Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 27.06.1985

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84   

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BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84 (https://dejure.org/1985,142)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1985 - 8 C 30.84 (https://dejure.org/1985,142)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.84 (https://dejure.org/1985,142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Baurecht - Erschließungsbeitrag - Bestimmung - Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 135 Abs. 5
    Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubaren "durchlaufenden" Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 363
  • NVwZ 1986, 305
  • ZMR 1985, 426
  • DVBl 1985, 1180
  • DÖV 1986, 379
  • ZfBR 1985, 238
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81

    Bordsteine - Kosten - Gemeinde - Abrechnung - Tiefenbegrenzung - Satzung -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84
    Die Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG besteht darin, einem Grundstück die Erreichbarkeit der Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 [315] m.weit.Nachw.).

    Es ist jedoch erschlossen nur, soweit diese Voraussetzungen vorliegen (s. Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.O. S. 315, vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 [BVerwG 19.02.1982 - 8 C 27/81] [66 f.] und vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 35.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 47 S. 48 [50], sämtlich zur sog. Tiefenbegrenzung).

    In räumlicher Hinsicht kann das der Fall sein, wenn der Bebauungsplan für eine Teilfläche des Grundstücks die Bebaubarkeit z.B. infolge der Festsetzung als Grünfläche ausschließt (Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60 S. 28 [30]) oder wenn in unbeplanten Gebieten bei einzelnen übertiefen Grundstücken hinsichtlich der Übertiefe ein Erschließungsvorteil wegen Fehlens der Ausnutzbarkeit (eindeutig) nicht gegeben ist (Urteil vom 10. Juni 1981 a.a.O. S. 315).

  • BVerwG, 25.02.1977 - IV C 35.74

    Bebaubarkeit als Voraussetzung für das Entstehen eines Erschließungsbeitrags

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84
    Auch der Grundgedanke aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 -, wonach beplante Grundstücke einer Beitragspflicht nur unterlägen, soweit für sie eine bauliche Nutzung festgesetzt sei, sei hier nicht anwendbar.

    In räumlicher Hinsicht kann das der Fall sein, wenn der Bebauungsplan für eine Teilfläche des Grundstücks die Bebaubarkeit z.B. infolge der Festsetzung als Grünfläche ausschließt (Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60 S. 28 [30]) oder wenn in unbeplanten Gebieten bei einzelnen übertiefen Grundstücken hinsichtlich der Übertiefe ein Erschließungsvorteil wegen Fehlens der Ausnutzbarkeit (eindeutig) nicht gegeben ist (Urteil vom 10. Juni 1981 a.a.O. S. 315).

  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84
    Es ist jedoch erschlossen nur, soweit diese Voraussetzungen vorliegen (s. Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.O. S. 315, vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 [BVerwG 19.02.1982 - 8 C 27/81] [66 f.] und vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 35.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 47 S. 48 [50], sämtlich zur sog. Tiefenbegrenzung).

    In beplanten Gebieten ist grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfaßte Fläche des Grundstücks für erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG zu halten, weil wegen der Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen die zulässige bauliche Nutzung von der Grundstücksgröße abhängig ist und damit diese Grundstücksgröße gewissermaßen voraussetzt (Urteile vom 19. Februar 1982 a.a.O. S. 67 und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - UA S. 10 f.).

  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 106.83

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beitragserschließungskosten für eine Straße -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84
    In beplanten Gebieten ist grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfaßte Fläche des Grundstücks für erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG zu halten, weil wegen der Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen die zulässige bauliche Nutzung von der Grundstücksgröße abhängig ist und damit diese Grundstücksgröße gewissermaßen voraussetzt (Urteile vom 19. Februar 1982 a.a.O. S. 67 und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - UA S. 10 f.).

    Ferner kann ein Grundstück nur hinsichtlich eines rechnerisch zu ermittelnden Teils seiner Fläche erschlossen sein, wenn die volle Ausschöpfung des im Bebauungsplan zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung durch eine für das Grundstück bestehende öffentlich-rechtliche Baubeschränkung verhindert wird (Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 [263 f.] und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - UA S. 11 f.).

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84
    Die Verwaltungsgerichte haben einen fehlerhaften Erschließungsbeitragsbescheid - ganz oder teilweise - aufrechtzuerhalten, wenn sich ergibt, daß dies mit einer fehlerfreien Begründung möglich ist, vorausgesetzt allerdings, daß der Bescheid durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 [358]).
  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84
    Ferner kann ein Grundstück nur hinsichtlich eines rechnerisch zu ermittelnden Teils seiner Fläche erschlossen sein, wenn die volle Ausschöpfung des im Bebauungsplan zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung durch eine für das Grundstück bestehende öffentlich-rechtliche Baubeschränkung verhindert wird (Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 [263 f.] und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - UA S. 11 f.).
  • BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 65.82

    Erschließung - Reihenhaussiedlung - Erschließungsanlage - Erschließungsfunktion -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84
    Der Angemessenheit, in einem solchen Fall dem Eigentümer des "durchlaufenden" Grundstücks eine nur begrenzte Erschließungswirkung der Straßen zugute zu halten, korrespondiert, daß - auf diesen Blickwinkel kommt es im Erschließungsbeitragsrecht häufig an (vgl. z.B. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 65.82 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 42 S. 19 [23]) - die Eigentümer der übrigen erschlossenen, nicht durchlaufenden Grundstücke bei dieser Sachlage nicht schutzwürdig erwarten können, daß das durchlaufende, an beiden Straßen selbständig bebaubare Grundstück dennoch auch mit seiner an der jeweils anderen Straße liegenden Teilfläche in die Verteilung des Erschließungsaufwands einbezogen wird und so die Beitragsbelastung für die übrigen Grundstücke mindert.
  • BVerwG, 14.08.1984 - 8 B 59.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84
    In Anbetracht der dargelegten Rechtslage wird das Grundstück des Klägers je teilweise nicht durch drei, sondern jeweils durch zwei Anbaustraßen erschlossen, nämlich infolge der begrenzten Erschließungswirkung der ... und des ... einerseits durch die ... und die ... und andererseits durch die ... Straße und den ... Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in der Heranziehung eines von zwei Anbaustraßen erschlossenen Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen für jede dieser Straßen grundsätzlich eine unbillige Härte im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG nicht gesehen werden (Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 S. 3 [9], Beschlüsse vom 23. April 1969 - BVerwG IV B 19.69 - und vom 14. August 1984 - BVerwG 8 B 59.84 -).
  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81

    Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84
    Bei der Beurteilung der Frage des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße müssen - im "Ob" und auch im "Inwieweit" - andere für das Grundstück schon bestehende Anbaustraßen hinweggedacht werden (Urteile vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22 [24] und vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 [45]).
  • BVerwG, 19.03.1982 - 8 C 35.81

    Wirksamkeit des Verteilungsmaßstabs einer Erschließungsbeitragssatzung -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84
    Es ist jedoch erschlossen nur, soweit diese Voraussetzungen vorliegen (s. Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.O. S. 315, vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 [BVerwG 19.02.1982 - 8 C 27/81] [66 f.] und vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 35.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 47 S. 48 [50], sämtlich zur sog. Tiefenbegrenzung).
  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 5.68

    Vorliegen einer Schrschließungseinheit; Erschließung eines Eckgrundstücks

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75

    Erschließungseinheit; Zum Anbau bestimmte Straße mit Verbindungsfunktion;

  • BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung

    Der Bescheid darf durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung jedoch nicht in seinem Wesen verändert (BVerwGE 19, 252, 257; 64, 356, 357 f.; 71, 363, 368; 95, 176, 183 f.) und die Rechtsverteidigung des Klägers darf hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (BVerwG, NVwZ 1999, 303 Rn. 16).
  • BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03

    Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich aus dem Tatbestandsmerkmal "erschlossen" in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB von Fall zu Fall gewisse Eingrenzungen der Fläche ergeben, mit der ein Grundstück nach dieser Vorschrift an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 , vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 5 und vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 34.94 - BVerwGE 101, 382 ).

    Erschließung in diesem Sinne ist also nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit, sondern erfordert darüber hinaus, dass die Zugänglichkeit eine auf die bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung gerichtete Funktion hat; sie besteht darin, einem Grundstück die Erreichbarkeit der Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 4 C 14.68 - BVerwGE 32, 226 , vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 1.75 - BVerwGE 52, 364 , vom 27. Juni 1985 a.a.O. S. 364 f. und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 C 6.03 - UA S. 9).

    Der in dieser Weise einem Grundstück vermittelte Erschließungsvorteil rechtfertigt den Ausgleich durch den Erschließungsbeitrag (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 a.a.O. S. 365 und vom 4. Oktober 1990 - BVerwG 8 C 1.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 83 S. 54).

    Bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten ist grundsätzlich die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB anzusehen, weil wegen der Grundflächen- und Geschlossflächenzahlen die zulässige bauliche Nutzung in aller Regel von der Grundstücksgröße abhängig ist und damit diese Grundstücksgröße gewissermaßen voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1982 a.a.O. S. 66 f., vom 27. Juni 1985 a.a.O. S. 365 und vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 sowie Beschluss vom 29. November 1994 - BVerwG 8 B 171.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95 S. 34).

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 2.03

    Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen

    Eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs bei Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Fall der Mehrfacherschließung eines Grundstücks auch im unbeplanten Innenbereich anerkannt, wenn sich die Erschließungswirkung einer Anbaustraße nach den tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (wie bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwGE 71, 363 ).

    Dieser Grundsatz gilt auch für mehrfach erschlossene Grundstücke (vgl. BVerwGE 71, 363 ).

    Eine Ausnahme davon ist im Fall der Mehrfacherschließung eines Grundstücks anerkannt, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (BVerwGE 71, 363 ; Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 32).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83   

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BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83 (https://dejure.org/1985,386)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1985 - 8 C 30.83 (https://dejure.org/1985,386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkszählungen - Deutsche Volkszugehörigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 305
  • DÖV 1986, 379
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 91.82

    Vertriebene - Vertriebenenausweis - Entziehung - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83
    Mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Ausweiserteilung knüpft das angefochtene Urteil ferner zutreffend an die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - Buchholz 412.3 § 18 BWG Nr. 8 S. 1 [2] m.weit.Nachw.) an, wonach die Verkennung der materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises dessen Einziehung bzw. Ungültigerklärung nach § 18 zu rechtfertigen vermag.

    Die weiteren Annahmen des Berufungsgerichts, daß es für die Frage eines für die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers vorausgesetzten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum i. S. des § 6 BVFG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen ankomme (vgl. dazu Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 35.75 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 31 S. 2 [3 f.] m.weit.Nachw.), und daß im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt wegen seines Alters gegebene Bekenntnisunfähigkeit des Klägers darauf abzustellen sei, ob der die Familie prägende Elternteil deutscher Volks zugehöriger war (vgl. dazu Urteil vom 28. Oktober 1983, a.a.O. S. 2 m.weit.Nachw.), entsprechen gleichfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Zur Frage des bei der Ungültigerklärung bzw. Einziehung des Vertriebenenausweises nach § 18 BVFG gebotenen Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. - BVerfGE 59, 128 [164 ff.] und BVerwG, Urteile vom 27. September 1982 a.a.O. S. 4 und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 8 S. 1 [4 f.]) trifft das angefochtene Urteil keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen.

  • BVerwG, 26.05.1976 - 8 C 35.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Feststellung der deutschen

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83
    Die weiteren Annahmen des Berufungsgerichts, daß es für die Frage eines für die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers vorausgesetzten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum i. S. des § 6 BVFG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen ankomme (vgl. dazu Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 35.75 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 31 S. 2 [3 f.] m.weit.Nachw.), und daß im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt wegen seines Alters gegebene Bekenntnisunfähigkeit des Klägers darauf abzustellen sei, ob der die Familie prägende Elternteil deutscher Volks zugehöriger war (vgl. dazu Urteil vom 28. Oktober 1983, a.a.O. S. 2 m.weit.Nachw.), entsprechen gleichfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Daß die Eltern des Klägers es unterlassen haben, ihren Namen zu magyarisieren, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils unerheblich (vgl. Urteil vom 26. Mai 1976, a.a.O. S. 6 f.).

  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 62.81

    Vertriebene - Ausweis - Einziehung - Beweislast - Vielvölkerstaaten

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83
    Dazu bedarf es jedoch eines über die Aufrechterhaltung der bisherigen Lebensführung hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille des Betroffenen ergibt, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum anzugehören (vgl. Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42 S. 1 [3]); denn nur ein solches Volkstumsbekenntnis vermag ein durch ausdrückliche Erklärung erfolgtes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum zu entkräften.

    Zur Frage des bei der Ungültigerklärung bzw. Einziehung des Vertriebenenausweises nach § 18 BVFG gebotenen Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. - BVerfGE 59, 128 [164 ff.] und BVerwG, Urteile vom 27. September 1982 a.a.O. S. 4 und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 8 S. 1 [4 f.]) trifft das angefochtene Urteil keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen.

  • BVerwG, 30.05.1973 - VIII C 5.72

    Anspruch auf Erteilung des Vertriebenenausweises A - Deutsche Volkszugehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83
    Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Volksdeutschen in Ungarn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum seinerzeit zumutbar war (vgl. Urteil vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 5.72 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 23 S. 12 [14 f.]).
  • BVerwG, 24.10.1968 - III C 121.67

    Verfolgungsschäden in Vertreibungsgebieten - Bekenntnis zum deutschen Volkstum -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83
    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - ein das deutsche Volkstumbekenntnis ausschließendes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum liegt (vgl. Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 30.64 - BVerwGE 26, 344 [350], vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - BVerwGE 30, 305 [308] und vom 19. Januar 1977 - BVerwG VIII C 22.76 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34 S. 9 [13] sowie Beschluß vom 10. Juni 1983 - BVerwG 8 B 93.82 - amtl. Umdruck S. 3).
  • BVerwG, 26.04.1967 - VIII C 30.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83
    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - ein das deutsche Volkstumbekenntnis ausschließendes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum liegt (vgl. Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 30.64 - BVerwGE 26, 344 [350], vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - BVerwGE 30, 305 [308] und vom 19. Januar 1977 - BVerwG VIII C 22.76 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34 S. 9 [13] sowie Beschluß vom 10. Juni 1983 - BVerwG 8 B 93.82 - amtl. Umdruck S. 3).
  • BVerwG, 19.01.1977 - 8 C 22.76
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83
    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - ein das deutsche Volkstumbekenntnis ausschließendes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum liegt (vgl. Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 30.64 - BVerwGE 26, 344 [350], vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - BVerwGE 30, 305 [308] und vom 19. Januar 1977 - BVerwG VIII C 22.76 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34 S. 9 [13] sowie Beschluß vom 10. Juni 1983 - BVerwG 8 B 93.82 - amtl. Umdruck S. 3).
  • BVerwG, 05.06.1974 - VIII C 60.73

    Verhältnis von Rücknahme und Einziehung eines zu Unrecht ausgestellten

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83
    Insbesondere gibt der die Bindung der sogenannten Betreuungsbehörden an die positive wie negative "Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises" normierende § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG (vgl. dazu Urteil vom 5. Juni 1974 - BVerwG VIII C 60.73 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 9 S. 5 [8]) für eine Erstreckung der mit dieser Entscheidung verbundenen (negativen) Feststellung auf Dritte nichts her.
  • BVerwG, 10.06.1983 - 8 B 93.82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83
    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - ein das deutsche Volkstumbekenntnis ausschließendes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum liegt (vgl. Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 30.64 - BVerwGE 26, 344 [350], vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - BVerwGE 30, 305 [308] und vom 19. Januar 1977 - BVerwG VIII C 22.76 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34 S. 9 [13] sowie Beschluß vom 10. Juni 1983 - BVerwG 8 B 93.82 - amtl. Umdruck S. 3).
  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 137.81

    Anforderungen an die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83
    Für eine derartige Bindung bedürfte es einer diese Rechtsfolge regelnden Vorschrift (vgl. Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 137.81 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 9 S. 5 [7 f.]), an der es jedoch fehlt.
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F., daß in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 [350]; Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 121.67 - BVerwGE 30, 305; Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44).

    Ist somit maßgebend, ob im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise vorgelegen hat, ist es in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - aaO.).

    Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderem Volkstum zuzugehören (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - aaO.).

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Das war hier - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste unterstellt - nicht der Fall, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der Vater der Klägerin im Mai 1944 ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum abgelegt hat, was ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 m. w. N.) und ein in dieser Hinsicht früher abgelegtes Bekenntnis hinfällig macht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.1999 - 2 A 474/97

    Anspruch ukrainischer Staatsangehöriger auf Erteilung von Aufnahmebescheiden;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - III C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198 = BVerwGE 99, 133.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, a.a.O., und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, a.a.O., und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198.

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