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   OLG Hamm, 20.06.1996 - 2 Ws 249/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2760
OLG Hamm, 20.06.1996 - 2 Ws 249/96 (https://dejure.org/1996,2760)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.1996 - 2 Ws 249/96 (https://dejure.org/1996,2760)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Juni 1996 - 2 Ws 249/96 (https://dejure.org/1996,2760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit von Beschränkungen gem. § 119 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO); Telefonate von Untersuchungsgefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt als Ausnahme; Ablehnung der Aushändigung eines Wertgegenstandes zur Vermeidung von Verstößen gegen die Anstaltsleitung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 1057
  • NStZ-RR 1996, 303
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.1996 - 2 Ws 249/96
    Beschränkungen sind, unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine konkrete Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren und dies nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 35, 5, 10 und 42, 95, 100 f).

    Insbesondere der Umstand, daß der Angeklagte sich die Kette bei einem Besuch heimlich hat zustecken lassen, wofür er disziplinarisch belangt worden ist, läßt konkret befürchten, daß der Angeklagte, der Heroinkonsument war, mit diesem Wertgegenstand in einer der Anstaltsordnung zuwiderlaufenden Weise verfahren wird (vgl. BVerfGE 35, 5, 10).

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.1996 - 2 Ws 249/96
    Beschränkungen sind, unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine konkrete Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren und dies nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 35, 5, 10 und 42, 95, 100 f).
  • OLG Frankfurt, 05.02.1992 - 3 Ws 65/92

    Untersuchungsgefangener; Telefongespräche ; Person außerhalb

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.1996 - 2 Ws 249/96
    Unter diesen Umständen ist, zumal sich der Angeklagte bereits seit dem 2. August 1995 in Untersuchungshaft befindet, ein Telefonat zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit seiner Mutter zuzulassen (vgl. OLG Frankfurt StV 1992, 281).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.1994 - 1 Ws 627/94
    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.1996 - 2 Ws 249/96
    Dem Bedürfnis und Anspruch des Gefangenen auf Kontakt mit der Außenwelt wird in aller Regel hinreichend durch die Möglichkeit von Besuchen und Briefwechsel Rechnung getragen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1995, 152).
  • LG Nürnberg-Fürth, 12.01.2011 - 7 Qs 96/10

    Umfang des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren

    Dem Bedürfnis und dem Anspruch des Gefangenen auf Kontakt mit der Außenwelt wird in der Regel hinreichend durch die Möglichkeit von Besuchen und Briefwechsel Rechnung getragen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1996, 303, 304; OLG Düsseldorf NStZ 1995, 152).
  • OLG Hamm, 05.06.2001 - 3 Ws 208/01

    beschränkende Auflage, Telefonerlaubnis, Telefonat aus der Untersuchungshaft,

    Allerdings rechtfertigen, wie der Senat bereits mehrfach und in ständiger Rechtsprechung sowie in Übereinstimmung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung im Übrigen entschieden hat, die von den Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaft angeführten organisatorischen Gründe für sich genommen nicht die Versagung der begehrten Telefongenehmigung (vgl. Senat, Beschluss vom 28.01.1997 - 3 Ws 58/97 OLG Hamm; OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 303; OLG Stuttgart, StV 1995, 260; vgl. auch BVerfG, NJW 1993, 3059; NStZ 1994, 604 = StV 1994, 585; BGHSt 42, 95).
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