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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93   

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BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93 (https://dejure.org/1994,1187)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 (https://dejure.org/1994,1187)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 (https://dejure.org/1994,1187)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Hochschule - Habilitation - Berufsbezogene Prüfung - Berufsfreiheit - Einsicht in die Prüfungsakten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verfahren bei der Entscheidung über Habilitationsleistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 237
  • NVwZ 1994, 1209
  • DVBl 1994, 1351
  • DÖV 1995, 108
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93
    Die hochschulinterne Zuständigkeit des Fachbereichsrats in der durch § 28 Abs. 4 Satz 2, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 WissHG NW, § 8 HabilO vorgegebenen personellen Zusammensetzung für die verbindliche Bewertung der Habilitationsschrift ist daher mit den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang zu bringen (vgl. auch BVerfGE 84, 34 ff., 45).

    Nur durch eine solche Darlegung des Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozesses kann gemäß den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34 ff., 49) gewährleistet werden, daß die Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Verfahrensgangs und der Bindungen, denen der Fachbereichsrat in fachwissenschaftlicher Hinsicht unterliegt, einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung zugänglich gemacht werden können.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93
    Dagegen können sie nicht verlangen, bereits während des gerichtlichen Verfahrens davon unterrichtet zu werden, welchen Rechtsstandpunkt das Gericht zu diesen Rechtsfragen einzunehmen gedenkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93
    Der Senat hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, daß es aus verfassungsrechtlichen Gründen unerläßlich ist, daß der Prüfling seine Prüfungsakten, insbesondere die darin befindlichen Gutachten und Prüferstellungnahmen, einsehen kann, um einen hinreichend effektiven Grundrechtsschutz zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, BVerwGE 92, 132).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93
    Diese muß hinreichend erkennen lassen, welcher Sachverhalt und welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme die Bewertung beruht (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, 6 C 3/92 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).
  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91

    Erteilung der Lehrbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93
    Denn der Erwerb der Habilitation bringt den Bewerber dem Zugang zum Hochschullehrerberuf jedenfalls entscheidend näher (dazu im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 23. September 1992, 6 C 2/91 ff., 34).
  • BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93
    Dagegen können sie nicht verlangen, bereits während des gerichtlichen Verfahrens davon unterrichtet zu werden, welchen Rechtsstandpunkt das Gericht zu diesen Rechtsfragen einzunehmen gedenkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.1992 - 22 A 205/91

    Habilitation als Berufszulassungsprüfung; Annahme einer Habilitationsschrift ;

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93
    Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 14. Oktober 1992 (NWVBl 1993, 256 m.Anm. Krüger) unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 19. April 1989 und ihres Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 1989 ausgesprochen.
  • BVerwG, 18.06.1981 - 7 CB 22.81
    Auszug aus BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93
    Es geht dabei nicht um perfekte Kenntnisse über die Einzelheiten oder Teilaspekte des Prüfungsstoffs, die grundsätzlich nicht jeder der Beteiligten besitzen muß (st. Rspr.; vgl. z. B. Beschluß vom 18. Juni 1981 - BVerwG 7 CB 22.81 - Buchholz 421.0 Nr. 149).
  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08

    Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens

    a) Bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Habilitation, durch die gemäß § 71 HmbHG "die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung" nachgewiesen wird, handelt es sich um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerwGE 91, 24 ; 95, 237 ).

    Die bei Habilitations- wie Berufungsentscheidungen zu beachtende Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 ; BVerwGE 95, 237 ), durch die der Grundsatz der Chancengleichheit im Wissenschaftsbereich eine besondere Ausprägung erfährt, ist nach dem Grundgesetz nicht auf Deutsche beschränkt.

    Vielmehr muss durch die Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens gewährleistet sein, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt wird (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Demgemäß bedarf es besonderer Anforderungen an die Auswahl der Gutachter sowie an deren Tätigkeit (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Eine sachkundige Beurteilung, ob eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach anzunehmen ist, setzt in Anbetracht von Umfang, Spezialisierungs- und Schwierigkeitsgrad von Habilitationsschriften die Auswahl und Bestellung von Personen voraus, die über einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen Sachgebieten verfügen, mit denen sich die Habilitationsschrift befasst (vgl. BVerwGE 95, 237 ; siehe auch Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779 ).

    Die Zusammenstellung der Gutachter muss insgesamt auf die Arbeit abgestimmt sein; für jedes wesentlich berührte Fach muss mindestens ein Gutachter bestellt werden (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Durch das jeweilige Gutachten muss das zur Entscheidung berufene Gremium in den Stand gesetzt werden, eine eigenverantwortliche und verbindliche Bewertungsentscheidung zu treffen (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Von einer prinzipiellen "Bindungswirkung" der fachgemäß erstellten Gutachten geht die fachgerichtliche Rechtsprechung insoweit aus, als sie verlangt, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Fachbereichsrats oder der Habilitationskommission nur dann von der fachlichen Bewertung der Gutachter abweichen dürfen, wenn sie ihrem widersprechenden Votum eine schriftlich begründete sachkundige Stellungnahme beifügen (vgl. BVerwGE 95, 237 ; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 1995 - 22 A 969/94 -, WissR 29 , S. 185 ).

    Danach ist die gutachtliche Bewertung in der Weise zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs beziehungsweise der Habilitationskommission in die Lage versetzt werden, auf ihrer Grundlage über die Annahme der Habilitation selbstverantwortlich zu entscheiden und zugleich eine effektive Kontrolle des Rechts auf sachkundige Bewertung durch die Gerichte ermöglicht wird (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Bei fächerübergreifenden Habilitationen muss jedoch für jedes wesentlich berührte Fachgebiet mindestens ein fachlich ausreichendes Gutachten eingeholt werden (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

  • VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19

    Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung; fehlerhaftes

    Bei der Habilitation handelt es sich - ungeachtet der Mehrgleisigkeit des Zugangs zur Hochschulprofessur nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LHG - um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 49 f.; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 25; VGH Bad.Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 26 ff.) erfordert insbesondere die Stimmberechtigung jedes Professors und jedes weiteren habilitierten Mitglieds der Fakultät jedenfalls für sog. gemischte Fakultäten - wie im vorliegenden Fall - eine verfassungskonforme Auslegung der genannten Vorschriften der HabilO in der Weise, dass bei der Zusammensetzung des für die Bewertung letztlich verantwortlichen Gremiums noch gewährleistet ist, dass die Entscheidung mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Maß an fachwissenschaftlichem Sachverstand getroffen wird.

    Dem verfassungsrechtlichen Gebot der sachkundigen Bewertung ist freilich auf dieser Grundlage nur dann hinreichend entsprochen, wenn die Gutachter in dem Habilitationsfach kompetent für solche Bewertungen sind und wenn ferner Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Bewertungen sachkundiger Gutachter umgestoßen werden, ohne dass dabei ein dies rechtfertigender - mindestens ebenso qualifizierter - Sachverstand zutage tritt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 26 ff.).

    Reichte die Dokumentation der bloßen Beschlussfähigkeit ohne individuelle Benennung derjenigen Personen aus, die - als Prüfer (s.o.) - an der Bewertungsentscheidung beteiligt waren, könnten die zur Absicherung des Gebots sachkundiger Bewertung in gemischten Fakultäten verfassungsrechtlich geforderten verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (wie insbesondere die sogenannte relative Bindungswirkung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 30, 35 ff.) ohne jede gerichtliche Kontrollmöglichkeit unterlaufen werden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 35 ff.) machen es die den vorbereitenden Fachgutachten zugrundeliegende Fachkompetenz und vollständige Kenntnisnahme der Habilitationsschrift zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots der sachkundigen Bewertung bei gemischten Fakultäten erforderlich, den gutachterlichen Aussagen mit fachwissenschaftlichem Gehalt eine prinzipielle Bindungswirkung für die Bewertungsentscheidung der Fakultät einzuräumen.

    Wie oben dargelegt, machen es die den vorbereitenden Fachgutachten zugrundeliegende Fachkompetenz und vollständige Kenntnisnahme der Habilitationsschrift zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots der sachkundigen Bewertung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 35 ff.) bei gemischten Fakultäten im Habilitationsverfahren erforderlich, den gutachterlichen Aussagen mit fachwissenschaftlichem Gehalt eine prinzipielle Bindungswirkung für die Bewertungsentscheidung der Fakultät einzuräumen.

    Die Anforderungen an Fachgutachter im Habilitationsverfahren sind höchstrichterlich lange geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31; VGH Bad.Württ., Urteile vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 -, juris Leitsatz 1, Rn. 26, und vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 34): Danach darf zum Gutachter nur bestellt werden, wer fachlich kompetent ist, das geforderte Qualitätsurteil abzugeben.

    Darüber hinaus traf die Gutachterin als vorbereitende Fachgutachterin die Pflicht, die Leistung des Habilitanden selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen sowie tatsächlich zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Leitsatz 2.d)).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99

    Qualifikation zur Begutachtung einer Habilitation

    Dabei muss beachtet werden, dass die Habilitation nicht nur im Spannungsfeld der jeweiligen Grundrechte der Fakultät einerseits und des Bewerbers andererseits aus Art. 5 Abs. 3 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.09.1992 - 6 C 2.91 -, BVerwGE 91, 24 (36ff.)), sondern zugleich eine berufsbezogene Prüfung darstellt und daher den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergeben (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237).

    Dabei genügt jedenfalls eine einschlägige eigene Lehrbefugnis (venia legendi), aber auch eine spätere einschlägige längerwährende Forschungs- und Lehrtätigkeit (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 246); Senat, Urt. vom 09.07.1996, a.a.O. (S. 351f.)).

    Aus dem Vorstehenden folgt weiterhin, dass die Gutachten ihrerseits hinreichend aussagekräftig sein müssen; denn sie müssen den Habilitationsausschuss in den Stand setzen, auf ihrer Grundlage seine verantwortliche und verbindliche Bewertungsentscheidung zu treffen (BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 247)).

    Bei gemischten Fakultäten, in deren Habilitationsorgan auch fachfremde Habilitierte mit vollem Stimmrecht mitwirken, kommt den Gutachten in fachlicher Hinsicht eine gewisse Bindungswirkung zu (dazu BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 243ff.)), während das in fachlich homogenen Fakultäten nicht der Fall ist (Senat, Urt. vom 09.07.1996, a.a.O. (S. 351f.)).

    Dabei ist zu beachten, dass zu einer Stellungnahme zu allgemein-wissenschaftlichen Fragen jedes habilitierte Mitglied eines Habilitationsausschusses jederzeit berechtigt ist, auch wenn es nicht dem engeren Habilitationsfach zugehört (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 249)).

    Insoweit binden die vorliegenden Gutachten nicht (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 245f.); Krüger, JZ 1995, 43 (45)).

    Damit war deren Richtigkeitsvermutung erschüttert, was ihre Bindungswirkung entfallen ließ (BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 248)).

  • BVerwG, 04.01.2024 - 20 F 3.22

    Geheimhaltung von Prüfervoten

    Daher rechtfertigen weder die Unabhängigkeit der Prüfer noch personelle Engpässe im Prüferbereich, Prüfungsakten dem Gericht der Hauptsache oder dem Prüfling nicht oder nur unter Anonymisierung des Prüfers zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 und Beschluss vom 10. Januar 2017 - 20 F 3.16 - BVerwGE 157, 181 Rn. 9 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2005 - 14 A 3934/03

    Prüfereigenschaft der zur Entscheidung über die Annahme einer

    Die Revision der Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet zurück, dass die Beklagte über die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden habe (Urteil vom 16. März 1994, 6 C 1.93).

    Dies folgt daraus, dass die prinzipielle Bindungswirkung, die den eingeholten Gutachten im Habilitationsverfahren nach dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237= DVBl. 1994, 1351 = NVwZ 1994, 1209 = WissR 1995, 81, zukommt, durch unentschuldigtes Fernbleiben von der Abstimmung oder durch Stimmenthaltungen oder durch aus anderen Gründen, etwa wegen Anonymität, ungültige Stimmen unterlaufen werden könnte.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem das hier streitige Habilitationsverfahren betreffenden Urteil vom 16. März 1994, aaO., entschieden, dass die Gründe, die ein Mitglied des Entscheidungsgremiums bewegen, gegen das Votum der Gutachter zu entscheiden, - schriftlich niedergelegt werden müssen, - ein hinreichendes Maß an Substantiierung aufweisen müssen und - erkennen lassen müssen, dass die Ablehnung von hinreichendem fachwissenschaftlichem Sachverstand getragen wird.

    Zu dem Umfang der Begründungspflicht der Mitglieder des Entscheidungsgremiums, die sich bei divergierenden Gutachtern gegen die Gutachtermehrheit entscheiden wollen, hat Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 1994, a.a.O., ausgeführt, dass für die auch in diesem Fall verlangte Begründung es leichter sein [mag], sich einer - hinreichend verständlichen - Mindermeinung, etwa entsprechend den überzeugenden Empfehlungen der Habilitationskommission, anzuschließen, als die Gründe für einen selbst initiierten Widerspruch substantiiert darzulegen." Hieraus folgt, dass die Begründung eines der Gutachtermehrheit widersprechenden Votums eines fachlich nicht ausgewiesenen Stimmberechtigten nicht schlicht darin bestehen darf, sich ohne nähere Ausführungen der Empfehlung der Kommission anzuschließen und diese ebenfalls ohne nähere Begründung als überzeugend zu bezeichnen.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994, aaO..

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LB 637/19

    Berichterstatter; Bohrloch; Eröffnung; Fachgebiet; Fakultät; Forschung;

    Die Mitglieder einer Habilitationskommission als über die Annahme der Habilitation letztentscheidendes Gremium müssen im Hinblick auf ihre Fachkunde nicht die gleichen Anforderungen erfüllen, die an die von ihr zur Erstellung von gutachterlichen Beurteilungen zu berufenden Berichterstatter zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris; BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris).

    Die Habilitation stellt eine der Möglichkeiten dar, die für eine Universitätsprofessur erforderliche zusätzliche wissenschaftliche Leistung nachzuweisen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Nr. 4 lit. a NHG) und ist mithin als Berufszulassungsprüfung im Sinne einer subjektiven Berufswahlregelung für den Beruf des Hochschulprofessors anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 49; BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 25; Epping, in Epping, NHG, § 9a Rn. 3, 27; Herrmann, in: Knopp/Peine/Topel: Brandenburgisches Hochschulgesetz, 3. Aufl. 2018, § 32 Rn. 8).

    Die zu bestellenden Berichterstatter müssen daher über fachspezifische Vorkenntnisse und einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in demjenigen Fachgebiet verfügen, mit welchem sich die Habilitationsschrift befasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 61 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31).

    Ohne eine entsprechende venia legendi müssen diese Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31; Epping, in: Epping, NHG, § 9a Rn. 40).

    Aus diesem Grund brauchen ihre Mitglieder keine perfekten Kenntnisse von Einzelheiten oder Teilaspekten des Prüfungsstoffes aufzuweisen, sondern lediglich grundlegende fachliche Kompetenzen, welche sie in die Lage versetzen, auf der Basis der Gutachten der Berichterstatter, welche den notwendigen fachwissenschaftlichen Sachverstand vermitteln, über die Annahme der Habilitation verantwortlich zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 29; VGH BW, Urt. v. 9.7.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 34; Epping, in Epping, NHG, § 9a Rn. 38; Herrmann, in: Knopp/Peine/Topel, Brandenburgisches Hochschulgesetz, § 32 Rn. 16).

    Sieht eine Hochschule - anders als die Beklagte - bei gemischten Fakultäten nicht die gesonderte Bildung einer Habilitationskommission vor, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar eine Zuständigkeit aller habilitationsberechtigten Mitglieder einer gemischten Fakultät zur letztverbindliche Entscheidung über die Annahme der Habilitation den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten, wenn den zum Zwecke der Beschlussfassung eingeholten Gutachten aufgrund einer Vermutung fachlicher Richtigkeit eine prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung zuerkannt wird, über die sich das Entscheidungsgremium nur hinwegsetzen darf, wenn es sie in substantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttert (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 34 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2008 - 3 L 18/07

    Bewährungsfeststellung bei Juniorprofessur

    Denn die Bewährungsfeststellung bringt den Bewerber dem Zugang zum Hochschullehrerberuf jedenfalls entscheidend näher (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1994 - 6 C 1/93 - BVerwGE 95, 237 für die Habilitation).

    Denn ein dem Prüfer bzw. Bewertungsgremium anhaftendes Defizit an fachlichem Sachverstand kann nicht durch die "vollständige" Kenntnisnahme der Prüfungsleistung kompensiert werden" (so BVerwG, Urt. v. 16.03.1994, a. a. O., BVerwGE 95, 237 im Zusammenhang mit der Bewertung von Habilitationsleistungen und des Habilitationsverfahrens).

    Zum anderen dürfen die Gutachten nicht lediglich den Charakter von Empfehlungen oder unverbindlichen Vorschlägen haben, deren Einbeziehung in die Entscheidungsfindung... jedem Stimmberechtigten freigestellt ist" (so BVerwGE 95, 237).

    Vom Vorhandensein der erforderlichen Fachkompetenz kann bei Personen ausgegangen werden, deren venia legendi das von den Forschungen des/der Juniorprofessors/in behandelte oder jedenfalls von ihnen wesentlich berührte Fachgebiet abdeckt (wegen der Anforderungen ein Einzelnen vgl. BVerwGE 95, 237).

    Nur durch eine solche Darlegung des Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozesses kann gemäß den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34) gewährleistet werden, dass die Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Verfahrensgangs und der Bindungen, denen der Senat in fachwissenschaftlicher Hinsicht unterliegt, einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung zugänglich gemacht werden (vgl. BVerwGE 95, 237).

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

    Denn bei berufsbezogenen Prüfungen muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeder, der nach der Prüfungsordnung eine Prüfungsleistung zu bewerten hat, die Leistung persönlich, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469 ; BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 ; Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 - juris Rn. 12; ebenso Haage, NotfallsanitäterAusbV, 1. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5).
  • VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22

    Ablehnung einer Dissertation bei formell rechtswidriger Prüfungskommission

    - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237= DVBl. 1994, 1351 = NVwZ 1994, 1209 = WissR 1995, 81,.

    Indem die Entscheidung über die Ablehnung der Annahme der Dissertation gemäß § 9 Abs. 5 Promotionsordnung im Fall von zwei negativen Gutachten auf den Fakultätsrat übertragen wurde, werden die Mitglieder des Fakultätsrates - wie in dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall - prüfungsrechtlich zu Prüfern im Promotionsverfahren bestimmt, für die die Pflicht bestand, bei der Prüfungsentscheidung mitzuwirken (zur Eigenschaft der Mitglieder des Fakultätsrates als Prüfer: Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 361, 8. Auflage, 2022; BVerwG, Urteil vom 16.03.1984 - 6 C 1.93 - zitiert nach juris).

    Mit der Begutachtung darf daher nur beauftragt werden, wer die venia legendi für ein Fach hat, das von der Dissertation behandelt oder wesentlich berührt wird oder, wer die erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen hat (vgl. zur Prüfereignung bei einer Habilitationsschrift: BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 - zitiert nach juris).

    Prüfer sind diejenigen Personen, die an der konkreten Bewertung der Leistung mitwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 - zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 19 A 3522/19
    BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 2 B 108.15 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 427, juris, Rn. 12, vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, NVwZ-RR 2013, 44, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N., und Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237, juris, Rn. 25, 27; ferner im Grundsatz schon BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34, juris, Rn. 39.

    BVerwG, Urteil vom 16. März 1994, a. a. O., Rn. 27.

    BVerwG, Urteil vom 16. März 1994, a. a. O., Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011, a. a. O., Rn. 35.

    Die Staatsprüfung ist damit schon im Ansatz nicht vergleichbar mit einem hochschulrechtlichen Habilitationsverfahren (vgl. § 68 HG NRW), das Gegenstand der von der Klägerin maßgeblich herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 16. März 1994, a. a. O., Rn. 29 (zur Kenntnis einer alten Sprache wie z. B. Hebräisch), war.

    Ausgehend davon zeigt die Klägerin eine Abweichung von den in der Zulassungsbegründung benannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteile vom 16. März 1994, a. a. O., Rn. 27 ff., und vom 24. Februar 2003, a. a. O., Rn. 12, nicht auf.

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 1.16

    Offene Zweitbewertung und Nachbewertung von Klausuren der Zweiten Juristischen

  • BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13

    Nachweis besonderer Sachkunde gemäß § 36 GewO

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 C 19.15

    Bachelorstudiengänge; Gebot der Verhältnismäßigkeit; Gesetzgebungskompetenzen des

  • BVerwG, 04.01.2024 - 20 F 4.22
  • BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 46.15

    Ausgestaltung; Befähigungsschein; Berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 19 A 295/21

    Berufungsantra; Staatsprüfung; Anwesenheit; Dritter bei Beratung; Unabhängigkeit

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2009 - 2 KN 906/06

    Entgeltliche Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung und

  • VG Düsseldorf, 17.09.1999 - 15 K 5989/97

    Gesuch um Zulassung zur Habilitation und Verleihung der Venia legendi zur

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1996 - 9 S 1048/94

    Zu Beurteilungsfehlern und Besetzungsfehlern des Habilitationsausschusses im

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

  • VG Gießen, 31.03.1995 - 5 G 1412/94

    Besetzung einer Professorenstelle; Anforderungen an die Auswahlentscheidung; zum

  • BVerwG, 10.01.2017 - 20 F 3.16

    Fachhochschule; Universität; Angleichung; Dienstaufgaben; Fachhochschulprofessor;

  • VG Münster, 20.12.2004 - 10 K 2220/04

    Aushändigung der Habilitationsurkunde für die Fachbereiche Vorklinische und

  • VG Karlsruhe, 16.10.2019 - 5 K 6914/17

    Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden - Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 4.95

    Hochschulrecht: Wahrung des Homogenitätsprinzips und Willkürverbots bei

  • OVG Hamburg, 05.09.2008 - 3 Bf 241/04

    Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur Habilitation im Fachbereich Medizin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2016 - 14 B 405/16

    Verpflichtung der Prüfer zur vollständigen Kenntnisnahme der Leistung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2012 - 9 S 2246/11

    Verlängerung der Frist für Wiederholungsprüfung um den Zeitraum der Elternzeit

  • VGH Bayern, 06.02.1998 - 7 CE 97.3209

    Berufung als Professor

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2022 - 4 L 49/21

    Besetzung des Prüfungsausschusses; Pflicht des Prüfers zur vollständigen

  • BVerwG, 30.01.1997 - 6 B 50.96

    Anfechtung der Bewertung einer Diplomarbeit im Fachbereich "Geographie" -

  • VGH Bayern, 07.05.2009 - 22 ZB 09.343

    Weiterbildungsprüfung zum Technischen Betriebswirt; Prüfungsausschuss für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.1997 - 22 A 3309/93

    Prüfling; Schriftliche Arbeit; Änderung; Einwände; Begutachtung;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 192/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bei

  • BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95

    Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung - Rechtmäßigkeit einer Ablehnung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 3 L 21/20

    Zulässigkeit des Ausschlusses einer 2. Wiederholungsmöglichkeit bzgl. der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2018 - 5 N 23.16

    Besetzung der Prüferkommission bei Wirtschaftsprüferexamen

  • VG Schwerin, 12.04.2021 - 6 A 92/19

    Verfassungswidrigkeit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für

  • VG Leipzig, 03.05.2017 - 4 K 1253/15
  • OVG Niedersachsen, 16.08.2019 - 2 LA 1566/17

    Berichterstatter; Fachgebiet; Forschung; Gutachten; Gutachten; Gutachter;

  • VG Gelsenkirchen, 28.08.2015 - 4 K 2863/13
  • VG Düsseldorf, 18.07.2003 - 15 K 463/01

    Zulassung zur Habilitation sowie Erteilung der venia legendi im Fach "Klassische

  • VG München, 26.02.2015 - M 3 K 13.5170

    Erfolglose Klage auf Zulassung zum Masterstudiengang Produktion und Logistik an

  • VG Hamburg, 05.04.2013 - 2 K 1378/12

    Ersetzung der Habilitationsschrift durch die Dissertation

  • BVerwG, 07.07.1994 - 6 B 56.93

    Geltendmachung der Rechtsfehlerhaftigkeit der Bewertung einer Diplomarbeit und

  • VG Augsburg, 17.02.2020 - Au 8 K 19.117

    Anfechtung der Ersten Juristischen Staatsprüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1995 - 22 A 969/94

    Habilitation

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.1996 - 3 L 79/95

    Abstimmung; Habilitationsverfahren; Stimmenthaltung

  • VG München, 11.04.2016 - M 3 E 15.5018

    Anspruch auf Akteneinsicht im Verfahren auf Abänderung eines bestandskräftigen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93   

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https://dejure.org/1994,161
BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93 (https://dejure.org/1994,161)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1994 - 7 C 58.93 (https://dejure.org/1994,161)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 (https://dejure.org/1994,161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung - Restitutionsausschluß

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluß; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung; Unternehmensrestitution; Gesellschafter; Antragsrecht

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 183
  • NJW 1994, 2714
  • ZIP 1994, 1318
  • NVwZ 1994, 1209 (Ls.)
  • NJ 1994, 359
  • NJ 1995, 103
  • WM 1994, 1772
  • DB 1994, 1925
  • DÖV 1994, 969
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93
    Dieser Restitutionsausschluß ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 90) als verfassungsgemäß bestätigt worden.

    Für diese Enteignungen hat bereits das Bundesverfassungsgericht a.a.O. die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bejaht und zur Begründung ausgeführt, ihnen sei regelmäßig die Beschlagnahme des betreffenden Vermögensobjekts auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.4.4) vorangegangen, die den deutschen Stellen den Zugriff auf das Vermögensobjekt vermittelt habe; darüber hinaus zeige sich die maßgebliche Einflußnahme der Besatzungsmacht darin, daß die SMAD im Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 (Fieberg/Reichenbach a.a.O. Nr. 2.4.10) die durchgeführten Enteignungen ausdrücklich bestätigt habe (BVerfGE 84, 90 (113 f.)).

    Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß sogar solche Enteignungen dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unterliegen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (BVerfGE 84, 90 (115)).

  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93
    Das folgt aus dem Zweck des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, die frühere Besatzungsmacht Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen (vgl. dazu näher Urteil des Senats vom 29. April 1994 - 7 C 47/93 -).
  • VG Dresden, 13.10.1993 - II K 1296/92
    Auszug aus BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93
    Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung seines Urteils (VIZ 1994, 195) ausgeführt: Die infolge des Restitutionsantrags der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 a VermG wiederaufgelebte ehemalige Brambacher Sprudel GmbH sei Berechtigte im Sinne von § 2 VermG, weil ihr Vermögen entschädigungslos enteignet worden sei (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG).
  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Dementsprechend hat der Senat unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Enteignungen verstanden, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (BVerwGE 96, 183 (185) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]).

    Ein zur Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG führendes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht kann schließlich in den von ihr erlassenen Bestimmungen zum Schutz ausländischen Eigentums gesehen werden (vgl. dazu BVerwGE 96, 183).

    Sie betrafen lediglich die Enteignung von Vermögenswerten mit ausländischer Beteiligung; die deutschen Stellen, denen beschlagnahmtes Vermögen zur Verwertung übergeben war, wurden verpflichtet, die Enteignung nicht auf die ausländische Beteiligung zu erstrecken, sondern diese weiterzuführen (vgl. BVerwGE 96, 183 (187 f.) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]).

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Ein solches generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung bestand für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [186 ff.]; zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449 = ZOV 1996, 299 m.w.N.).

    Dieses von allen vier Besatzungsmächten ausgesprochene Schutzversprechen und das daraus abzuleitende Enteignungsverbot hat die sowjetische Besatzungsmacht auch stets aufrechterhalten, wie ihre späteren einschlägigen Verlautbarungen belegen (zu diesen Verlautbarungen siehe BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [186 f.] und BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449 = ZOV 1996, 299 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 41.95

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluß bei besatzungshoheitlicher

    Enteignungen von Vermögenswerten ausländischer Staatsbürger fallen grundsätzlich nicht unter den in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angeordneten Restitutionsausschluß (im Anschluß an BVerwGE 96, 183 und 98, 1).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - (BVerwGE 96, 183 [186 ff.]) und vom.

    b) Auch wenn aus den dargelegten Verlautbarungen ein hinreichend deutlicher Wille der sowjetischen Besatzungsmacht erkennbar wird, Zugriffe der deutschen Behörden auf ausländisches Eigentum zu mißbilligen und zu verbieten, hat es mit einer Feststellung, daß sich ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt seiner Enteignung in ausländischem Eigentum befunden hat, nicht stets sein Bewenden (vgl. BVerwGE 96, 183 [187]; 98, 1 [10 f.]).

    Mit dieser Bestätigung hatte die Sowjetunion ausdrücklich auch die Verantwortung für die durchgeführte Enteignung im Einzelfall übernommen, und zwar unabhängig davon, mit welcher Sorgfalt sie zuvor die Enteignungsvoraussetzungen überprüft hatte und ob ihr dabei die ausländische Beteiligung bekanntgeworden war (BVerwGE 96, 183 [188]).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.05.1994 - 7 C 15.93   

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https://dejure.org/1994,1617
BVerwG, 26.05.1994 - 7 C 15.93 (https://dejure.org/1994,1617)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1994 - 7 C 15.93 (https://dejure.org/1994,1617)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1994 - 7 C 15.93 (https://dejure.org/1994,1617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung des Rückgabeanspruchs von einzelnen Bestandteilen eines stillgelegten Unternehmens auf ein dem Unternehmen nach dessen Verstaatlichung zugewiesenes wertvolleres Betriebsgrundstück - Wertegleichheit des verstaatlichten Grundstücks mit dem als Surrogat ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Unternehmensrückgabe; Unternehmenstrümmerrestitution; Einzelrestitution; Betriebsgrundstück

  • rechtsportal.de

    VermG § 6 Abs. 6a Satz 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2716
  • ZIP 1994, 1148
  • NVwZ 1994, 1209 (Ls.)
  • DB 1994, 2080
  • DÖV 1994, 969
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.02.1994 - 7 C 20.93

    Vermögensfragen - Unternehmensbeteiligung - Feststellung - Unternehmensrückgabe -

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1994 - 7 C 15.93
    Der Senat versteht den Beiladungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 30. September 1992 dahin, daß er die Treuhandanstalt zugleich in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertrterin (§ 2 Abs. 3 Satz 3 VermG) der in ihrem Alleineigentum stehenden Vereinigten Holzindustrie "Nordharz" GmbH betrifft, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG hinsichtlich des beanspruchten Grundstücks gleichfalls verfügungsberechtigt ist und daher gemeinsam mit der Treuhandanstalt notwendig am Verfahren zu beteiligen war (vgl.Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 -).
  • BVerwG, 17.12.1993 - 7 C 5.93

    Vermögensfragen - Berechtigter - Rückgabe - Entschädigung - Staatliche

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1994 - 7 C 15.93
    Der Anspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG wird daher zutreffend als Anspruch auf Rückgabe von "Unternehmensresten" umschrieben und ist wegen dieses Inhalts als ein der Einzelrestitution angenäherter besonderer Anwendungsfall der Unternehmensrestitution nach § 6 VermG zu charakterisieren (vgl. Urteil des Senatsvom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - VIZ 1994, 187).
  • VG Düsseldorf, 18.07.2003 - 15 K 463/01

    Zulassung zur Habilitation sowie Erteilung der venia legendi im Fach "Klassische

    Dass dieser Grundsatz aber (zumindest) für das hier strittige Habilitationsverfahren angesichts seiner besonderen Ausgestaltung nicht gilt, ist zwischen den Beteiligten höchstrichterlich geklärt, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 1994, 7 C 15/93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, S. 1209 ff. (S. 1212).

    Zwar entbinden die zu einer schriftlichen Habilitationsleistung gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 HO erstatteten Gutachten und die Empfehlung der Habilitationskommission (§ 6 Abs. 6 HO) den erweiterten Fakultätsrat nicht von der Pflicht, die zur Habilitationsleistung gefasste Prüfungsentscheidung auch eigenständig zu begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, a. a. O., S. 1212 zu dem nicht begründeten Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. April 1989.

    Dementsprechend waren die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates nicht gehindert, sich zur Begründung der Ablehnungsentscheidung auf den Inhalt der Empfehlung der Habilitationskommission vom 26. April 1995 zu berufen, vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, a. a. O..

    Dem verfassungsrechtlich übergeordneten Gebot, im Wege der fachkundigen Bewertung der Habilitationsschrift als Prüfungsleistung nach § 6 Abs. 5 S. 1 HO festzustellen, ob es sich bei ihr um eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis im Habilitationsfach handelt, ist nämlich nur genügt, wenn die ausgewählten Gutachter in Anbetracht von Umfang, Spezialisierungs- und Schwierigkeitsgrad der Habilitationsschrift einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen Fachgebieten verfügen, mit denen sich die Prüfungsleistung befasst, BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, a. a. O., S. 1211.

    Eine von den Gutachten abweichende Abstimmungsempfehlung darf die Kommission daher nicht aussprechen, ohne den Gutachten in fachlich fundierter Weise zu widersprechen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, a. a. O., S. 1211 f.

  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Rückgabe von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG um einen der Einzelrestitution angenäherten Sonderfall der Unternehmensrestitution (vgl. außer dem angegriffenen Urteil die Urteile vom 26. Mai 1994, VIZ 1994, S. 476, und vom 18. Januar 1996, VIZ 1996, S. 210 ).
  • BVerwG, 24.09.1996 - 7 C 65.95

    Offene Vermögensfragen - Unternehmensrestitution, Rückgabe von Erbbaurechten als

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Restitution nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG um einen der Einzelrestitution angenäherten Sonderfall der Unternehmensrestitution (vgl. Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6; Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - VIZ 1996, 210).

    Da dieser Restitutionsanspruch den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG entfallenen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG fortsetzt, müssen sich die zurückzugebenden Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Stillegung des Unternehmens in dessen Betriebsvermögen befunden haben (Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - a.a.O. S. 12).

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 54.96

    Keine Rückgabe sogenannter weggeschwommener Unternehmensgrundstücke

    Das hat zur Folge, daß sich die nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG beanspruchten Gegenstände zum Zeitpunkt der - in dieser Vorschrift vorausgesetzten - Stillegung des Unternehmens noch im Betriebsvermögen befunden haben müssen (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6).
  • BVerwG, 18.01.1996 - 7 C 45.94

    Rückgabe eines Unternehmensrestes nach Betriebsstillegung und -veräußerung durch

    Zur Rückgabe eines Unternehmens kommt es jedoch in den Fällen des § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG gerade nicht (§ 4 Abs. 1 S. 2 VermG); vielmehr handelt es sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - (Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6) ausgesprochen hat' in diesen Fällen um einen der Einzelrestitution angenäherten besonderen Anwendungsfall der Unternehmensrestitution.
  • BVerwG, 09.10.1995 - 7 AV 8.95

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts - Anspruch auf Erlass eines

    Diese Vorschrift gilt auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche, die im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO zu verfolgen sind, darunter den Anspruch auf Erlaß eines Restitutionsbescheids nach dem Vermögensgesetz (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 5 S 987/15

    Keine Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Wiederinbetriebnahme einer Eisenbahn,

    Diese Vorschrift betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines z u l ä s s i g e n Rechtsbehelfsverfahrens, hat indessen keine Bedeutung für die Klagebefugnis; insbesondere lässt diese Regelung nicht den Rückschluss auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. Senatsurt. v. 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, ESVGH 64, 238; BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33; Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117; Beschl. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 - Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.93 -, Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16).
  • BVerwG, 12.12.2007 - 8 B 64.07

    Betrachtung einer Kommanditgesellschaft (KG) als stillgelegt nach Enteigung des

    16 Auch gegenüber den benannten Urteilen vom 26. Mai 1994 BVerwG 7 C 15.93 und vom 24. Februar 1994 BVerwG 7 C 20.93 enthält das angefochtene Urteil keine abweichenden Rechtssätze.
  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 C 25.94

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 1; Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - Buchholz 112 § 2 VermG Nr. 2; Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1 [BVerwG 17.12.1993 - 7 C 5/93]; Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6), handelt es sich bei der Rückgabe von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG um einen durch die vorherige dauerhafte Stillegung des Unternehmens gekennzeichneten besonderen Anwendungsfall der Unternehmensrestitution.
  • BVerwG, 30.03.2017 - 8 B 51.16

    Enteignung eines einzelnen Unternehmens mit unselbständigen Betriebsteilen

    Der Anspruch auf Rückgabe von Unternehmensresten gemäß § 6 Abs. 6a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) setzt voraus, dass die Rückgabe des Unternehmens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG wegen dessen dauerhafter Stilllegung ausgeschlossen ist, die zurückverlangten Vermögensgegenstände des ehemaligen Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum des Unternehmens standen und dort auch noch im Zeitpunkt der Stilllegung vorhanden waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994 - 7 C 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6 S. 11 ).
  • VG Chemnitz, 13.06.1995 - 1 K 3933/93
  • BVerwG, 23.05.1996 - 7 B 110.96

    Zulassung einer Revision

  • BVerwG, 31.08.1995 - C 25.94
  • BVerwG, 21.08.1997 - 7 B 209.97

    Abweichung einer bestandskräftigen Entscheidung von obergerichtlicher

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