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   BGH, 06.08.2013 - 5 StR 255/13   

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BGH, 06.08.2013 - 5 StR 255/13 (https://dejure.org/2013,20966)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2013 - 5 StR 255/13 (https://dejure.org/2013,20966)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2013 - 5 StR 255/13 (https://dejure.org/2013,20966)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 29a BtMG; § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG
    Anwendbarkeit der Grundsätze zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln trotz teilweiser Abgabe an Minderjährige

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 52 StGB
    Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Bewertungseinheit bei bewaffnetem unerlaubten Handeltreiben mit teilweiser Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Bewertungseinheit i.R.d. Vertriebs und Erwerbs von Betäubungsmitteln als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Bewertungseinheit bei bewaffnetem unerlaubten Handeltreiben mit teilweiser Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
    Vorliegen der Bewertungseinheit i.R.d. Vertriebs und Erwerbs von Betäubungsmitteln als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 347
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.05.2012 - 4 StR 67/12

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Feststellungen;

    Auszug aus BGH, 06.08.2013 - 5 StR 255/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279, und vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, 2 3 4 NStZ-RR 2012, 121, jeweils mwN); dies gilt auch, wenn - wie zum Teil im vorliegenden Fall - die Abgabe an Minderjährige erfolgt (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109).
  • BGH, 11.01.2012 - 5 StR 445/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bewertungseinheit;

    Auszug aus BGH, 06.08.2013 - 5 StR 255/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279, und vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, 2 3 4 NStZ-RR 2012, 121, jeweils mwN); dies gilt auch, wenn - wie zum Teil im vorliegenden Fall - die Abgabe an Minderjährige erfolgt (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109).
  • BGH, 08.05.2003 - 3 StR 123/03

    Strafzumessung (Annahme minder schwerer Fälle der Abgabe an Minderjährige;

    Auszug aus BGH, 06.08.2013 - 5 StR 255/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279, und vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, 2 3 4 NStZ-RR 2012, 121, jeweils mwN); dies gilt auch, wenn - wie zum Teil im vorliegenden Fall - die Abgabe an Minderjährige erfolgt (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109).
  • BGH, 13.07.1994 - 3 StR 138/94

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 06.08.2013 - 5 StR 255/13
    Wenngleich aufgrund der Bewertungseinheit sämtliche Veräußerungshandlungen an sich unselbständige Teilakte der Tat nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG darstellen, steht die gewerbsmäßige unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (zur Gewerbsmäßigkeit bei Vorliegen einer Bewertungseinheit vgl. Körner/Patzak, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 26 Rn. 19 mwN) mit dem Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens in Tateinheit, da insoweit durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze mit eigenständigem Unrechtsgehalt verletzt sind (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1994 - 3 StR 138/94, NStZ 1994, 496; Körner/Patzak, aaO, § 30 Rn. 81).
  • BGH, 25.09.2003 - 4 StR 291/03

    Betäubungsmittelhandel (Handeltreiben; Bewertungseinheit; Anhaltspunkte);

    Auszug aus BGH, 06.08.2013 - 5 StR 255/13
    Es ist daher rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - 4 StR 291/03).
  • BGH, 18.12.2018 - 4 StR 240/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Nach den Grundsätzen der Bewertungeinheit sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbstständige Teilakte zu dieser Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347, 348; vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279; vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121).
  • BGH, 08.01.2015 - 2 StR 252/14

    Konkurrenzen bei den Betäubungsmitteldelikten

    Insoweit bilden der jeweilige Erwerb der Rauschgiftmenge und deren nachfolgende sukzessive Veräußerung auch dann eine Bewertungseinheit, wenn - wie hier - aus der Erwerbsmenge Rauschgift an Minderjährige abgegeben wird; mehrere solcher Abgaben sind dann Teil einer Tat im Rechtssinne (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1997- 4 StR 222/97, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 2 StR 94/03, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, juris Rn. 4, 7).
  • BGH, 23.05.2019 - 4 StR 417/18

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Grundsätze der Bewertungseinheit);

    Nach den Grundsätzen der Bewertungeinheit sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - 4 StR 240/18, NStZ-RR 2019, 115; vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347, 348; vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279).
  • BGH, 04.02.2014 - 5 StR 52/14

    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht

    Mit Beschluss vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13 - hat der Senat auf die Revision des Angeklagten dessen Verurteilung durch das Landgericht Lübeck vom 6. März 2013 zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit 162 weiteren Betäubungsmittelstraftaten - bei Aufrechterhaltung einer Einziehungsentscheidung - unter Abänderung des Schuldspruchs auf ein tateinheitliches Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
  • BGH, 11.12.2019 - 2 StR 176/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (unerlaubte gewerbsmäßige Abgabe

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279, 280, und vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, jeweils mwN); dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Abgabe an Minderjährige erfolgt (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109, und vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347, 348).
  • BGH, 19.02.2014 - 5 StR 44/14

    Bewertungseinheit bei mehreren Veräußerungsakten aus demselben Gesamtvorrat im

    In Anwendung des Zweifelssatzes sind damit sämtliche Betätigungen, die sich auf Besitz und Vertrieb dieser Menge beziehen, nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit als einheitliche Tat anzusehen, weil bereits der ursprüngliche Erwerb und Besitz der Gesamtmenge nicht nur den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern hinsichtlich der zum Weiterverkauf bestimmten Menge auch denjenigen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen; die späteren diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte (Fälle 1 und 2) gehören ebenso wie das Mitsichführen einer Teilmenge (Fall 3) als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347).
  • BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15

    Gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre

    Da das Landgericht die drei ersten Ankäufe von jeweils 50 Gramm Marihuana (Fälle II.1 bis II.3 der Urteilsgründe) zeitlich nicht näher einzugrenzen vermochte und die Abverkäufe an H. nur in einem Teilabschnitt des Tatzeitraumes stattfanden, hätte es annehmen müssen, dass die ersten beiden Ankäufe vor Weihnachten 2014 erfolgten und alle Abverkäufe an H. (insgesamt 20 Gramm Marihuana) nur aus dem letzten noch nicht sichergestellten Ankauf von 50 Gramm Marihuana vorgenommen wurden, sodass der Angeklagte lediglich im Fall II.3 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347, 348; Beschluss vom 17. Juni 2003 - 2 StR 94/03, NStZ 2004, 105).
  • BGH, 21.04.2020 - 6 StR 49/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347, 348; vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279; vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121).
  • LG Hamburg, 20.12.2017 - 615 KLs 5/16

    Betäubungsmittelhandel: Strafbarkeit wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens

    Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte bei den Taten II. 1-13 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie im Fall II.14 (Anlieferung von mindestens 20 Kilogramm Haschisch im März 2015, von denen eine Teilmenge von rund vier Kilogramm vom Angeklagten am 25.8.2015 zusammen mit Gegenständen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zum gewinnbringenden Weiterverkauf in der Wohnung M-B-Allee verwahrt wurde) wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht; für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln reicht die Bewaffnung im Rahmen eines Teilaktes, mithin auch beim (beabsichtigten) Verkauf einer Teilmenge, aus (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2013, 347f).
  • BGH, 27.05.2020 - 2 StR 82/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit bei

    Soweit ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist, ist bei Absatzdelikten (zu denen auch die Abgabe an Minderjährige zählt) eine Tat anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347; Beschluss vom 24. November 1998 - 4 StR 557/98, NStZ 1999, 192; Urteil vom 24. Juli 1997 - 4 StR 222/97, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 15).
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