Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o)   
   Dritter Titel - Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen (§§ 14 - 18)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 18
Bezugsgröße

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) 1Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. 2Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Fassung aufgrund des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575), in Kraft getreten am 01.07.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)17.07.2017BGBl. I S. 2575
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze19.12.2007BGBl. I S. 3024

Rechtsprechung zu § 18 SGB IV

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Querverweise

Auf § 18 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:

    Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) 
      Der Versorgungsausgleich
        Ausgleich
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Externe Teilung
              § 14 (Externe Teilung)
            Ausnahmen
              § 18 (Geringfügigkeit)
        Anpassung nach Rechtskraft
          § 33 (Anpassung wegen Unterhalt)
     
      Übergangsvorschriften
        § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
    Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG) 
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Erziehung im Leistungsbereich
          § 64 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung der Familienangehörigen
          § 10 (Familienversicherung)
     
      Leistungen der Krankenversicherung
        Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
          § 20 (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung)
          § 20h (Förderung der Selbsthilfe)
        Leistungen bei Krankheit
          Krankenbehandlung
            § 39a (Stationäre und ambulante Hospizleistungen)
        Zahnersatz
          § 55 (Leistungsanspruch)
        Zuzahlungen, Belastungsgrenze
          § 62 (Belastungsgrenze)
        Weiterentwicklung der Versorgung
          § 65b (Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland)
          § 65c (Klinische Krebsregister)
          § 65e (Ambulante Krebsberatungsstellen)
     
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
          § 110a (Qualitätsverträge)
        Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
          § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)
     
      Finanzierung
        Beiträge
          Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
            § 226 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)
            § 234 (Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten)
            § 235 (Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen)
            § 240 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder)
     
      Medizinischer Dienst
        Organisation
          § 283a (Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
     
      Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
        § 400 (Versicherter Personenkreis)
    Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) 
      Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
        Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
          § 74 (Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten)
     
      Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
        Einkommen und Vermögen
          § 136 (Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen)
          § 139 (Begriff des Vermögens)
     
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
          § 160 (Ausgleichsabgabe)
    Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 5 (Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation)
     
      Versicherungspflichtiger Personenkreis
        § 25 (Familienversicherung)
     
      Finanzierung
        Beiträge
          § 57 (Beitragspflichtige Einnahmen)
     
      Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
        § 118 (Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung)
    Betriebsrentengesetz (BetrAVG) 
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
          § 1a (Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung)
          § 3 (Abfindung)
        Insolvenzsicherung
          § 7 (Umfang des Versicherungsschutzes)
          § 8a (Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung)
Was ist das?

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