Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
| 1. | dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, | |
| 2. | einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten, | |
| 3. | einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder | |
| 4. | einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person. |
(2) Dies gilt auch, wenn der Bürger, im Falle der Nummer 2 auch Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Verwandte ersten Grades,
| 1. | gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, daß nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet, | |
| 2. | Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, | |
| 3. | Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder | |
| 4. | in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. |
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(4) Der ehrenamtlich tätige Bürger, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Bürgermeister mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten und bei Ehrenbeamten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuß, sonst der Bürgermeister.
(5) Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muß die Sitzung verlassen.
(6) Ein Beschluß ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlußfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind oder ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Der Beschluß gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn, daß der Bürgermeister dem Beschluß nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Die Rechtsfolge nach Satz 2 tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Jahresfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn in dem Verfahren die Rechtsverletzung festgestellt wird. Für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne bleibt § 4 Abs. 4 und 5 unberührt.
Rechtsprechung zu § 18 GemO
66 Entscheidungen zu § 18 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2012 - 8 S 1739/10
Gülleverbot im Bebauungsplan?
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2005 - 3 S 1998/04
"Besondere Umstände" im Planverfahren
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2006 - 3 S 1259/05
Ausschluss bestimmter Sortimente im Gewerbegebiet
- VG Freiburg, 22.03.2006 - 1 K 1844/05
Anfechtung einer Bürgermeisterwahl
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2010 - 3 S 3064/07
Normenkontrolle: Lärmimmissionen - Artenschutz
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.1998 - 3 S 731/97
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Ausschluß eines Ratsmitgliedes wegen ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2001 - 3 S 2574/99
Befangenheit eines Gemeinderates - Verlassen der Sitzung; Lärmschutzkonzept; ...
- VG Karlsruhe, 16.03.2006 - 9 K 1012/05
Befangenheit eines Einzelhändlers bei Entscheidung über Fachmarktzentrum
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2008 - 3 S 2282/06
Bebauungsplanverfahren; maßgebliche Rechtsvorschriften; Vernehmung von ...
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Querverweise
- GemO
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde