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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.12.1985 - 4 B 214.85   

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BVerwG, 17.12.1985 - 4 B 214.85 (https://dejure.org/1985,936)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1985 - 4 B 214.85 (https://dejure.org/1985,936)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1985 - 4 B 214.85 (https://dejure.org/1985,936)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wasserrecht - Planfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WHG § 31
    Vorbehalt einer späteren Entscheidung bei Einzelfragen im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 640
  • VBlBW 1986, 181
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1985 - 4 B 214.85
    Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einer (wasserrechtlichen) Planfeststellung Einzelfragen einer späteren Entscheidung vorbehalten werden dürfen (Fortführung von BVerwGE 61, 307 (311) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78] = NJW 1982, 950 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78]).

    Der Senat hat, wie der Kläger übrigens nicht verkennt, für entsprechende Vorschriften des bundesfernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (§§ 17 Abs. 4, 18 b Abs. 1 FStrG) die Voraussetzungen klargestellt, unter denen eine Entscheidung über Schutzmaßnahmen vorbehalten bleiben kann (BVerwGE 61, 307 ).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1985 - 4 B 214.85
    Zwar hat der Senat entschieden, daß über Ersatzentschädigungen für an sich erforderliche Schutzmaßnahmen nach § 17 Abs. 4 zweite Alternative FStrG im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - DVBl. 1985 S. 900 ).
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

    Auf diesen Zeitpunkt bezogen müssen sich die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10; Beschluß vom 12. Oktober 1987 - BVerwG 4 B 200-202.87 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 69; Beschluß vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31).

    Daher muß bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses sichergestellt sein, daß durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 [311]; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10).

  • OVG Hamburg, 15.08.2018 - 1 Es 1/18

    Eilantrag gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona erfolgreich

    Die Planungsbehörde darf einen Konflikt, für den eine abschließende Lösung bereits im Zeitpunkt ihrer Entscheidung möglich ist, nicht unbewältigt lassen, sie muß ohne Abwägungsfehler ausschließen, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die von ihr getroffenen Festsetzungen in Frage gestellt wird, die unberücksichtigt gebliebenen Belange dürfen kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung als unabgewogener Torso erscheint, und es muß sichergestellt sein, daß durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 und vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10).

    Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1985, 4 B 214.85, NVwZ 1986, 640, juris Rn. 3; Urt. v. 18.12.1987, 4 C 49.83, NVwZ 1989, 147, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Die näheren Voraussetzungen eines derartigen Vorbehaltes sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 ; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10 = NVwZ 1986, 640 ; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 3.95

    Fachplanung - Planfeststellung einer Ortsumgehung - Abwägungskontrolle -

    Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 (311) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78]; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; Beschluß vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31; Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - ÜA S. 27 ff. m.w.N. - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus und ist nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung dieser Konfliktlage notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen (BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10 und Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71 S. 27).
  • BVerwG, 30.08.1994 - 4 B 105.94

    Fernstraßen - Eingriff in Natur - Ersatzmaßnahmen - Planfeststellung

    Die Planungsbehörde darf einen Konflikt, für den eine abschließende Lösung bereits im Zeitpunkt ihrer Entscheidung möglich ist, nicht unbewältigt lassen, sie muß ohne Abwägungsfehler ausschließen, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die von ihr getroffenen Festsetzungen in Frage gestellt wird, die unberücksichtigt gebliebenen Belange dürfen kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung als unabgewogener Torso erscheint, und es muß sichergestellt sein, daß durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 und vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10).

    Das Erstgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu einem vom Senat im Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - (aaO.) formulierten Rechtssatz steht.

  • VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1219/06

    Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den

    Schließlich ist ein Vorbehalt nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Problemlösung notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen ( BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1985 -4 B 214.85 -, NVwZ 1986, 640; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 1985 -5 S 2553/84 -, DVBl 1986, 364; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 10 Rdnr. 2).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Im Blick auf die von dem Antragsteller befürchtete Lärmbeeinträchtigung wird es darauf ankommen, ob der Vorbehalt der Entscheidung über Lärmschutzanlagen seinerseits die Grenzen des Abwägungsgebots einhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 (311 f.)), was nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen zu beurteilen sein wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 4 B 214.85 - ZfW 1987, 85)).
  • BVerwG, 22.05.1995 - 4 B 30.95

    Bedenklichkeit eines Planungsvorhabens auf Grund eines fehlenden

    Ist eine abschließende Entscheidung im Zeitpunkt der Planfeststellung, aus welchen Gründen immer, mangels Entscheidungsreife nicht möglich, ist aber hinreichend gewährleistet, daß sich im Wege der Planergänzung der Konflikt entschärfen und ein Planungszustand schaffen läßt, der den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, so darf die Planungsbehörde die abschließende Lösung einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluß vorbehalten, es sei denn, daß sich ihre Entscheidung ohne die vorbehaltene Teilregelung als ein zur Verwirklichung des mit dem Vorhaben verfolgten Ziels untauglicher Planungstorso erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 49.83

    Berichtigung eines Urteilstenors

    In seinem Beschluß vom 17. Dezember 1985 (- BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10 im Anschluß an das Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61.307 ) hat der Senat die Voraussetzungen, unter denen ein Vorbehalt zulässig ist, wie folgt präzisiert:.
  • BVerwG, 28.12.1988 - 4 B 227.88

    Prüfungsumfang bei Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Konzentrationswirkung; Abwägung

  • VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1230/06

    Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den

  • VG Bremen, 01.06.2005 - 5 V 695/05
  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 B 57.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • BVerwG, 31.10.1986 - 4 B 219.86

    Beweislast für die Unzumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen - Begriff der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.04.1986 - 7 B 18.86   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sicherungsmaßnahmen - Stillgelegte Abfalldeponie - Früherer Inhaber - Altdeponie - Neu genehmigte Anlage - Anordnungen - Grobe Verstöße

  • rechtsportal.de

    AbfG § 10 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 640
  • DVBl 1980, 687
  • DVBl 1986, 687
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96

    Sofortige Vollziehbarkeit einer unselbständigen Kostenanforderung; Maßnahmen nach

    Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für Nachsorgemaßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG zeitlich unbegrenzt auch noch mehrere Jahre nach Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 - 7 B 18/86 - NVwZ 1986 S. 640) oder - wie hier - nur "aus Anlass der Stilllegung" erfolgen darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 1990 S. 383 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.).

    Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • VG Augsburg, 29.03.2021 - Au 9 K 18.491

    Entlassung einer Deponie aus der Nachsorgephase - Konkurrenzverhältnis zwischen

    So konnte die zuständige Abfallbehörde gemäß § 10 Abs. 2 AbfG vom 7. Juni 1972 gegenüber dem früheren Deponiebetreiber auch noch mehrere Jahre nach der Stilllegung und der Rekultivierung einer Deponie Sicherungsmaßnahmen anordnen, die zur Verhütung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich waren (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.1986 - 7 B 18.86 - juris).

    Je nach den Umständen des Einzelfalls erstreckte sich diese Nachsorgephase - insbesondere bei Verstößen des Deponiebetreibers gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Abfallablagerung - auf einen Zeitraum von mehreren Jahren nach der endgültigen Stilllegung und Rekultivierung der Deponie (BVerwG, B.v. 14.4.1986 - 7 B 18.86 - juris Rn. 7).

  • VGH Hessen, 31.08.1989 - 5 TH 1498/88

    Maßnahmen gegen stillgelegte Abfallentsorgungsanlage

    In jedem Falle ist aber die Anwendung des § 10 Abs. 2 AbfG bezüglich einer bestimmten Abfallbeseitigungs- oder -entsorgungsanlage nur e i n m a l möglich; ein auf diese Bestimmung gestützter Verwaltungsakt kann dann allenfalls unter den für den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Voraussetzungen geändert werden, die etwa bei dem im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1986 (BVerwG 7 B 18.86 - DVBl. 1986, 687 = NVwZ 1986, 640 = BayVBl. 1986, 599 = ZfW 1987, 17) behandelten Fall vorgelegen haben dürften.
  • VGH Bayern, 24.05.2023 - 12 CS 21.2182

    Bestimmung des verantwortlichen Deponiebetreibers

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 14.4.1986 - 7 B 18/86 - BeckRS 1986, 4187) ist im Verhältnis mehrerer, zeitlich aufeinanderfolgender Betreiber dann ein Ausnahmefall von der Inanspruchnahme des "letzten" Betreibers anerkannt, wenn nach der Stilllegung der Deponie auf ihrem Gelände nunmehr eine neue Deponie betrieben wird.
  • OVG Niedersachsen, 21.01.1998 - 7 L 922/96

    Möglichkeit einer Anordnung von Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.4.1986 - 7 B 18.86 -, NVwZ 1986, 640; Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 82.87 -, NJW 1989, 1295; Urt. v. 29.11.1991 - 7 C 6.91 -, BVerwGE 89, 215; Beschl. v. 2.5.1995 - 7 B 270.94 -, NVwZ-RR 1995, 498; Beschl. v. 6.5.1997 - 7 B 142.97 -, NuR 1997, 550 = GewArch 1997, 391) enthält diese Vorschrift mit der Formulierung "sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten", eine umfassende Ermächtigung, alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebogenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen (ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 25.9.1985 - 9 OVG A 203 und 204/82 - Urt. v. 5.8.1996 - 7 L 1111/94 -).
  • OVG Niedersachsen, 05.08.1996 - 7 L 1111/94

    Abfallentsorgungsanlage; Inhaber; Letzter Betreiber der Anlage; Stillegung;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. April 1986 (7 B 18.86, NVwZ 1986, 640) festgestellt, daß auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 AbfG Sicherungsmaßnahmen noch geraume Zeit nach Stillegung der Deponie angeordnet werden könnten, wenn sich die Notwendigkeit hierzu infolge von "häufigen und groben Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung" ergebe.
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