Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.12.1999 - 1 Ws 624 - 625/99, 1 Ws 624/99, 1 Ws 625/99   

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https://dejure.org/1999,4019
OLG Düsseldorf, 30.12.1999 - 1 Ws 624 - 625/99, 1 Ws 624/99, 1 Ws 625/99 (https://dejure.org/1999,4019)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.1999 - 1 Ws 624 - 625/99, 1 Ws 624/99, 1 Ws 625/99 (https://dejure.org/1999,4019)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Dezember 1999 - 1 Ws 624 - 625/99, 1 Ws 624/99, 1 Ws 625/99 (https://dejure.org/1999,4019)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klageerzwingungsverfahren; Zulässigkeit; Klageerzwingungsantrag; Frist; Form; Heilung; Ermittlungsverfahren; Strafanzeige

  • Judicialis

    StPO § 172 Abs 2 und 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 172 Abs 2, Abs. 3
    Behebung von Formfehlern nach Ablauf der Monatsfrist

  • rechtsportal.de

    StPO § 172 Abs. 2, 3
    Versäumung der Frist zur Anbringung des Klageerzwingungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 146 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 04.03.1987 - 1 Ws 140/87

    Anklageerhebung; Verfolgung Unschuldiger; Unschuld

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.1999 - 1 Ws 624/99
    Deren Verlängerung, die der Anzeigeerstatter mit Eingabe vom 2. Juli 1998 beantragt hat, ist aus Rechtsgründen nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt (vgl. Senatsbeschluß vom 4. März 1987, abgedruckt in NJW 1987, 2453).
  • BayObLG, 06.07.1990 - RReg. 1 St 151/90

    Rüge wegen eines Widerspruchs des Urteilsinhalts zu den wörtlich protokollierten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.1999 - 1 Ws 624/99
    ... Der Beschwerdeführer vertritt unter Berufung auf die Kommentierung Rdnr. 37 zu § 172 StPO des Kommentars Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl., die Auffassung, eine Wiederholung des Klageerzwingungsverfahrens sei zulässig, weil der ursprüngliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung (nur) als unzulässig verworfen worden sei, verkennt allerdings dabei, daß dies nur für den Fall einer zwischenzeitlichen Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft gilt (zu vgl. auch OLG Düsseldorf, wistra 1991, 40).
  • OLG Bamberg, 08.03.2012 - 3 Ws 4/12

    Betrug durch Unterlassen: Garantenstellung des Verkäufers eines Grundstücks bei

    e) Da der Klageerzwingungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO anzubringen ist, können formelle Fehler des Antrags nach Fristablauf nicht mehr wirksam behoben werden, weil dies andernfalls zu einer in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Verlängerung der Antragsfrist führen würde (OLG Hamm DAR 2003, 87; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 - 1 Ws 624/99 [bei juris]; Meyer-Goßner § 172 Rn. 34 sowie st.Rspr. des Senats, u.a. Beschluss vom 07.10.2008 - 3 Ws 60/08 = OLGSt StPO § 172 Nr. 47).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2011 - 5 StS 6/10
    Eine Hinweispflicht auf bestehende Darlegungslücken bestand schon deshalb nicht, weil die vom Senat nach Ablauf der für die Anbringung des Klageerzwingungsantrags maßgeblichen Monatsfrist (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) festgestellten Formfehler ohnehin nicht mehr behoben werden konnten (vgl. OLG Düsseldorf [1. Strafsenat] NStZ-RR 2000, 146).
  • OLG Hamm, 04.07.2002 - 2 Ws 213/02

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Zulässigkeit des Antrags, Antragsfrist,

    Es reicht nicht aus, dass innerhalb der Frist nur der Antrag gestellt und die Begründung nachgereicht wird (so auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146 Ls. ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - VerfGH 10/22

    Verfassungsbeschwerde wegen der Ablehnung der Wiederaufnahme strafrechtlicher

    Zwar ist ein solcher Antrag der Beschwerdeführerin vom Oberlandesgericht bereits im Jahr 2017 verworfen worden und ist ein wiederholter, dieselbe prozessuale Tat betreffender gerichtlicher Klageerzwingungsantrag in der Regel unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. August 1990 - 1 Ws 199/90, MDR 1991, 79 = juris, Rn. 5 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 1 Ws 170/96, NStZ-RR 1997, 177 = juris, Rn. 4 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 1 Ws 624/99, juris, Rn. 9 ff.; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 174 Rn. 7 ff.; Gorf, in: Graf, BeckOK StPO, Stand: Juli 2022, § 172 Rn. 29).
  • OLG Bamberg, 08.12.2015 - 3 Ws 38/15

    Unzulässiger Klageerzwingungsantrag wegen unterlassener Anfechtung früherer

    Aufgrund des unvollständigen Antragsvorbringens kann der Senat deshalb nicht ausschließen, dass es sich bei der neuerlichen Antragstellung entweder um die unzulässige Wiederholung eines bereits gestellten Klageerzwingungsantrags handelt (vgl. u. a. OLG Bamberg, Beschl. v. 28.01.2015 - 3 Ws 61/14; OLG Celle, Beschl. v. 25.10.2011 - 2 Ws 289/11 [bei juris]; OLG Rostock, Beschl. v. 13.05.2004 - I Ws 46/04 [bei juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 268; OLG Köln NStZ 2003, 682 f.; Meyer-Goßner/Schmitt § 172 Rn. 37, jeweils m. w. N.) oder aber mit Hilfe der "neuen" Anzeigeerstattung die Monatsfrist nach § 172 II 1 StPO umgangen worden ist (OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 177 = Justiz 1997, 144; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.1999 - 1 Ws 624/99 = NStZ-RR 2000, 146 [Ls]; vgl. auch OLG Düsseldorf wistra 1991, 40 und schon OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.1989 - 1 Ws 998/88 [bei juris]).
  • OLG Bamberg, 07.10.2008 - 3 Ws 60/08

    Klageerzwingungsverfahren: Antragsbefugnis einer Erbengemeinschaft bei einem in

    Da der Klageerzwingungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO anzubringen ist, können Formfehler des Antrags nach Fristablauf nicht mehr wirksam behoben werden; andernfalls würde dies zu einer in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Verlängerung der Antragsfrist führen (OLG Hamm DAR 2003, 87; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146 ; Meyer-Goßner § 172 Rn. 34).
  • OLG Rostock, 24.08.2004 - I Ws 246/04

    Unzulässige Wiederholung der Klageerzwingung

    Eine solche Formalentscheidung kann den Weg ins Klageerzwingungsverfahren nicht erneut eröffnen (OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 177 m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146).
  • OLG Celle, 25.10.2011 - 2 Ws 289/11

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im

    Er steht dem Antragsteller jedenfalls dann nicht mehr zur Verfügung, wenn er keine neuen Tatsachen oder Beweismittel benannt hat und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft deswegen - nachdem der erste Klageerzwingungsantrag als unzulässig verworfen worden war - die Wiederaufnahme der Ermittlungen abgelehnt haben (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 1997, 177; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 146; OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2003, 268; OLG Köln, NStZ 2003, 682; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 172, Rdnr. 34 und 37; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 2008, § 172, Rdnr. 36 und 39; Schmid in KK-StPO, 6. Aufl., 2008; § 172, Rdnr. 58; Plöd in KMR-StPO, 41. EGL, 2006, § 172, Rdnr. 83).
  • OLG Koblenz, 11.12.2000 - 1 Ws 669/00

    Klageerzwingungsverfahren, Klageerzwingungsantrag, Wiederholung, neue Anzeige,

    Nach Ablauf der Monatsfrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ist weder die Nachbesserung des ursprünglichen Antrags noch die Stellung eines neuen - nunmehr formgerechten - Antrags zulässig (OLG Düsseldorf NStZ-RR 00, 146 L).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.1999 - 1 Ws 625/99

    Anforderungen an die Form eines Klageerzwingungsantrags

    1 Ws 624-625/99 810 Js 311/99 StA Düsseldorf.
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Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 06.10.1999 - II Qs 363/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,13528
LG Frankenthal, 06.10.1999 - II Qs 363/99 (https://dejure.org/1999,13528)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 06.10.1999 - II Qs 363/99 (https://dejure.org/1999,13528)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 06. Oktober 1999 - II Qs 363/99 (https://dejure.org/1999,13528)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gehove.de (Auszüge)

    Anordnung molekulargenetischer Untersuchungen beim Nichtverdächtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 146
 
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Wird zitiert von ...

  • VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05

    Keine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, der

    Auch wenn dies in der Literatur umstritten ist (Satzger, JZ 2001, 639 ; Rogall, a. a. O., § 81c Rn. 19), ist es doch sachlich vertretbar, im Hinblick auf die relative Geringfügigkeit des Eingriffs die Entnahme einer Speichelprobe im Wege eines "erst-recht-Schlusses" als Minus der Entnahme einer Blutprobe und deshalb für zulässig zu erachten (Busch, NJW 2001, 1335 ; LG Frankenthal, NStZ-RR 2000, 146).

    Vielmehr ist in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung verbreitet, dass die Bestimmung auch die Prüfung zulasse, ob das aufgefundene Spurenmaterial von einem unbeteiligten Dritten stamme (LG Mannheim, NStZ-RR 2004, 301 ; LG Frankenthal, NStZ-RR 2000, 146; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl. 2003, Rn. 370; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, § 81e Rn. 6; Senge, in: Karlsruher Kommentar - StPO, 5. Aufl. 2003, § 81e Rn. 3a).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.05.1999 - 4 Ws 75/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,10146
OLG Düsseldorf, 03.05.1999 - 4 Ws 75/99 (https://dejure.org/1999,10146)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.1999 - 4 Ws 75/99 (https://dejure.org/1999,10146)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Mai 1999 - 4 Ws 75/99 (https://dejure.org/1999,10146)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 56a; StPO § 268a Abs. 1, 3 § 453
    Nachträglicher Erlass eines Bewährungsbeschlusses

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 146
  • StV 2001, 225
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07

    Zuständigkeit für den nachträglichen Erlass eines Bewährungsbeschlusses bei

    Dieser Ansicht haben sich inzwischen - soweit ersichtlich - der überwiegende Teil der Rechtsprechung und auch Teile der Literatur angeschlossen (LG Freiburg MDR 1992, 798; StV 1994, 534; OLG Düsseldorf StraFO 1999, 238; NStZ-RR 2000, 146; StV 2001, 225; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126; Fischer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 453, Rn. 3).

    Dabei wird über die vorgenannten Gründe hinaus angeführt, dass dem Verurteilten im Fall einer nachträglichen Beschlussfassung das Recht genommen werde, sich zunächst zur Frage der Strafaussetzung und dann zur Ausgestaltung der Bewährung zu äußern und auf diese Weise die Entscheidung mit zu beeinflussen; überdies dürfe der Verurteilte auch darauf vertrauen, dass die ausgesprochene Bewährung nicht ohne weiteren Anlass nachträglich mit Auflagen und Weisungen versehen wird (LG Freiburg a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146, 147).

    Die Aussetzung der Vollstreckung der einen der beiden erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung ist aber insoweit nicht ohne Wirkung, als die Bedingung einer straffreien Führung auch ohne Bewährungsbeschluss selbstverständlich ist und eine Mindestbewährungszeit von zwei Jahren aus dem Gesetz folgt; diese beiden Rechtswirkungen haben eine Beschlussfassung i.S.d. § 268a StPO nicht zur Voraussetzung (LG Kempten a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Freiburg a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146, 148; OLG Hamm StV 1993, 121; NStZ-RR 2000, 126f.; Horn a.a.O.).

    Für eine Klarstellung ist aber insofern kein Bedarf, als der Verurteilte ohnehin noch nach § 268a Abs. 3 StPO über die (gesetzlichen) Rechtswirkungen der mit Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. März 2007 gewährten Bewährung zu belehren ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146, 148), da auch dies bislang unterlassen worden ist, insoweit aber ein Nachholen nicht nur möglich, sondern sogar durch § 453a StPO gesetzlich geregelt ist.

    Diesen Ausführungen stimmt der Senat unter Aufrechterhaltung seiner von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung (vgl. StV 2001, 225 = NStZ-RR 2000, 146) zu.

  • OLG Koblenz, 06.09.2022 - 4 Ws 361/22

    Nachholung einer unterlassenen Ausgestaltung der Strafaussetzung zur Bewährung

    Aus diesem Grund ist ohne Änderung der dem Urteil zugrundeliegenden Tatsachen die Nachholung eines versehentlich unterbliebenen Beschlusses gemäß § 268a Abs. 1 oder 2 StGB rechtlich unzulässig (vgl. auch MüKo-StPO/Moldenhauer, 1. Aufl. § 268a Rn. 18 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. 4 Ws 75/99 v. 03.05.1999 - StV 2001, 225; Beschl. 4 Ws 401/07 v. 26.07.2007 - StV 2008, 512; OLG Hamm, Beschl. 3 Ws 710/99 v. 02.12.1999 - NStZ-RR 2000, 126).
  • OLG Celle, 21.06.2007 - 32 Ss 86/07

    Nachholbarkeit eines versehentlich unterbliebenen Bewährungsbeschlusses;

    aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die Nachholung eines versehentlich unterlassenen Bewährungsbeschlusses sei unzulässig, sofern sich nicht der von dem erkennenden Gericht beabsichtigte Inhalt des Bewährungsbeschlusses bereits aus den Urteilsgründen ergebe (OLG Dresden a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126 f.; OLG Düsseldorf StV 2001, 225 f.; Horn in SK-StGB, § 56 Rdnr. 34; KK-Fischer, StPO, 5. Aufl., § 453 Rdnr. 3) und seine Nachholung somit eine bloße Dokumentation dessen sei, was das erkennende Gericht gewollt und in den Urteilsgründen auch zum Ausdruck gebracht habe (so etwa OLG Dresden a.a.O.).
  • KG, 06.02.2020 - 5 Ws 23/20

    Festlegung von Bewährungszeitdauer bei nachträglicher

    Ist diese Bestimmung (versehentlich) unterblieben, so läuft eine Bewährungszeit im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Mindestdauer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 3 Ws 710/99 -, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 1999 - 4 Ws 75/99 -, juris Rn. 10; Claus in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB 4. Aufl., § 56a Rn. 6; Hubrach in: Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56a Rn. 9; Ostendorf in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB 5. Aufl., § 56a Rn. 2; Schall, a. a. O.).
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