Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55)   
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Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.

(2) In Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit; in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß er hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. In den übrigen Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit.

(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

(4) In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

(5) Der Bürgermeister führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiter; sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bürgermeister

1. vor dem Freiwerden seiner Stelle der Gemeinde schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, daß er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,
2. des Dienstes vorläufig enthoben ist, oder wenn gegen ihn öffentliche Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist, oder
3. ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Gemeindewahlausschusses nicht wiedergewählt ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis der Neuwahl (§ 45 Abs. 2) entscheidend.

(6) Ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderats.

Rechtsprechung zu § 42 GemO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, ohne Einvernehmen erteilte Baugenehmigung, 11.5.98 (ESVGH 48, 250)
    § 212a BauGB gilt auch für Rechtsbehelfe einer Gemeinde;
    § 36 BauGB, zur Frage der Entbehrlichkeit des Einvernehmens, wenn schon ein bestandskräftiger Bauvorbescheid (§ 57 LBO) vorliegt;
    wegen fehlender Umsetzung in Baden-Württemberg geht § 36 II 3 BauGB ins Leere (Anm.: zweifelhaft, vgl. die "Generalklausel" des § 5 II LVG);
    § 42 I 2 GemO, Abgabe von Erklärungen i.R.v. § 36 BauGB durch den Bürgermeister ist wirksam unabhängig von der gemeindeinternen Zuständigkeit;
    § 146 VwGO, Zulässigkeit einer Anschlußbeschwerde analog § 127 VwGO

Literatur im Internet zu § 42 GemO

Querverweise

Auf § 42 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          Ortschaftsverfassung
            § 71 (Ortsvorsteher)
Redaktionelle Querverweise zu § 42 GemO:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 36 I (Verhandlungsleitung, Geschäftsgang) (zu § 42 I 1)
        Bürgermeister
          § 54 (Verpflichtungserklärungen) (zu § 42 I 2)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Schlußbestimmungen
          § 144 Nr. 10 (Durchführungsbestimmungen) (zu § 42 III)

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