Rechtsprechung
OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 60/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Freiheitsstrafe; Anrechnung einer vor 2001 erfolgten Untersuchungshaft auf Ausgleichsentschädigung; Berechnungszeitraum für die durch die Reform des Strafvollzugsgesetzes gewährten ...
- Judicialis
StVollzG § 43; ; StVollzG § 43 Abs. 2; ; StVollzG § ... 43 Abs. 3; ; StVollzG § 43 Abs. 4; ; StVollzG § 43 Abs. 5; ; StVollzG § 43 Abs. 10 Nr. 1; ; StVollzG § 43 Abs. 11; ; StVollzG §§ 109 ff.; ; StVollzG § 200; ; SGB IV § 18
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB IV § 18; StVollzG § 43 Abs. 11
Strafvollzug: Wirksamwerden der Neuregelung der Gefangenenentlohnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg - Vollz 199/04
- OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 60/05
Papierfundstellen
- NStZ 2006, 61
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90
Arbeitspflicht
Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 60/05
Die Neuregelung ist die Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfG NJW 1998, 3337). - BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01
Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform
Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 60/05
Diese Neuregelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfG NJW 2002, 2023). - LG Frankfurt/Main, 09.03.2004 - 19 StVK 375/03
Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 60/05
Nach alledem hat der Antragsteller keine Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 (…so auch im Ergebnis Arloth/Lückemann, StVollzG, § 43 Rdnr. 30; a.A., allerdings ohne jegliche Begründung, LG Frankfurt, NStZ 2005, 55).
- OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22
Ausgleichsentschädigung; Inhaftierte lebenslänglich
Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen - zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG ergangenen - Rechtsprechung, die Berechnung der Zehnjahresfrist aus § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG beginne (erst) mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, wobei erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Zehnjahresfrist anzurechnen sei (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05, juris), nicht weiter fest.Der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen für Nordrhein-Westfalen landesweit zuständige Senat hat sich zu der Frage der Berechnung des Zehnjahresintervalls nach dem Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW noch nicht geäußert und hält darüber hinaus an seiner bisherigen - zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG ergangenen - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05, juris) nicht weiter fest, sondern schließt sich der von dem Kammergericht Berlin (vgl. z.B. Beschluss vom 01. Dezember 2005 zu 5 Ws 482/04 Vollz, juris) und insbesondere den Oberlandesgerichten Karlsruhe (vgl. z.B. Beschluss vom 25. Februar 2008 zu 1 Ws 262/07, BeckRS 2016, 16730), Rostock (vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juli 2007 zu I Vollz(Ws) 1/06, juris) und Celle (vgl. z.B. Beschluss vom 24. September 2008 zu 1 Ws 467/08, juris) vertretenen (überwiegenden) Ansicht an, wie nachfolgend unter Ziff. 2. weiter ausgeführt wird.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05 zu § 43 StVollzG - (allein) zur Genese der gesetzlichen Neuregelung ebenfalls in Übereinstimmung mit der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung - Folgendes ausgeführt (…vgl. Senat, a.a.O., juris Rn. 11 ff.):.
- OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 467/08
Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von …
Der Entscheidung des OLG Hamm vom 23. Juni 2005 (NStZ 2006, 61) wird entnommen, die Frist von zehn Jahren beginne mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 43 StVollzG am 1. Januar 2001. - OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 468/08
Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von …
Der Entscheidung des OLG Hamm vom 23. Juni 2005 (NStZ 2006, 61) wird entnommen, die Frist von zehn Jahren beginne mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 43 StVollzG am 1. Januar 2001. - OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 469/08
Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von …
Der Entscheidung des OLG Hamm vom 23. Juni 2005 (NStZ 2006, 61) wird entnommen, die Frist von zehn Jahren beginne mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 43 StVollzG am 1. Januar 2001.