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   VGH Hessen, 02.06.1995 - 6 TG 1554/95   

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VGH Hessen, 02.06.1995 - 6 TG 1554/95 (https://dejure.org/1995,5111)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.06.1995 - 6 TG 1554/95 (https://dejure.org/1995,5111)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. Juni 1995 - 6 TG 1554/95 (https://dejure.org/1995,5111)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 722
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 26.10.1993 - 6 TG 2221/93

    Anspruch des Initiators eines Bürgerbegehrens auf Erlaß einer einstweiligen

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1995 - 6 TG 1554/95
    In dieser Vorschrift wird ein Initiativrecht des Bürgers auf Einreichung und Durchführung des Bürgerbegehrens mit dem Ziel des Antrags auf einen Bürgerentscheid vorausgesetzt (vgl. hierzu und zu der Bedeutung des Bürgerbegehrens: Hess.VGH, Beschluß vom 26. Oktober 1993 - 6 TG 2221/93 -).
  • VGH Hessen, 28.10.1999 - 8 UE 3683/97

    Bürgerbegehren: inhaltliche und formale Anforderungen

    Auf die Einhaltung dieser Frist kommt es an, denn es handelt sich hier um einen wiederholenden Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde, weil die Gemeindevertretung -- trotz der bereits am 16. September 1995 getroffenen Beschlüsse und der Bereitstellung der finanziellen Mittel für den Abriss im Nachtragshaushalt am 13. Dezember 1995 -- aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion in der Gemeindevertretung (vgl. zu dieser Voraussetzung den Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 1995 -- 6 TG 1554/95 -- NVwZ 1996, 722 ff., 724, rechte Spalte) den Beschluss vom 7. Februar 1996 fasste.

    Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat bereits in seinem Beschluss vom 2. Juni 1995 (-- 6 TG 1554/95 -- NVwZ 1996, 722 f., 723, rechte Spalte) entschieden, dass die Frage, ob historische Bauwerke, die sich im Gebiet einer Gemeinde befinden, mit welchen zulässigen Mitteln auch immer, erhalten werden sollen, eine "Angelegenheit der Gemeinde" im Sinne des § 8 b Abs. 1 HGO sei.

    Vielmehr wird dies durchgehend in einschlägigen und insoweit veröffentlichten Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten zugrunde gelegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juni 1995, a.a.O., Seiten 723/724 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung auf Seite 724, unterer Teil der linken Spalte).

  • VGH Hessen, 23.11.1995 - 6 TG 3539/95

    Beanstandung eines Gemeindevertretungsbeschlusses durch den Gemeindevorstand als

    Bürgerentscheide haben die gleichen Wirkungen wie Beschlüsse von Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen (vgl. § 8 b Abs. 7 Satz 1; dazu Hess. VGH, Beschluß vom 02. Juni 1995 - 6 TG 1554/95 - Seite 3 des amtlichen Umdrucks).
  • VGH Hessen, 16.07.1996 - 6 TG 2264/96

    Antragsbefugnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks Durchführung

    Nach der einschlägigen kommunalrechtlichen Rechtsprechung können zwar nicht nur erstmalige, sondern unter Umständen auch wiederholende Grundsatzbeschlüsse einer Gemeindevertretung über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einem fristgerecht eingereichten Bürgerbegehren zugänglich sein, wenn sie aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion in der Gemeindevertretung gefaßt wurden (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 2. Juni 1995 - 6 TG 1554/95 - Seite 13 des amtlichen Umdrucks, unter Bezugnahme auf den Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 13. April 1993 - 1 S 1076/92 - VBlBW 1993, 381).
  • VGH Hessen, 21.07.1997 - 6 TZ 2487/97

    Anforderungen an den Erlaß einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von

    Im Beschluß vom 1995-06-02, 6 TG 1554/95 - NVwZ 1996, 722 hat der Senat ausgeführt, im Wege der einstweiligen Anordnung könne grundsätzlich lediglich das Recht der Bürger der Gemeinde gesichert werden, ein Bürgerbegehren über eine zulässigen Gegenstand durchzuführen.

    Im Beschluss vom 2. Juni 1995 (- 6 TG 1554/95 -, NVwZ 1996, 722) hat der Senat ausgeführt, im Wege der einstweiligen Anordnung könne grundsätzlich lediglich das Recht der Bürger der Gemeinde gesichert werden, ein Bürgerbegehren über einen zulässigen Gegenstand durchzuführen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2014 - 4 L 208/12

    Bürgerbegehren hinsichtlich des Ausscheidens der Gemeinde aus einer

    Ein Bürgerbegehren nach § 25 GO LSA, das letztlich auf einen wie einen Gemeinderatsbeschluss wirkenden Bürgerentscheid (§ 26 Abs. 4 Satz 1 GO LSA) oder eine Beschlussfassung des Gemeinderates (§ 26 Abs. 4 Satz 3) gerichtet ist, kann auch eine politische Willensentschließung des Gemeinderates (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 2. Juni 1995 - 6 TG 1554/95 - zu § 8b HGO, zit. nach JURIS; Wiegand, Kommunales Verfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 26 GO LSA Nr. 2.1.) bzw. eine Grundsatzentscheidung (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 1. August 2002 - 1 B 22/02 -, LKV 2003, 87, 88 ff. zu § 20 GO BB; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 21. Mai 2012 - 10 LA 3/11 - zu § 32 Abs. 1 NKomVG; VGH Bayern, Urt. v. 21. März 2012 - 4 B 11.221 - zu Art. 18a BayGemO; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27. Juni 2011 - 1 S 1509/11 - zu § 21 GemO BW, jeweils zit. nach JURIS zur Bauleitplanung) zum Ziel haben.
  • VG Gießen, 21.02.2012 - 8 L 204/12

    Zulässiger Bürgerentscheid über Kreditaufnahme

    Das Recht der Bürger einer Gemeinde, ein Bürgerbegehren nach Maßgabe des § 8 b HGO durchzuführen, kann grundsätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung gesichert werden (Hess. VGH, B. v. 02.06.1995 - 6 TG 1554/95 -, NVwZ 1996, 722), wobei eine Verpflichtung zur Ergreifung zulässiger Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung der Durchführung eines nach dem Gegenstand grundsätzlich zulässigen Bürgerbegehrens sich auf das Notwendige zu beschränken hat, damit nicht irreversible Tatsachen geschaffen werden und ein im Hinblick auf die Fragestellung zulässiges Bürgerbegehren nicht von vornherein gegenstandslos wird (vgl. Hess. VGH, B. v. 21.07.1997 - 6 TZ 2487/97 -, HSGZ 1998, 63).
  • VG Darmstadt, 16.07.2003 - 3 E 1935/02

    Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens - Nichteinhaltung der

    Es handelt sich um einen wiederholenden Grundsatzbeschluss über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde, der zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann, wenn er aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion im Gemeinderat gefasst wurde (Hess. VGH, Beschl. v. 02.06.1995 - 6 TG 1554/95 - NVwZ 1996, 722 ff., 724; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 - NVwZ-RR 1994, 110 f.).
  • VG Köln, 19.11.1999 - 4 K 7263/97

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

    vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. April 1993 - 1 S 1076/92 -, NVwZ-RR 1994, 110; ebenso - allerdings ohne Begründung - VGH Kassel, Beschluss vom 2. Juni 1995 - 6 TG 1554/95 -, NVwZ 1996, 722 (724).
  • VG Gießen, 08.08.1997 - 8 G 1178/97

    Bürgerbegehren - keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich Umsetzung anderer

    Nur im Hinblick auf den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens unbedingt notwendige Maßnahmen dürften insoweit angeordnet werden (Hess.VGH, NVwZ 1996, 722).
  • VG Frankfurt/Main, 07.08.2003 - 7 G 5463/02

    Rechtmäßigkeit eines Bürgerbegehrens

    Wie der Magistrat Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ausführt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen, was auch das Gericht bei seiner Entscheidung zu beachten hat (VGH Kassel, B, v, 02.06.1995 - 6TG 1554/95 - NVwZ 1996, 722).
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