Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
| 1. | Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen, | |
| 2. | Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, | |
| 3. | die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten, | |
| 4. | die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte, | |
| 5. | die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, | |
| 6. | Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften sowie über | |
| 7. | Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren. |
(3) Über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden; richtet es sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muß die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muß von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden
| mit nicht mehr als 50 000 Einwohnern von | 2 500 Bürgern, |
| mit mehr als 50 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 100 000 Einwohnern von | 5 000 Bürgern, |
| mit mehr als 100 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200 000 Einwohnern von | 10 000 Bürgern, |
| mit mehr als 200 000 Einwohnern von | 20 000 Bürgern. |
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muß den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung dargelegt werden.
(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
(7) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(8) Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.
Rechtsprechung zu § 21 GemO
- VGH, Bürgerbegehren gegen Stadthalle, 14.11.83 (NVwZ 1985, 288)
§ 21 GemO, Verpflichtungsklage auf Zulassung eines Bürgerbegehrens wird nicht dadurch unzulässig, daß mit der Durchführung des umstrittenen Baus begonnen wurde;
Voraussetzungen der Anwendung von § 21 III 3 GemO und Bestimmung des Fristbeginns (redaktionelle Hinweise in der Presse genügen)
Literatur im Internet zu § 21 GemO
Querverweise
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