Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
(1) 1Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. 2Er vertritt die Gemeinde.
(2) 1In Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit; in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß er hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. 2In den übrigen Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
(3) 1Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Fall der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an.
(4) In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.
(5) 1Der Bürgermeister führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiter; sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Bürgermeister
1. | vor dem Freiwerden seiner Stelle der Gemeinde schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, daß er die Weiterführung der Geschäfte ablehne, | |
2. | des Dienstes vorläufig enthoben ist, oder wenn gegen ihn öffentliche Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist, oder | |
3. | ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Gemeindewahlausschusses nicht wiedergewählt ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis der Stichwahl (§ 45 Abs. 2) entscheidend. |
3Bestellt der Gemeinderat einen bestellten Bürgermeister nach § 48 Absatz 3, finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bürgermeister die Geschäfte bis zum Amtsantritt des bestellten Bürgermeisters weiterführt.
(6) Ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderats.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.
erklärungen § 55Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten
Rechtsprechung zu § 42 GemO
80 Entscheidungen zu § 42 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
Beendigung seines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes; Anhörung; Heilung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 5 S 1039/18
Rechtliches Interesse eines einzelnen Jagdgenossen an der Feststellung der ...
- VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18
Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters
- VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21
Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters; ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21
- VG Karlsruhe, 25.01.2012 - 4 K 2622/10
Beteiligung des Ortschaftsrates
- VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17
(Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
Anspruch des Gemeindeeinwohners auf Einsicht in das Protokoll über die ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2022 - 3 S 3915/21
Zuständigkeit zur Ermessensausübung bei der Ausübung eines gemeindlichen ...
- OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 124/20
Außerordentliche Kündigung eines Bauvertrags bei Verzug mit einer verbindlichen ...
Querverweise
Auf § 42 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- 4. Ortschaftsverfassung
- § 71 (Ortsvorsteher)
Redaktionelle Querverweise zu § 42 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 36 I (Verhandlungsleitung, Geschäftsgang) (zu § 42 I 1)
- Bürgermeister
- § 54 (Verpflichtungserklärungen) (zu § 42 I 2)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 144 Nr. 10 (Durchführungsbestimmungen) (zu § 42 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 42 I 2)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 170 (Entscheidung über eine Anklageerhebung) (zu § 42 V 2 Nr. 2)