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   BGH, 06.12.1995 - 2 StR 500/95   

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https://dejure.org/1995,4873
BGH, 06.12.1995 - 2 StR 500/95 (https://dejure.org/1995,4873)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1995 - 2 StR 500/95 (https://dejure.org/1995,4873)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1995 - 2 StR 500/95 (https://dejure.org/1995,4873)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Kokain durch Drogenkuriere in deren Körper - Aufhebung des Strafausspruchs wegen zu niedrig angesetzter Strafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 337

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 84
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.08.1994 - 2 StR 343/94

    Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - 2 StR 500/95
    Angesichts der Menge des Kokains, des Kurierlohns und der von dieser Art des Rauschgiftschmuggels ausgehenden besonderen Gefahr (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 9), ist die verhängte Strafe rechtlich nicht hinnehmbar.
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - 2 StR 500/95
    Die für diese Tat gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist unvertretbar milde; sie liegt nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349; Urteile des Senats vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95; vom 29. November 1995 - 2 StR 364/95 und 2 StR 499/95).
  • BGH, 29.11.1995 - 2 StR 499/95

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - 2 StR 500/95
    Die für diese Tat gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist unvertretbar milde; sie liegt nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349; Urteile des Senats vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95; vom 29. November 1995 - 2 StR 364/95 und 2 StR 499/95).
  • BGH, 29.11.1995 - 2 StR 364/95

    Betäubungsmittel - Rauschgift - Strafzumessung - Rauschgiftkuriere -

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - 2 StR 500/95
    Die für diese Tat gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist unvertretbar milde; sie liegt nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349; Urteile des Senats vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95; vom 29. November 1995 - 2 StR 364/95 und 2 StR 499/95).
  • BGH, 06.09.1995 - 2 StR 378/95

    Strafmilderung - Deutscher Markt - Eingeführte Betäubungsmittel - Unvertretbare

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - 2 StR 500/95
    Die für diese Tat gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist unvertretbar milde; sie liegt nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349; Urteile des Senats vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95; vom 29. November 1995 - 2 StR 364/95 und 2 StR 499/95).
  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 531/98

    Strafzumessung bei Kurrierdiensten im Rauschgifthandel (Annahme eines minder

    Dagegen treffen die übrigen Strafmilderungsgründe, wie geordnete Lebensverhältnisse, schwierige finanzielle Situation, Stellung als Händlerkurier, das im Fall 3 ohnehin kaum zu vermeidende Geständnis, die Bereitschaft zu einer gewissen (hier allerdings erfolglosen) Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden so oder ähnlich auf nahezu alle Rauschgiftkuriere der hier in Rede stehenden Art zu (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 84, 85).
  • OLG Hamm, 20.03.2012 - 1 RVs 2/12

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren

    Das gilt insbesondere für die Milderungsgründe der geordneten Lebensverhältnisse, des vom Täter abgelegten, meist ohnehin kaum zu vermeidenden Geständnisses, seiner bisherigen Unbestraftheit, seines in wirtschaftlicher Not gründenden Tatmotivs, seiner untergeordneten Stellung als bloß ausführendes Werkzeug, auch für den Umstand, dass das sichergestellte Rauschgift den Markt nicht mehr erreicht, und schließlich ebenso für den Aspekt der mit dem hiesigen Strafvollzug für einen Ausländer verbundenen Härte (vgl. BGH Urt. v. 06.12.1995, 2 StR 500/95, NStZ-RR 1996, 84, JURIS Rdnr 6; BGH Urt. v. 23.12.1998, 3 StR 531/98 a.a.O.).

    Dieser Umstand kann den Angeklagten nicht entlasten, weil der durch die Strafnorm bezweckte Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht allein der Bevölkerung im Inland gilt, sondern - wie § 6 Nr. 5 StGB zeigt - ein weltweites Anliegen ist (BGH Urt. v. 06.12.1995, 2 StR 500/95, NStZ-RR 1996, 84, JURIS Rdnr 7 m.w.N.).

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