Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.05.2003 - 1 Ws 133/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8579
OLG Karlsruhe, 26.05.2003 - 1 Ws 133/03 (https://dejure.org/2003,8579)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.2003 - 1 Ws 133/03 (https://dejure.org/2003,8579)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Mai 2003 - 1 Ws 133/03 (https://dejure.org/2003,8579)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,8579) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Zurückstellens der Strafvollstreckung bzgl. eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters im Falle eines Therapieabbruchs durch den Straftäter bei Bevorstehen der alsbaldigen Fortsetzung der Therapie

  • Judicialis

    BtMG § 35 Abs. 5 Satz 1; ; BtMG § 35 Abs. 6 Nr. 2; ; BtMG § 35 Abs. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des alsbaldigen Beginns der Behandlung derselben Art i.S.d. § 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 311
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94

    Betäubungsmittelstrafrecht: Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2003 - 1 Ws 133/03
    Diese Nachweise stellen nämlich die Grundlage einer weiteren Fortdauer der Zurückstellung trotz Therapieabbruchs dar, allein die Bereitschaft des Verurteilten zur Aufnahme einer Behandlung reicht hierfür nicht aus (OLG Koblenz NStZ 1995, 294 f.).

    Die vom Gesetz verwandte Formulierung des "alsbaldigen" Beginns oder der Wiederaufnahme der Behandlung ist nämlich nicht mit dem lediglich auf zeitliche Aspekte abstellenden Kriterium der "Unverzüglichkeit" gleichzusetzen, sondern orientiert sich am Sinn und Zweck der Vorschrift des § 35 BtMG (OLG Koblenz NStZ 1995, 294 f.; Weber, a.a.O. § 35 Rn. 224 m.w.N.; Körner, a.a.O., § 35 Rn. 259).

  • OLG Karlsruhe, 25.01.1999 - 2 VAs 41/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.2003 - 1 Ws 133/03
    Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber nämlich dem Umstand Rechnung, dass die Überwindung der Sucht oftmals nicht beim ersten Versuch gelingt, sondern hierfür regelmäßig zahlreiche Therapieversuche notwendig sind (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1999, 253 f.).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06

    Drogenabhängige Straftäter: "Alsbaldiger" Beginn der Behandlung derselben Art bei

    Andererseits hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung gerade dem Umstand Rechnung tragen wollen, daß die Überwindung der Sucht oftmals nicht beim ersten Versuch gelingt, sondern hierfür regelmäßig mehrere Therapieversuche notwendig sind; einem Rückfall kommt daher wie einem eigenmächtigen Behandlungsabbruch nicht die Bedeutung eines endgültigen Fehlschlages der bisherigen Therapiebemühungen zu, vielmehr hängt eine solche Einschätzung unter anderem auch davon ab, ob der Verurteilte seine Bemühungen zur Überwindung der Sucht fortsetzt (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 311, 312; Körner, BtMG, 5. A., § 35 RN 255).

    Hat ein Verurteilter nach Abbruch einer Therapie sich daher ständig um die Fortsetzung der Behandlung oder die Aufnahme in eine vergleichbare Einrichtung bemüht und dadurch seinen fortbestehenden Willen dokumentiert, so stellt dies auch dann noch einen "alsbaldigen" Beginn einer Behandlung derselben Art im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG dar, wenn zwischen dem Abbruch der Behandlung und deren Fortsetzung mehrere Monate liegen, sofern entsprechende Bemühungen der Vollstreckungsbehörde bekannt und nachgewiesen sind (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 311, 312).

    Zwar lagen weder zum Zeitpunkt des Widerrufs der gewährten Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft am 19.04.2006 noch des angefochtenen Beschlusses vom 01.06.2006 die Zusage eines Kostenträgers und die Bestätigung der Aufnahme in einer Therapieeinrichtung vor, obwohl diese Nachweise grundsätzlich die Grundlage für eine weitere Fortdauer der Zurückstellung trotz Therapieabbruchs darstellen und die bloß erklärte Bereitschaft des Verurteilten zur Aufnahme einer Behandlung hierfür regelmäßig nicht ausreicht (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 311, 312; OLG Koblenz, NStZ 1995, 294, 295).

    Der Senat hat jedoch gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Verurteilte erst im Beschwerdeverfahren die den Erfolg seines Rechtsmittels begründeten Unterlagen vorgelegt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26.05.2003 - 1 Ws 133/03 - , zit. nach juris [insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2003, 311]; Meyer-Goßner, StPO, 49. A., § 473 RN 2).

  • BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines

    Gegen die Anwendung der §§ 69, 69a StGB auch auf Fälle, in welchen sich aus der Anlaßtat Indizien dafür ergeben, der Beschuldigte werde zukünftig ein Kraftfahrzeug zur Begehung verkehrs-unspezifischer Straftaten mißbrauchen, hat der 4. Strafsenat in einer Reihe von Entscheidungen - jeweils in nicht tragenden Erwägungen - Bedenken erhoben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 74; 2003, 311; Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02; 4 StR 409/02; 4 StR 480/02; vom 9. Januar 2003 - 4 StR 488/02; vom 16. Januar 2003 - 4 StR 264/02; vom 13. Mai 2003 - 4 StR 518/02; vgl. dazu Geppert NStZ 2003, 288 ff.; Detter NStZ 2003, 471, 476; Winkler NStZ 2003, 247, 251; kritisch Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; ders. NStZ 2003, 288 f.; Kulemeier, Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis, 1991, S. 68 ff., 282 ff.; ders. NStZ 2003, 212; Molketin DAR 1999, 536 ff.; Stange StV 2002, 262 f.; einschränkend auch Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. Aufl. 2003, Rdn. 583).
  • LG München II, 13.12.2021 - 1 JKLs 41 Js 18208/20

    Widerruf einer Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Therapieabbruchs

    Hat ein Verurteilter nach Abbruch einer Therapie sich daher ständig um die Fortsetzung der Behandlung oder die Aufnahme in eine vergleichbare Einrichtung bemüht und dadurch seinen fortbestehenden Willen dokumentiert, so stellt dies auch dann noch einen "alsbaldigen" Beginn einer Behandlung derselben Art im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG dar, wenn zwischen dem Abbruch der Behandlung und deren Fortsetzung mehrere Monate liegen, sofern entsprechende Bemühungen der Vollstreckungsbehörde bekannt und nachgewiesen sind (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 311, 312; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. August 2006 - 3 Ws 699/06 -, Rn. 11, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht