674/98 - und 14. Februar 1994 - 5 Ws 65/94 - Ostendorf aaO Rdn. 5; Brunner/Dölling aaO Rdn. 8, 8 a).
  • KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17

    Jugendstrafverfahren: Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche/Heranwachsende

    Einer Auslegung des Rechtsmittels (auch) als einfache Beschwerde gegen die nach § 103 Abs. 3 JGG vorgenommene Abtrennung des Verfahrens (so OLG Köln NStZ-RR 2000, 313) bedarf es nicht, weil der Trennung verbundener Strafsachen keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in der Weise erfolgt, dass das Gericht die eine Sache vor sich, die andere vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 - und NStZ 2006, 521 jeweils m.w.N.).

    Nach der gesetzgeberischen Vorstellung und den sich hieran orientierenden Richtlinien zum JGG sollen derartige Verfahrensverbindungen die Ausnahme sein und nur dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 - und NStZ 2006, 521 jeweils m.w.N.; OLG Hamm StV 2011, 593 m.w.N.; OLG Stuttgart ZfJ 1995, 297 m.w.N.; Eisenberg, JGG 19. Auflage, § 103 Rnr. 9 ff m.w.N.).

  • OLG Hamm, 02.11.2010 - 5 Ws 364/10

    Gemeinsame Verhandlung bei Vorwurf von Straftaten gegenüber Jugendlichen und

    Sie soll nur dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. KG Berlin, NStZ 2006, 521; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 313).
  • OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 1 HEs 147/10

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Verzögerungen durch Trennung eines

    Nach den gesetzgeberischen Vorstellungen und den sich hieran orientierenden Richtlinien des Jugendgerichtsgesetzes (Nr. 1 zu § 103 JGG) soll die Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene in Betracht kommen, wenn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (KG, Beschluss vom 06.01.2006, 1 AR 1324/05 - 4 Ws 183/05; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.1994, 1 Ws 225/94).
  • LG Köln, 18.08.2009 - 103 KLs 29/09

    Abtrennung eines Verfahrens gegen einen Jugendlichen bei Möglichkeit der

    Ob etwas anders zu gelten hat, wenn der Jugendliche geständig ist und dieses Geständnis der Überführung der Eltern dienen soll (so wohl KG NStZ 2006, 521 ff.) bedarf keiner Entscheidung.
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