Rechtsprechung
   BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80   

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BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80 (https://dejure.org/1981,692)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1981 - 7 B 69.80 (https://dejure.org/1981,692)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1981 - 7 B 69.80 (https://dejure.org/1981,692)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines Abkömmlings - Bildung eines Doppelnamens durch Hinzufügung des Familiennamens des Stiefvater - Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Namensänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1982, 111
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70

    Antrag auf Änderung des Familiennamens - Zulässigkeit der Zuteilung des Namens

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. dazu auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV), mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden; deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwGE 15, 207; 20, 300 [BVerwG 26.02.1965 - VII C 71/63]; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64][313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]; Beschlüsse vom 2. Februar 1973 - BVerwG 7 B 116.71 [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 34] und vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35]).

    In dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 5. März 1971 - BVerwG 7 C 75.70 - (BVerwGE 37, 301 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 29) hat der Senat entschieden, daß beim Vorliegen besonderer Umstände Stiefkinder auch einen aus ihrem Familiennamen und dem Familiennamen des Stiefvaters gebildeten Doppelnamen erhalten können.

  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 63.65
    Auszug aus BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. dazu auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV), mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden; deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwGE 15, 207; 20, 300 [BVerwG 26.02.1965 - VII C 71/63]; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64][313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]; Beschlüsse vom 2. Februar 1973 - BVerwG 7 B 116.71 [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 34] und vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35]).
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. dazu auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV), mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden; deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwGE 15, 207; 20, 300 [BVerwG 26.02.1965 - VII C 71/63]; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64][313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]; Beschlüsse vom 2. Februar 1973 - BVerwG 7 B 116.71 [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 34] und vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35]).
  • BVerwG, 04.12.1970 - VII C 68.69

    Änderung des Familiennamens aufgrund Vorliegens eines wichtigen Grundes zum

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. dazu auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV), mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden; deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwGE 15, 207; 20, 300 [BVerwG 26.02.1965 - VII C 71/63]; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64][313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]; Beschlüsse vom 2. Februar 1973 - BVerwG 7 B 116.71 [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 34] und vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35]).
  • BVerwG, 05.03.1965 - VII C 84.64

    Anspruch auf Namensänderung wegen Verwechslungsgefahr eines Sammelnamens -

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. dazu auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV), mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden; deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwGE 15, 207; 20, 300 [BVerwG 26.02.1965 - VII C 71/63]; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64][313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]; Beschlüsse vom 2. Februar 1973 - BVerwG 7 B 116.71 [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 34] und vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35]).
  • BVerwG, 26.02.1965 - VII C 71.63

    öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. dazu auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV), mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden; deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwGE 15, 207; 20, 300 [BVerwG 26.02.1965 - VII C 71/63]; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64][313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]; Beschlüsse vom 2. Februar 1973 - BVerwG 7 B 116.71 [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 34] und vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35]).
  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 119.64

    Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebührenanteilen - Verteilung der Einnahmen aus

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. dazu auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV), mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden; deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwGE 15, 207; 20, 300 [BVerwG 26.02.1965 - VII C 71/63]; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64][313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]; Beschlüsse vom 2. Februar 1973 - BVerwG 7 B 116.71 [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 34] und vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35]).
  • BVerwG, 08.03.1974 - VII B 86.73

    Gewährung eines Doppelnamens - Mädchenname der Mutter als zusätzlicher Name für

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. dazu auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV), mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden; deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwGE 15, 207; 20, 300 [BVerwG 26.02.1965 - VII C 71/63]; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64][313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]; Beschlüsse vom 2. Februar 1973 - BVerwG 7 B 116.71 [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 34] und vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35]).
  • BVerwG, 02.02.1973 - VII B 116.71

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Doppelnamens - Zulässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. dazu auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV), mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden; deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwGE 15, 207; 20, 300 [BVerwG 26.02.1965 - VII C 71/63]; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64][313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]; Beschlüsse vom 2. Februar 1973 - BVerwG 7 B 116.71 [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 34] und vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35]).
  • BVerwG, 05.12.1978 - 7 B 207.78

    Änderung des Familiennamens eines minderjährigen ehelichen Kindes in den neuen

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80
    Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1979 (StAZ 1980, 277) hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von

  • BVerwG, 20.10.1978 - 7 B 192.78

    Änderung des Ehenamensrechts - Änderung der Verkehrsauffassung - Namensänderung -

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78

    Namensänderung - Unrichtige Schreibweise von Umlauten - Wichtiger Grund -

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79

    Schutzwürdiges Interesse an einer Namensänderung

  • BVerwG, 29.08.1957 - II C 83.54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15

    Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3; ebenso BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358/89 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06

    Zur Änderung des Vornamens einer Künstlerin

    Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz im Namensänderungsrecht, dem zufolge das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die einer freien Namensänderung entgegenstehende Vorschrift des § 3 Abs. 1 NÄG grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 29. August 1957 - II C 83.54 -, Buchholz 402.10 § 3 Nr. 3; ferner etwa Beschl. v. 18. Februar 1981 - 7 B 69/80 -, NVwZ 1982, 111).

    Danach werde, wie eingangs schon ausgeführt, das in Art. 2 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die einer freien Namensänderung entgegenstehende Vorschrift des § 3 NÄG grundsätzlich nicht verletzt; für Fälle, in denen ausnahmsweise die freie Entfaltung der Persönlichkeit behindert werde, werde eine Namensänderung durch das Gesetz nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 29. August 1957, a.a.O.; Beschl. v. 18. Februar 1981 - 7 B 69/80 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Seine von den Klägern kritisierte Bemerkung, es müsse berücksichtigt werden, dass das bürgerliche Recht die Namensführung dem Grundsatz nach abschließend regelt, steht auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 18. Februar 1981 - BVerwG 7 B 69.80 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 43).
  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

    Der beschließende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die in den gesetzlichen Bestimmungen des Namensrechts zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören, durch die Neuregelung des Ehenamensrechts aufrechterhalten worden sind (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1981 - BVerwG 7 B 69.80 - in NVwZ 1982, 111 = StAZ 1981, 279 und vom 28. Mai 1986 - BVerwG 7 B 77.86 - in NJW 1987, 392 = StAZ 1986, 291 = FamRZ 1986, 903).
  • VGH Bayern, 22.06.2016 - 5 BV 15.1819

    Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung

    Im Übrigen mahnt Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV Zurückhaltung bei der Vergabe von Doppelnamen an, was wiederum deren Ausnahmecharakter unterstreicht (vgl. BVerwG, B. v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111/112).
  • VG München, 12.12.1990 - M 7 K 89.3250

    Streit über einen Anspruch auf Namensänderung in Form des Wegfalls eines

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  • VG Stade, 26.09.2016 - 1 A 1398/15

    Anspruch eines Spätaussiedlers auf Änderung seines Vornamens von "Siegfried" in

    Das nach Art. 2 Abs. 1 Satz Grundgesetz - GG - i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 18.02.1981 - 7 B 69.80 -, NVwZ 1982, 111; Beschluss vom 20.08.1985 - 7 B 156.85 -, juris).
  • BVerwG, 09.11.1988 - 7 B 167.88

    Namensänderung - Weiterer Vorname - Wichtiger Grund

    Vornamen nur mit wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1981 - BVerwG 7 B 69.80 - in NVwZ 1982, 111 = StAZ 1981, 279 und vom 20. August 1985 - BVerwG 7 B 156.85 -).
  • VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850

    Änderung eine Sammel-Ehenamens

    Bei der Gewährung von Doppelnamen ist Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, B. v. 18.2.1981 - 7 B 69/80 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927

    Anspruch auf Änderung des Vornamens

    Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).
  • VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541

    Vornamensänderung

  • VG Regensburg, 24.03.2015 - RO 2 K 14.924

    Änderung des Vornamens

  • BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86

    Namensänderung - Stiefkinder

  • VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88

    Zur Namensänderung des Familiennamens wegen Weiterführung eines

  • VG Münster, 19.01.2010 - 1 K 1027/09

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine erstrebte Namensänderung von "C. " in

  • VGH Hessen, 02.07.1990 - 8 UE 4142/88

    Änderung des Vornamens aus wichtigem Grund

  • BVerwG, 20.08.1985 - 7 B 156.85

    Änderung eines Vornamens - Anspruch auf Namensänderung auf der Grundlage des

  • OVG Hamburg, 28.09.1987 - Bf IV 62/86

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines nicht

  • VG Halle, 29.04.2015 - 1 A 12/13

    Änderung des bürgerlichen Vor- und Familiennamens

  • VG Münster, 25.07.2008 - 1 K 872/07
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