Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
(1) Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2) Der Bürgermeister muß Beschlüssen des Gemeinderats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluß gesetzwidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefaßt werden. In diesen Fällen hat der Gemeinderat auf den Widerspruch zu entscheiden.
(4) In dringenden Angelegenheiten des Gemeinderats, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung (§ 34 Abs. 2) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Gemeinderäten unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuß zuständig ist.
(5) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten; bei wichtigen Planungen ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten, die nach § 44 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhalten sind, ist der nach § 55 gebildete Beirat zu unterrichten. Die Unterrichtung des Gemeinderats über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 43 GemO
40 Entscheidungen zu § 43 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08
Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau ...
- VG Sigmaringen, 03.03.2004 - 5 K 1292/03
Übergabe eines Gemeinderatsprotokollauszugs als Umsetzung des ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2013 - 1 S 2155/12
- VG Stuttgart, 29.01.2008 - 6 K 5972/07
Baurecht; Gemeinde; Planungshoheit: Gemeindliches Einvernehmen; Beteiligungsrecht ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.1998 - 5 S 465/98
Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine unselbständige Anschlußbeschwerde; Entfall ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.1982 - 2 S 851/81
Wasserzins; zum Vorrang der Wasserabgabesatzung eines Zweckverbands; ...
- VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12
Durchführung eines beabsichtigten Bürgerbegehrens
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2012 - 1 S 2408/12
Vorläufiger Rechtsschutz; Bürgerbegehren
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2012 - 1 S 2408/12
- VG Karlsruhe, 07.04.2011 - 6 K 2400/10
Vertretungsverbot gilt schon für Akteneinsichtsgesuch
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Querverweise
- GemO
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 4 (Satzungen)
- Einwohner und Bürger
- § 18 (Ausschluß wegen Befangenheit)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- Ortschaftsverfassung
- § 71 (Ortsvorsteher)
- Gemeindewirtschaft
- Prüfungswesen
- Überörtliche Prüfung
- § 114 (Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung)