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   BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91   

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BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91 (https://dejure.org/1992,374)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1992 - 9 C 70.91 (https://dejure.org/1992,374)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1992 - 9 C 70.91 (https://dejure.org/1992,374)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Wehrdienstentziehung - Irakisch revulutionärer Führungsrat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 789
  • DVBl 1993, 325
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 749/89
    Auszug aus BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91
    Die Kontinuität einer persönlichkeitsprägenden ablehnenden Einstellung zum Militärdienst in der irakischen Armee ist hier auch nicht nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 749/89 - entbehrlich.

    Auch waren die Gesamtumstände nicht so, daß sich aus sonstigen Gründen die Frage nach einer Verweigerungshaltung gegenüber dem Militärdienst nicht gestellt hätte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 749/89 -).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91
    Bestrafungen in Anwendung einer die Wehrdienstentziehung mit Strafe bedrohenden Gesetzesvorschrift sind deshalb politisch, wenn bereits die Norm als solche ihrer objektiven Gerichtetheit nach an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal anknüpft oder wenn die Anwendung einer Strafvorschrift, die für sich betrachtet asylrechtlich unerheblich ist, allgemein oder im Einzelfall zum Anlaß genommen wird, auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen (Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 [202]; vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 [152]; vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - BVerwGE 80, 136 [142]).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 41.91

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren - Beiordnung eines

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91
    Bereits durch das Verlassen des Irak gelangte der Kläger aus der - zur politischen Verfolgung befähigenden - Gebietsgewalt seines Heimatstaates hinaus (vgl. dazu Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 41.91 - BVerwGE 89, 171 ).
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88

    Asylrecht - Straftat - Politische Verfolgung - Verzögerte Urteilsabfassung -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91
    Bestrafungen in Anwendung einer die Wehrdienstentziehung mit Strafe bedrohenden Gesetzesvorschrift sind deshalb politisch, wenn bereits die Norm als solche ihrer objektiven Gerichtetheit nach an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal anknüpft oder wenn die Anwendung einer Strafvorschrift, die für sich betrachtet asylrechtlich unerheblich ist, allgemein oder im Einzelfall zum Anlaß genommen wird, auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen (Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 [202]; vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 [152]; vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - BVerwGE 80, 136 [142]).
  • BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89

    Politische Verfolgungsgründe - Gesamtschau - Wahrscheinlichkeit der Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91
    Da die Gefahr einer Bestrafung des Klägers nach der Resolution Nr. 1370 durch dessen bewußtes und gewolltes Verhalten, nämlich sein Verbleiben im ehemaligen Jugoslawien zum Zwecke der Wehrdienstentziehung, hervorgerufen worden ist, wäre diese drohende politische Verfolgung asylrechtlich nur dann erheblich, wenn der Kläger bereits im Irak in seiner politischen Überzeugung durch eine ablehnende Einstellung zum Militärdienst geprägt gewesen wäre und er diese Einstellung auch nach außen zu erkennen gegeben hätte (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/852 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ; BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1989 - BVerwG 9 C 1.89 - BVerwGE 82, 171 ; vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 57.919 C 57.91 - a.a.O.).
  • BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 93.90

    Politische Verfolgung bei Republikflucht und exilpolitischer Tätigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91
    Der Senat hat eine solche Gleichstellung angenommen bei einem Staat, der als politische und ideologische Vormacht über einem nachgeordneten Satellitenstaat gegen dessen Bürger tätig wird; er hat diese Konstellation im Verhältnis der früheren Sowjetunion zu Äthiopien, als dieses Land unter kommunistischer Herrschaft stand, angenommen (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 93.90 - BVerwGE 87, 187 ).
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91
    Da die Gefahr einer Bestrafung des Klägers nach der Resolution Nr. 1370 durch dessen bewußtes und gewolltes Verhalten, nämlich sein Verbleiben im ehemaligen Jugoslawien zum Zwecke der Wehrdienstentziehung, hervorgerufen worden ist, wäre diese drohende politische Verfolgung asylrechtlich nur dann erheblich, wenn der Kläger bereits im Irak in seiner politischen Überzeugung durch eine ablehnende Einstellung zum Militärdienst geprägt gewesen wäre und er diese Einstellung auch nach außen zu erkennen gegeben hätte (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/852 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ; BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1989 - BVerwG 9 C 1.89 - BVerwGE 82, 171 ; vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 57.919 C 57.91 - a.a.O.).
  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91
    Bestrafungen in Anwendung einer die Wehrdienstentziehung mit Strafe bedrohenden Gesetzesvorschrift sind deshalb politisch, wenn bereits die Norm als solche ihrer objektiven Gerichtetheit nach an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal anknüpft oder wenn die Anwendung einer Strafvorschrift, die für sich betrachtet asylrechtlich unerheblich ist, allgemein oder im Einzelfall zum Anlaß genommen wird, auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen (Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 [202]; vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 [152]; vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - BVerwGE 80, 136 [142]).
  • OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96

    Politische Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen; Amnestie; Asylrecht;

    Die Heranziehung zum Wehrdienst kann nur dann politische Verfolgung sein, wenn sie neben der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht - auch - darauf gerichtet ist, den Betroffenen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen (BVerwG, Urt. v. 24. Nov. 1992, DVBl 1993, 325 m. w. N., st.Rspr.).

    Die Anwendung einer Gesetzesvorschrift, die Wehrdienstentziehung mit Strafe bedroht, ist deshalb dann politische Verfolgung, wenn bereits die Norm als solche ihrer objektiven Gerichtetheit nach an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal anknüpft oder wenn sie allgemein oder im Einzelfall so angewendet wird, daß dabei auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale und Eigenschaften zurückgegriffen wird (BVerwG, Urteile v. 17. Mai 1983, BVerwGE 67, 195 -202-; v. 15. März 1988, BVerwGE 79, 143 -152-; v. 30. Aug. 1988, BVerwGE 80, 136 -142-; v. 24. Jan. 1992, DVBl 1993, 325).

    In gleicher Weise wie bei der Heranziehung zum Wehrdienst sind staatliche Maßnahmen wegen Wehrdienstentziehung mithin nur dann asylerheblich, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sondern darüber hinaus den Wehrpflichtigen auch wegen asylerheblicher Merkmale treffen sollen (BVerwG, Urteile v. 17. Mai 1983, BVerwGE 67, 195 -202-; v. 15. März 1988, BVerwGE 79, 134 -152-; v. 30. Aug. 1988, BVerwGE 80, 136 -142-; v. 6. Dez. 1988, BVerwGE 81, 41 -44-; v. 24. Nov. 1992, InfAuslR 1993, 154 -155-).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.1998 - A 12 S 2806/96

    Türkei: keine asylrelevante Behandlung der Kurden während des Wehrdienstes oder

    Ob die durch die Wehrdienstentziehung im Falle des Klägers befürchtete Verfolgungsgefahr einen selbst geschaffenen Nachfluchtgrund oder einen "objektiven" Nachfluchttatbestand darstellt, mag hier auf sich beruhen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteil vom 24.11.1992, DVBl. 1993, 325; BVerfG, Beschluß vom 20.12.1989 - 2 BvR 749/89).

    Denn ebenso wie sonstige Bestrafungen sind auch Bestrafungen wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion nur dann politische Verfolgung, wenn bereits der Straftatbestand als solcher seiner objektiven Gerichtetheit nach an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal anknüpft oder wenn die Anwendung einer Strafvorschrift, die für sich betrachtet asylrechtlich unerheblich ist, allgemein oder im Einzelfall zum Anlaß genommen wird, auf asylrechtlich bedeutsame Persönlichkeitsmerkmale oder Eigenschaften zuzugreifen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1988, BVerwGE 80, 136; Urteil vom 24.11.1992, DVBl. 1993, 325).

  • VGH Hessen, 24.11.1997 - 12 UE 725/94

    Türkei: zur Einschätzung der Verfolgungsgefahr für Kurden ua wegen

    Weder die Heranziehung zum Wehrdienst als solche noch die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung für sich allein betrachtet sind asylrelevant, und zwar auch dann nicht, wenn diese von weltanschaulich autoritären Staaten ausgehen (BVerwG in ständiger Rechtsprechung; u.a. BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 = EZAR 201 Nr. 17; BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91 -, EZAR 206 Nr. 9 = DVBl. 1993, 325 = InfAuslR 1993, 154; BVerfG-Kammer, 02.09.1991 - 2 BvR 39/89 - vgl. auch Hess. VGH, 02.03.1995 - 12 UZ 2857/94 -, 23.02.1995 - 12 UZ 2625/94 -, 30.08.1996 - 12 UZ 3430/96.A -).

    Entweder muss bereits die Norm als solche ihrer objektiven Gerichtetheit nach an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal anknüpfen, oder es muss die Anwendung einer Strafvorschrift, die für sich betrachtet asylunerheblich ist, im Einzelfall zum Anlass genommen werden, auf asylrechtlich bedeutsame Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen (BVerwG, 24.11.1992, a.a.O.).

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