Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 25.08.1997

Rechtsprechung
   BGH, 12.08.1997 - 4 StR 329/97   

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BGH, 12.08.1997 - 4 StR 329/97 (https://dejure.org/1997,7897)
BGH, Entscheidung vom 12.08.1997 - 4 StR 329/97 (https://dejure.org/1997,7897)
BGH, Entscheidung vom 12. August 1997 - 4 StR 329/97 (https://dejure.org/1997,7897)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 364
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.09.2017 - 4 StR 233/17

    Revisionsbegründungsfrist (Fristbeginn: Zustellung bei mehrfacher Verteidigung)

    Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00, NJW 2001, 2532, und vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 (juris Rn. 7); BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - 2 StR 288/12; vom 17. September 2008 - 1 StR 436/08 und vom 12. August 1997 - 4 StR 329/97, NStZ-RR 1997, 364, jeweils mwN).
  • BVerfG, 20.03.2001 - 2 BvR 2058/00

    Bei mehrfacher Verteidigung förmliche Zustellung des Strafurteils nur an einen

    Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - der fachgerichtlich vorherrschenden Ansicht folgend - annahm, dass bei mehrfacher Verteidigung die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger genüge (BGHSt 22, 221 [222]; 34, 371 [372]; BGH NStZ-RR 1997, S. 364; Julius in: Heidelberger Kommentar, § 145 a Rn. 5 unter Aufgabe der früheren Gegenansicht; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 145 a Rn. 3; Müller in: KMR, § 145 a Rn. 12).
  • KG, 30.08.2021 - 3 Ws (B) 223/21

    Fristberechnung bei Doppelzustellung des Urteils an mehrere Verteidiger

    Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung der Entscheidung an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Begründungsfrist (für Revision: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00, NJW 2001, 2532 und BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - 4 StR 329/97, NStZ-RR 1997, 364).(Rn.4).

    Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung der Entscheidung an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Begründungsfrist (für Revision: BVerfG NJW 2001, 2532; BGH NStZ-RR 1997, 364).

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Rechtsprechung
   OLG Jena, 25.08.1997 - 1 HEs 63/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4756
OLG Jena, 25.08.1997 - 1 HEs 63/97 (https://dejure.org/1997,4756)
OLG Jena, Entscheidung vom 25.08.1997 - 1 HEs 63/97 (https://dejure.org/1997,4756)
OLG Jena, Entscheidung vom 25. August 1997 - 1 HEs 63/97 (https://dejure.org/1997,4756)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigender wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft; Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1der Strafprozessordnung (StPO)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 364
  • StV 1998, 141
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02

    Haftprüfung durch das OLG; Berechnung der Frist für die Vorlage der Akten beim

    Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist "dieselbe Tat" i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO so zu verstehen, daß ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg, StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG, StV 1997, 537; OLG Bremen, StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., § 121, Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16
    Die vom OLG Koblenz vertretene einschränkende Auffassung, nach der Taten einer "einheitlichen Serie gleichgerichteter Taten, die einem einheitlichen Lebensvorgang entspringen", keine neue Frist auslösen sollen, wurzelt in der Theorie der "funktionalen Verfahrensidentität", nach der die Anrechnung von Haftzeiten nur dann geboten sei, wenn Ermittlungen in der weiteren Haftsache mit der ursprünglich vollzogenen Haftsache in funktionalem Zusammenhang stehen (Lange NStZ 1998, 606; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., § 121 Rn. 7 ff. m. w. N.; OLG Hamburg StV 1989, 489 ; OLG Bremen StV 1998, 141 ; OLG Köln NStZ-RR 1998, 181; OLG Thüringen StV 1999, 329 m. abl. Anm. Schlothauer; OLG Jena StV 1999, 329 ).
  • OLG Jena, 12.01.1998 - 1 HEs 2/98

    Rechtfertigender wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft;

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  • OLG Jena, 26.03.2004 - 1 HEs 9/04

    Haftprüfung

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