Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18h) |
| Dritter Titel - Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen (§§ 14 - 18) |
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
Rechtsprechung zu § 18 SGB IV
631 Entscheidungen zu § 18 SGB IV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Duisburg, 17.11.2010 - 57 F 29/08
- LSG Schleswig-Holstein, 29.10.2009 - L 5 KR 109/08
Krankenversicherung - Familienversicherung - Überschreitung des Gesamteinkommens ...
- BGH, 11.10.2004 - II ZR 403/02
Arbeit & Soziales - Leistung durch Träger der Insolvenzsicherung
- BGH, 11.10.2004 - II ZR 369/02
Arbeit & Soziales - Leistung durch Träger der Insolvenzsicherung
- OLG Düsseldorf, 17.12.2007 - 8 UF 215/07
Beschwerde gegen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen behaupteter ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 - L 22 R 478/11
Wehrpflicht - Rentenberechnung - Beitrittsgebiet
- OLG Brandenburg, 11.03.2013 - 10 UF 387/11
- LSG Sachsen, 13.04.2005 - L 6 RA 39/04
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Querverweise
- SGB IV
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
- § 17 (Verordnungsermächtigung)
- Träger der Sozialversicherung
- Verfassung
- § 41 (Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 225 (Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung)
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Ausgleich
- Anpassung nach Rechtskraft
- § 33 (Anpassung wegen Unterhalt)
- Übergangsvorschriften
- § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
- § 35 (Arbeitsentgelt)
- Junge Untersuchungsgefangene
- § 75 (Bildung und Arbeit)
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
- § 49 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)
- Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
- § 102 (Selbstbeschäftigung, Arbeitsentgelt und Taschengeld)
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 44 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 64 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Arbeitnehmer)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Altersvorsorgezulage
- § 93 (Schädliche Verwendung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Regelvoraussetzungen
- § 142 (Anwartschaftszeit)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 (Familienversicherung)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 39a (Stationäre und ambulante Hospizleistungen)
- Zahnersatz
- § 55 (Leistungsanspruch)
- Zuzahlungen, Belastungsgrenze
- § 62 (Belastungsgrenze)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 226 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)
§ 234 (Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten)
§ 235 (Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen)
§ 240 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder)
- Beitragssätze, Zusatzbeitrag
- § 242b (Sozialausgleich)
- Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- § 309 (Versicherter Personenkreis)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 54 (Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- § 77 (Ausgleichsabgabe)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 25 (Familienversicherung)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 57 (Beitragspflichtige Einnahmen)