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   OLG Stuttgart, 26.01.2005 - 4 Ss 530/2004   

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https://dejure.org/2005,21706
OLG Stuttgart, 26.01.2005 - 4 Ss 530/2004 (https://dejure.org/2005,21706)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2005 - 4 Ss 530/2004 (https://dejure.org/2005,21706)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Januar 2005 - 4 Ss 530/2004 (https://dejure.org/2005,21706)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwerfung eines Einspruchs des Angeklagten aufgrund Nichterscheinens im Hauptverhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung; Mitwirkung eines Richters am Urteil trotz Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit; Möglichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 349
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.11.2003 - 1 StR 368/03

    Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden (geordnete Zeugenbefragung; sachfremdes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2005 - 4 Ss 530/04
    Ein zulässiges Prozessverhalten darf dem Angeklagten nämlich nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. etwa BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 21).
  • BGH, 17.07.1996 - 5 StR 121/96

    Fehlgeschlagene Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2005 - 4 Ss 530/04
    Der Richter darf den Angeklagten zwar darauf hinweisen, dass ein Geständnis schuldmindernd wirken und deshalb bei der Zumessung der Strafe zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann (vgl. BGHSt 42, 191; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 12).
  • BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56

    Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten durch einen mit schriftlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2005 - 4 Ss 530/04
    Nach § 236 StPO ist das Gericht auch in Fällen der an sich zulässigen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten befugt, dessen persönliches Erscheinen anzuordnen, sofern es die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen für die Erforschung der Wahrheit für sachdienlich hält und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegensteht (BGHSt 9, 356; OLG Stuttgart Justiz 1994, 25; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 236 Rn 3; Fischer in KK, StPO, 5. Aufl. § 411 Rn 14).
  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 452/83

    Vermutete Befangenheit von Richtern als Prozesshindernis - Rechtswidrige

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2005 - 4 Ss 530/04
    Zwar rechtfertigt weder die Mitteilung einer unrichtigen Rechtsansicht noch der abstrakte Hinweis auf die Rechtslage die Besorgnis der Befangenheit (BGH NJW 1984, 1907; BGH StV 2002, 115).
  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 441/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.01.2005 - 4 Ss 530/04
    Der Richter darf den Angeklagten zwar darauf hinweisen, dass ein Geständnis schuldmindernd wirken und deshalb bei der Zumessung der Strafe zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann (vgl. BGHSt 42, 191; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 12).
  • OLG Stuttgart, 30.01.2006 - 1 Ss 5/06

    Strafbefehl: Befangenheit bei Hinweis des Gerichts auf Verschärfungsmöglichkeit

    Ebenso wenig zulässig ist es, durch Einflussnahme auf das Verteidigungsverhalten gegen den Grundsatz der Aussagefreiheit zu verstoßen, etwa zu versuchen, mit der Androhung, eine Maßregel zu verhängen, den Angeklagten zu einem Geständnis zu bewegen (BGH NStZ 2005, 526), in Aussicht zu stellen, ohne Geständnis die an sich schuldangemessene Strafe zu erhöhen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 349) oder zu erklären, eine Verurteilung hänge davon ab, wie sich der Angeklagte einlasse (BayObLG OLGSt StPO § 24 Nr. 8).

    Schon deshalb ist die hier in Rede stehende Konstellation entgegen der Ansicht der Revision nicht mit derjenigen vergleichbar, die das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2005 (NStZ-RR 2005, 349) zu beurteilen hatte (vgl. zur grundsätzlichen Unbedenklichkeit eines Hinweises auf das besondere Gewicht eines Geständnisses vor Durchführung der Beweisaufnahme auch BGH NStZ 1998, 267).

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