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   BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01   

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BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01 (https://dejure.org/2002,872)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2002 - 6 P 3.01 (https://dejure.org/2002,872)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 (https://dejure.org/2002,872)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    HmbPersVG § 81 Abs. 6, § 84, § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BPersVG § 104 Satz 3
    Demokratisches Prinzip; Dienstdauer, Initiativantrag; pädagogisches Personal; Stundenverteilung; Teilzeitbeschäftigung; Verwaltungsanordnung.

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde - Demokratieprinzip - Dienstdauer - Initiativantrag - Pädagogisches Personal - Stundenverteilung - Teilzeitbeschäftigung - Verwaltungsanordnung - Mitbestimmungsrecht - Personalrat - Unterrichtszeiten

  • Judicialis

    HmbPersVG § 81 Abs. 6; ; HmbPersVG § 84; ; HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 1; ; HmbPersVG § 86 Abs. 2; ; BPersVG § 104 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht - Demokratisches Prinzip; Dienstdauer, Initiativantrag; pädagogisches Personal; Stundenverteilung; Teilzeitbeschäftigung; Verwaltungsanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - Pädagogisches Personal; Stundenverteilung; Teilzeitbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 216
  • NVwZ 2003, 874 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2003, 32
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01
    Hat eine Maßnahme in einer Angelegenheit, die zur Gruppe a nach BVerfGE 93, 37, 71 gehört, Auswirkungen auf das Gemeinwesen i.S. von § 104 Satz 3 BPersVG, gilt der Beschluss der Einigungsstelle in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG als Empfehlung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - (BVerfGE 93, 37) die Anforderungen weiter entwickelt, die das demokratische Prinzip an die Mitbestimmung der Personalräte stellt.

    Es hat die Angelegenheiten, die wegen ihres innerdienstlichen Bezugs einer Mitbestimmung der Personalräte prinzipiell zugänglich sind, in drei Gruppen eingeteilt (vgl. BVerfGE 93, 37, 71 ff.; s. dazu Senatsbeschlüsse vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 - a.a.O. und vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - ZfPR 2002, 67).

    Durch den erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (a.a.O.) sind die verfassungsrechtlichen Maßstäbe weiter entwickelt worden.

    Ansätze dafür, dass der Landesgesetzgeber die Regierungsverantwortung auf andere Weise - etwa über ein Evokationsrecht, d.h. das Recht der obersten Dienstbehörde, die Entscheidung an sich zu ziehen (vgl. BVerfGE 93, 37, 71) - sicher gestellt wissen möchte, bestehen nicht.

    Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit, die schwerpunktmäßig die Erledigung der Amtsaufgaben betrifft und bei der die Entscheidung der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienststelle haben darf (Gruppe c nach BVerfGE 93, 37, 72 f.; vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 9 BPersVG).

    Zudem liegt es im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, im Wege der dargelegten Analogie das hamburgische Personalvertretungsrecht den sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (a.a.O.) ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen anzupassen.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 P 4.00

    Tarifvertragliche Bestimmungen als Rechtsvorschriften; Anordnung von

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01
    Dies gilt auch dann, wenn der einzelne Arbeitstag die Bezugsgröße für die Dienstdauer darstellt (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 - ).

    Es hat die Angelegenheiten, die wegen ihres innerdienstlichen Bezugs einer Mitbestimmung der Personalräte prinzipiell zugänglich sind, in drei Gruppen eingeteilt (vgl. BVerfGE 93, 37, 71 ff.; s. dazu Senatsbeschlüsse vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 - a.a.O. und vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - ZfPR 2002, 67).

    Denn das in § 81 Abs. 6 Satz 2 HmbPersVG vorgesehene Letztentscheidungsrecht der demokratisch legitimierten Dienststelle erstreckt sich nur auf die in Satz 1 der Vorschrift aufgezählten, die Fälle der Gruppe a nicht erfassenden Angelegenheiten (vgl. Beschluss vom 28. März 2001, a.a.O., S. 113 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 10.07.1984 - 6 P 9.83

    Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrern durch Entlastungsstunden -

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01
    Darunter fallen bei Lehrern die Unterrichtsstunden und sonstige zeitlich festgelegte Dienstleistungen innerhalb der Schule wie z.B. die Teilnahme an Konferenzen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 1984 - BVerwG 6 P 9.83 - Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 2).

    Für den Begriff "Aufteilung der Arbeitszeit" ist dies in dem Sinne geklärt, dass nach der - insoweit für maßgeblich erachteten - Entstehungsgeschichte darunter die Kürzung der so genannten Entlastungsstunden für Verwaltungsaufgaben zugunsten der Unterrichtsstunden verstanden wird (vgl. S. 8 des angefochtenen Beschlusses sowie Beschluss vom 10. Juli 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00

    Nachwirkung einer Dienstvereinbarung; Globalantrag im

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01
    Es hat die Angelegenheiten, die wegen ihres innerdienstlichen Bezugs einer Mitbestimmung der Personalräte prinzipiell zugänglich sind, in drei Gruppen eingeteilt (vgl. BVerfGE 93, 37, 71 ff.; s. dazu Senatsbeschlüsse vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 - a.a.O. und vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - ZfPR 2002, 67).

    Der beschließende Senat hält an dieser - zuletzt dem Beschluss vom 3. Dezember 2001 (a.a.O.) zugrunde gelegten - Rechtsprechung nicht weiter fest.

  • BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01

    Demokratisches Prinzip; Geltendmachung von Ersatzansprüchen; Zeitpunkt der

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01
    Mit Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 - hat der Senat entschieden, dass der Beschluss der Einigungsstelle im Fall der Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG als Empfehlung gilt.
  • BVerfG, 20.07.2001 - 2 BvL 8/00

    Mangels hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit unzulässige

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01
    Der beschließende Senat sieht sich ferner durch den Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - (PersV 2001, 557) aufgefordert, in der vorliegenden Rechtsmaterie nicht zurückhaltend von der Befugnis der Gerichte Gebrauch zu machen, mit den Mitteln der Auslegung und Rechtsfortbildung die Rechtslage in Einklang mit der Verfassung zu bringen, solange der Gesetzgeber von seiner diesbezüglichen Gestaltungsmacht keinen Gebrauch macht.
  • BVerwG, 07.11.1969 - VII P 11.68

    Mitbestimmung bei Wohlfahrtseinrichtungen - Begriff der Verwaltung und Errichtung

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01
    Keinesfalls geht sie einem stärkeren Beteiligungsrecht nach §§ 86 ff. HmbPersVG vor (vgl. Beschluss vom 7. November 1969 - BVerwG 7 P 11.68 - Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 7; soweit dieser Beschluss dahin zu verstehen sein sollte, dass es für die Beteiligung des Personalrats beim Erlass von Verwaltungsanordnungen darauf ankommt, ob die Verwaltungsanordnung ähnlich wie eine einzelne Maßnahme unmittelbar eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt, hält der nunmehr zuständige beschließende Senat daran nicht fest).
  • BVerwG, 14.06.1968 - VII P 9.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01
    Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, die berechtigten Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen (vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 1968 - BVerwG 7 P 9.66 - BVerwGE 30, 39, 41 und vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 2).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01
    Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG den Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - (BVerfGE 9, 268) und dem Entwurf des späteren § 104 Satz 3 BPersVG entsprechen.
  • BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 36.79
    Auszug aus BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01
    Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, die berechtigten Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen (vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 1968 - BVerwG 7 P 9.66 - BVerwGE 30, 39, 41 und vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 2).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • OVG Hamburg, 01.06.2001 - 1 Bs 114/01

    Festlegung des Quotienten für die zukünftige Berechnung der Dienstbezüge im

  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

    Die Regelung ist hier aber analog heranzuziehen (ebenso bereits zum Hamburgischen Personalvertretungsrecht: Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216, 222 ff.; vgl. ferner: Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9 S. 23 f.; Beschluss vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 28 S. 31 f.; Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 48 ff.).
  • OVG Saarland, 05.12.2016 - 5 A 16/16

    Initiativrecht des Personalrats; Verbindlichkeit des Spruchs der Einigungsstelle

    Der Beteiligte zu 1. trägt vor, das Verwaltungsgericht habe seine Rechtsauffassung auf ältere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gestützt, die angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 24.10.2001 - 6 B 13/00 - und vom 24.4.2002 - 6 P 3/01 - als überholt anzusehen seien.

    Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.2002, in der ausschließlich die Problematik des "Bestehens" eines näher umschriebenen Initiativrechts im Streit war(BVerwG, Beschluss vom 24.4.2002 - 6 P 3.01 -, juris Rdnr. 7).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die mangels tatrichterlicher Feststellungen ungeklärte Frage, ob die mit dem strittigen Initiativrecht erstrebte Maßnahme wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist und deshalb nicht der Letztverantwortung der Dienstbehörde entzogen werden darf, mit der Begründung offen gelassen, dass das einschlägige Landesrecht unter der Prämisse der Notwendigkeit eines Letztentscheidungsrechts der Dienststelle einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich wäre, das Bestehen des geltend gemachten Initiativrechts mit Blick hierauf - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, nach der ein Initiativrecht bei Fehlen eines Letztentscheidungsrechts mangels Normierung der verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkung gänzlich entfiel - bejaht(BVerwG, Beschluss vom 24.4.2002, a.a.O., Rdnrn. 17 ff.) und zusammenfassend betont, das Mitbestimmungsrecht, auf das sich der Personalrat mit seinem Initiativantrag stütze, bestehe unabhängig von der etwaigen Notwendigkeit, der Dienstbehörde ein Letztentscheidungsrecht vorzubehalten, sei es in der Ausprägung als volle, sei es als eingeschränkte Mitbestimmung.

    Diese Frage werde erst erheblich, wenn darüber zu entscheiden sein sollte, ob ein Beschluss der Einigungsstelle verbindlich ist oder als Empfehlung gilt.(BVerwG, Beschluss vom 24.4.2002, a.a.O., Rdnr. 24).

    Dem Willen des Gesetzgebers wird es unter diesen Gegebenheiten eher gerecht, einem mit dem demokratische Prinzip kollidierenden Spruch der Einigungsstelle unter entsprechender Heranziehung des § 75 Abs. 4 Satz 1 SPersVG nur den Charakter einer Empfehlung beizumessen, als das Bestehen eines Initiativrechts des Personalrats von vornherein und allein deshalb zu verneinen, weil sich an seine Ausübung unter Umständen ein Einigungsstellenverfahren anschließen könnte.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2002, a.a.O., Rdnrn. 20 ff., zur Auslegung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes).

  • BVerwG, 18.05.2004 - 6 P 13.03

    Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung; Dokumentation und

    Auf der Grundlage dieser Vorentscheidungen bleibt dem Landesgesetzgeber keine Entscheidungsalternative dazu, die Bezugnahme in § 69 Abs. 4 Satz 3 BaWüPersVG auf den Mitbestimmungstatbestand nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BaWüPersVG zu erweitern (vgl. zum Hamburgischen Personalvertretungsrecht: Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216, 222 ff.; Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 4.01 - a.a.O. S. 23 f.; zum nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrecht: Beschluss vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - a.a.O. S. 31 f.).

    Diesen Vorwurf hat der Senat im Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - bereits antizipiert und ist ihm mit der Erwägung entgegengetreten, dass ein Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht vorliegt, wenn die Art der Lückenfüllung im Landespersonalvertretungsgesetz bereits vorgezeichnet ist (a.a.O. S. 224).

  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

    Im 3. Unterabschnitt geschaffene Beteiligungsrechte werden also nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts wahrgenommen; diese "dienen" jenen (vgl. Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216, 218).
  • BVerwG, 23.08.2007 - 6 P 7.06

    Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer; Einführung von Präsenztagen;

    Scheidet daher die Mitbestimmungspflichtigkeit der Regelung in Ziffer 2.3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Dienstanweisung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG aus, so kann unentschieden bleiben, ob die arbeitszeitbezogene Mitbestimmung wegen des lehrer- bzw. schulspezifischen Charakters jener Regelung nach § 86 Abs. 2 HmbPersVG entfällt, wonach § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG nicht für die Aufteilung der Arbeitszeit und die Stundenverteilung für pädagogisches Personal gilt (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216 = Buchholz 251.4 § 81 HmbPersVG Nr. 2 S. 3 ff.).
  • BVerwG, 05.04.2011 - 6 P 1.10

    Mitbestimmung bei Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit; Konferenzen an

    Im entschiedenen Fall hat er eine Regelung, nach der teilzeitbeschäftigte Lehrer nur an einer bestimmten Zahl von Unterrichtstagen pro Woche eingesetzt werden dürfen, als nicht vom Ausschlusstatbestand erfasst angesehen (vgl. Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216 = Buchholz 251.4 § 81 HmbPersVG Nr. 2 S. 3 ff.).

    Von diesem Auffangtatbestand waren sowohl die genannten Beispielsfälle als auch die entschiedene Fallgestaltung erfasst (vgl. Beschluss vom 24. April 2002 a.a.O. S. 219 bzw. S. 3).

    Von dieser Vorschrift nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck erfasst sind die Stundenpläne sowie die darauf bezogenen arbeitszeitlichen Zuordnungen der jeweils betroffenen Lehrkräfte (vgl. Beschluss vom 24. April 2002 a.a.O. S. 221 bzw. S. 4).

    Sie sind nicht mit Maßnahmen sonstiger Behörden vergleichbar, welche die Verfügbarkeit ihrer personellen Ressourcen betreffen (vgl. Beschlüsse vom 24. April 2002 a.a.O. S. 222 bzw. S. 5 und vom 23. August 2007 - BVerwG 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 38).

  • BVerwG, 19.05.2003 - 6 P 16.02

    Schutzzweckgrenze; innerdienstliche Maßnahme; Dienstkraftfahrzeuge; Förderung des

    Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Verwaltungsanordnung ähnlich wie eine Einzelmaßnahme unmittelbar eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt; eine dahingehende Abgrenzung der Beteiligungsrechte des Personalrats im Zusammenhang mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG trägt der dargestellten Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte nicht Rechnung (ebenso bereits zu § 84 HmbPersVG: Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216, 218 f.).
  • BVerwG, 01.09.2004 - 6 P 3.04

    Beteiligung der Personalvertretung; Mitwirkung beim Erlass von

    (3) Schließlich kann § 90 Nr. 2 BlnPersVG überall dort zum Zuge kommen, wo Regelungen in Angelegenheiten getroffen werden sollen, die sich keinem der in §§ 85 bis 88 BlnPersVG normierten Mitbestimmungstatbeständen zuordnen lassen (vgl. Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216, 219; Beschluss vom 19. Mai 2003, a.a.O., S. 7).

    cc) Das Auslegungsergebnis stimmt überein mit Senatsentscheidungen aus jüngerer Zeit zu § 84 HmbPersVG und § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG (Beschluss vom 24. April 2002, a.a.O., S. 218 f.; Beschluss vom 19. Mai 2003, a.a.O., S. 5 ff.).

  • BVerwG, 25.06.2019 - 5 P 3.18

    Anspruch auf Feststellung eines Mitwirkungsrechts bezüglich Änderungen des

    Für das Vorliegen einer Verwaltungsanordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne und so auch im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG 2013 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht erforderlich, dass es sich bei dem, was allgemein geregelt wird, um eine mitwirkungs- oder mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse 6. Februar 1987 - 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1 ; vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216 ; vom 19. Mai 2003 - 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 7; vom 7. Februar 2012 - 6 P 26.10 - Buchholz 251.2 § 90 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 18 und vom 5. Januar 2016 - 5 PB 23.15 - PersV 2016, 185 Rn. 9).

    Das ist aus dem in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 - (BVerwGE 116, 216 ) herzuleiten.

  • BVerwG, 28.01.2004 - 6 PB 10.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Divergenz;

    Nach dem im zitierten Senatsbeschluss vom 19. Mai 2003 enthaltenen Rechtssatz schließt die Beschränkung der Beteiligung des Personalrats auf ein Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht aus, dass die Verwaltungsanordnung ganz oder teilweise der Mitbestimmung unterliegt (a.a.O., S. 317; ebenso bereits zum Hamburgischen Personalvertretungsrecht: Beschluss vom 24. April 2002 - BVerwG 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216, 218 f.).
  • BVerwG, 08.07.2003 - 6 P 5.03

    Dienstdauer; dienstliche Inanspruchnahme; Mitbestimmung des Personalrats;

  • BVerwG, 10.01.2006 - 6 P 10.04

    Arbeitszeit; Altersermäßigung; Pflichtstunden; Lehrer; Hebung der

  • BVerwG, 27.02.2020 - 5 P 1.19

    Anpassung der für Beamtinnen und Beamte der Deutschen Rentenversicherung Bund

  • BVerwG, 06.08.2015 - 5 PB 12.14

    Mitbestimmung bei mittelbarer Arbeitszeitregelung

  • BAG, 21.06.2006 - 2 AZR 300/05

    Entscheidung der Einigungsstelle nach PersVG ST

  • BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Letztentscheidungsrecht des Senats

  • OVG Bremen, 13.10.2009 - P A 63/07

    Initiativrecht des Personalrats bei Höhergruppierungen

  • BVerwG, 15.07.2019 - 5 P 1.18

    Wirkung des Einigungsstellenbeschlusses in Personalangelegenheiten von

  • BVerwG, 07.02.2012 - 6 P 26.10

    Personalvertretungsrecht; Mitwirkungsbedürftigkeit einer Verwaltungsvorschrift;

  • VG Braunschweig, 21.06.2010 - 9 A 3/10

    Arbeitnehmer; Eingruppierung; Höhergruppierung; Initiativrecht; Mitbestimmung;

  • BVerwG, 16.04.2008 - 6 P 8.07

    Mitwirkung des Personalrats beim Bundesnachrichtendienst; Dienstvorschrift zur

  • BVerwG, 28.03.2006 - 6 C 13.05

    Streitigkeit nach dem Postgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts; Ausschluss der

  • VG Saarlouis, 25.09.2009 - 9 K 432/09

    Einstellung eines Arbeitnehmers ungeachtet des entgegenstehenden Beschlusses der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2002 - 1 A 2836/00

    Ausschluss der Mitbestimmung; Anordnung des Selbstfahrens im Rahmen des

  • OVG Hamburg, 20.09.2002 - 1 Bf 159/01

    Pflichtstunden der Lehrer; Teilzeitbescheid nach Sabbatjahrmodell für Lehrer;

  • OVG Hamburg, 20.01.2003 - 8 Bf 266/02

    Antrag des Personalrats auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle;

  • OVG Bremen, 30.06.2021 - 6 LP 48/20

    Personalvertretungsrecht der Länder; Initiativrechts des Personalrats bei

  • BAG, 21.06.2006 - 2 AZR 302/05

    Ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bei einer ordentlichen

  • BVerwG, 09.07.2003 - 6 PB 4.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BAG, 21.06.2006 - 2 AZR 301/05

    Prüfung einer Kündigung hinsichtlich fehlerhafter Personalratsbeteiligung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2003 - 1 A 5764/00

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 9

  • OVG Hamburg, 29.11.2002 - 8 Bs 328

    Anträge des Personalrates auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle;

  • OVG Hamburg, 29.11.2002 - 8 Bs 328/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - 1 A 1492/05

    Anweisung eines Dienststellenleiters an Schulhausmeister zur Überprüfung

  • VG Frankfurt/Main, 06.09.2004 - 22 K 2932/04

    Mitbestimmungsrecht bei Überstunden- bzw. Mehrarbeitsanordnung;

  • VG Frankfurt/Main, 25.04.2005 - 9 E 5909/04

    BEIHILFE; BESOLDUNG; GESETZESVORBEHALT; HEILFÜRSORGE; ICSI; Kinderlosigkeit;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01   

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BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01 (https://dejure.org/2002,2338)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2002 - 5 C 65.01 (https://dejure.org/2002,2338)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 5 C 65.01 (https://dejure.org/2002,2338)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten; Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe, Übernahme bei Umzug in eine unangemessen teure Unterkunft; Unterkunftskostenzuschuss, kein Anspruch auf -; Regelsatzverordnung-Änderung F. 1996, Geltung der Änderung nur für nach ...

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Unterkunftskosten - Angemessenheit - Wohnungswechsel - Bedarfsdeckung - Umzug - Unterkunftskostenzuschuss - Regelsatzverordnung - Alles-oder-nichts-Prinzip

  • Judicialis

    BSHG § 11; ; BSHG § 12; ; Regelsatzverordnung (F. 1962) § 3 Abs. 1; ; Regelsatzverordnung (F. 1996) § 3 Abs. 1 Satz 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 157
  • NJW 2003, 157
  • NVwZ 2003, 874 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 15.97

    Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe, Übernahme bei Umzug in eine

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01
    Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beklagte als auch das klagende Ehepaar die vom Verwaltungsgericht wegen Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - zugelassene Sprungrevision eingelegt.

    Auf derartige Altmietverträge ist § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte nicht anwendbar (BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).

    § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 13/2440 vom 27. September 1995, S. 33) einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragen, das Verhalten der Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu regeln; eine die vom Gesetzgeber vorgefundene Rechtslage erhellende Interpretation der bis dahin maßgeblichen Bestimmungen ist damit ersichtlich nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 22.97 - ; vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).

    Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrig bleiben (BVerwGE 92, 1 ; 101, 194 ; BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 22.97 - , vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01
    Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrig bleiben (BVerwGE 92, 1 ; 101, 194 ; BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 22.97 - , vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).

    Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ).

    Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt, sie läuft ihm nicht zuwider (BVerwGE 101, 194 ).

  • BVerwG, 11.09.2000 - 5 C 9.00

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten; Unterkunftskosten im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01
    Auf derartige Altmietverträge ist § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte nicht anwendbar (BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).

    § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 13/2440 vom 27. September 1995, S. 33) einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragen, das Verhalten der Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu regeln; eine die vom Gesetzgeber vorgefundene Rechtslage erhellende Interpretation der bis dahin maßgeblichen Bestimmungen ist damit ersichtlich nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 22.97 - ; vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).

    Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrig bleiben (BVerwGE 92, 1 ; 101, 194 ; BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 22.97 - , vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).

  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 62/92

    Wirksame Prozeßvollmacht unabhängig von Rechtshängigkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01
    Auch wenn der Tod zunächst unbekannt bleibt, treten die Rechtsnachfolger einfach an die Stelle des Verstorbenen; das Urteil wirkt für und gegen die Erben (§§ 1922, 1967 BGB, § 121 VwGO, § 325 Abs. 1 ZPO sowie RGZ 124, 146 ; BGHZ 121, 263 ).

    Ebenso gilt die namens des Verstorbenen eingelegte Revision als im Namen der Erben erhoben (vgl. BGHZ 121, 263 ); die Angabe des Namens des Verstorbenen in der Rechtsmittelschrift ist als unschädliche Fehlbezeichnung, als "falsa demonstratio" (RGZ 68, 390 ; BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - ) zu behandeln, die jederzeit korrigiert werden kann.

  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 22.97

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten;; Hilfe zum Lebensunterhalt,

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01
    § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 13/2440 vom 27. September 1995, S. 33) einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragen, das Verhalten der Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu regeln; eine die vom Gesetzgeber vorgefundene Rechtslage erhellende Interpretation der bis dahin maßgeblichen Bestimmungen ist damit ersichtlich nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 22.97 - ; vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).

    Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrig bleiben (BVerwGE 92, 1 ; 101, 194 ; BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 22.97 - , vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Angemessene Unterkunft - Teilweise Übernahme der

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01
    Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrig bleiben (BVerwGE 92, 1 ; 101, 194 ; BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 22.97 - , vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).
  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 204/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01
    Ebenso gilt die namens des Verstorbenen eingelegte Revision als im Namen der Erben erhoben (vgl. BGHZ 121, 263 ); die Angabe des Namens des Verstorbenen in der Rechtsmittelschrift ist als unschädliche Fehlbezeichnung, als "falsa demonstratio" (RGZ 68, 390 ; BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - ) zu behandeln, die jederzeit korrigiert werden kann.
  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 17.92
    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01
    Dies kann, da noch über die Revision des Beklagten zu entscheiden ist, im das Revisionsverfahren insgesamt abschließenden Urteil geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 17.92 - ).
  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84

    Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01
    Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ).
  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01
    Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ).
  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

  • RG, 18.05.1908 - VI 562/07

    1. Ist die Rechtsmitteleinlegung auf den Namen eines schon Verstorbenen

  • RG, 19.02.1929 - II 296/28

    1. Welchen Einfluß hat die Vollbeendigung einer offenen Handelsgesellschaft, die

  • BAG, 22.09.2015 - 9 AZR 170/14

    Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

    Die Angabe des Namens des Verstorbenen im Rubrum des Urteils ist eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen ist (zu § 118 Abs. 1 VwGO vgl. BVerwG 27. Juni 2002 - 5 C 65.01 - zu 1 der Gründe) .
  • OLG Hamm, 20.01.2003 - 15 W 469/02

    Festsetzung von Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO als Aufwendungsersatz

    In diesem Zusammenhang kann der Senat ebenso wie das BayObLG (FGPrax 2002, 218) offen lassen, ob unter Berücksichtigung der Neuregelung der Rechtsbeschwerde in § 574 ZPO durch das ZPO-RG auch für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels nicht mehr die außerordentliche weitere Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, sondern nur noch die Selbstkorrektur durch das Beschwerdegericht analog § 321 a ZPO statthaft ist (so für die Verfahren nach der ZPO BGH NJW 2002, 157).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 39.02   

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BVerwG, Entscheidung vom 27.02.2003 - 1 WB 39.02 (https://dejure.org/2003,16105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • lexetius.com

    SG § 59 Abs. 1; WBO § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2
    Rechtsweg; Uniform; Heißwetterbekleidung; Alimentation; Antragsfrist; Disziplinarvorgesetzter; Maßnahme, truppendienstliche; innerdienstliche Weisung; Entscheidungsspielraum.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eröffnung des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten in Streitigkeiten um die Ausstattung von Soldaten; Fristwahrung durch Einlegung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Kompaniefeldwebel des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten; Herleitung einer ...

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 21
  • NVwZ 2003, 874 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.08.1982 - 1 WB 56.81

    Soldat - Anordnung über Uniform - Militärische Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 39.02
    Die Verpflichtung des Soldaten, auf Anordnung seiner Vorgesetzten einen bestimmten Anzug (Uniform) gegebenenfalls in einer bestimmten Ausstattung zu tragen, ergibt sich aus der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 BVerwG 1 WB 125.71 und vom 24. August 1982 BVerwG 1 WB 56.81).

    Rechtsverletzungen aus diesem Bereich unterliegen nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i. V. m. § 59 Abs. 1 SG der Rechtskontrolle durch die Wehrdienstgerichte (Beschluss vom 24. August 1982 BVerwG 1 WB 56.81).

  • BVerwG, 21.07.1982 - 1 WB 128.81

    Wehrbeschwerdeverfahren - Schriftform bei Antrag - Laufzeit der Dienstpost -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 39.02
    § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO bezweckt, dem Soldaten die Rechtsverfolgung zu erleichtern (vgl. die Begründung zum inhaltsgleichen § 18 Abs. 4 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 2/2359 S. 15) und ihn vor drohenden Fristversäumnissen zu schützen, indem er ihm eine zusätzliche, für ihn leicht bestimmbare und leicht erreichbare Einlegungsstelle zur Verfügung stellt (vgl. Beschluss vom 21. Juli 1982 BVerwG 1 WB 128.81).

    Er ist auch nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die einschlägigen Frist und Formvorschriften beachtet sind (vgl. Beschluss vom 21. Juli 1982 BVerwG 1 WB 128.81 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 22. Juli 1968 BVerwG 1 WB 47.68); ihm obliegt lediglich, den Eingang des Antrags unter Angabe des Datums zu bescheinigen und unverzüglich den entgegengenommenen Antrag unmittelbar an die zuständige Stelle, hier den Bundesminister der Verteidigung (BMVg), weiterzuleiten (vgl. Beschluss vom 22. Juli 1968 BVerwG 1 WB 47.68 und § 5 Abs. 3 WBO).

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 57.78

    Anfechtungsantrag - Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 39.02
    Anders als der nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zuständige Vorgesetzte, den das Gesetz als Vorlagestelle in das truppendienstgerichtliche Verfahren eingeschaltet hat (§ 17 Abs. 4 Satz 3 WBO), damit er gegebenenfalls dem Vorbringen des Antragstellers abhelfen kann oder doch jedenfalls zu ihm in der Sache Stellung nimmt (vgl. Beschluss vom 30. Juli 1980 BVerwG 1 WB 57.78), hat der nächste Disziplinarvorgesetzte nach § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO keinerlei Befugnis in der Sache.
  • BVerwG, 17.05.1972 - I WB 125.71

    Haarnetz-Erlass

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 39.02
    Die Verpflichtung des Soldaten, auf Anordnung seiner Vorgesetzten einen bestimmten Anzug (Uniform) gegebenenfalls in einer bestimmten Ausstattung zu tragen, ergibt sich aus der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 BVerwG 1 WB 125.71 und vom 24. August 1982 BVerwG 1 WB 56.81).
  • BVerwG, 22.07.1968 - I WB 47.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 39.02
    Er ist auch nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die einschlägigen Frist und Formvorschriften beachtet sind (vgl. Beschluss vom 21. Juli 1982 BVerwG 1 WB 128.81 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 22. Juli 1968 BVerwG 1 WB 47.68); ihm obliegt lediglich, den Eingang des Antrags unter Angabe des Datums zu bescheinigen und unverzüglich den entgegengenommenen Antrag unmittelbar an die zuständige Stelle, hier den Bundesminister der Verteidigung (BMVg), weiterzuleiten (vgl. Beschluss vom 22. Juli 1968 BVerwG 1 WB 47.68 und § 5 Abs. 3 WBO).
  • BVerwG, 15.02.1973 - I WB 147.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 39.02
    Nur dann, wenn diese Weisung der nachgeordneten Stelle keinen Entscheidungs oder Ermessensspielraum mehr belässt, wenn also der höhere Vorgesetzte mit ihr der Sache nach bereits eine abschließende Entscheidung trifft, kann der von der Weisung auf diese Weise unmittelbar betroffene Soldat gegen sie die gerichtliche Entscheidung beantragen (Beschluss vom 15. Februar 1973 BVerwG 1 WB 147.71).
  • Drs-Bund, 04.05.1956 - BT-Drs II/2359
    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 39.02
    § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO bezweckt, dem Soldaten die Rechtsverfolgung zu erleichtern (vgl. die Begründung zum inhaltsgleichen § 18 Abs. 4 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 2/2359 S. 15) und ihn vor drohenden Fristversäumnissen zu schützen, indem er ihm eine zusätzliche, für ihn leicht bestimmbare und leicht erreichbare Einlegungsstelle zur Verfügung stellt (vgl. Beschluss vom 21. Juli 1982 BVerwG 1 WB 128.81).
  • BVerwG, 19.04.1982 - 6 A 1.80

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 39.02
    Dieser Streitgegenstand gehört in die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte (vgl. zur Abgrenzung: Urteil vom 19. April 1982 BVerwG 6 A 1.80).
  • BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 41.09

    Uniformtragepflicht; freigestelltes Mitglied des Personalrats;

    Diese Verpflichtung, die in § 4 Abs. 3 Satz 2 SG vorausgesetzt und durch die Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl I S. 1067; ZDv 14/5 B 181) sowie die Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr vom 16. Juli 1996 (ZDv 37/10) im Einzelnen ausgestaltet ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - BVerwGE 43, 353 , vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 56.81 - NZWehrr 1983, 74, vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85 und 1 WB 80.86 - NZWehrr 1987, 25 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 39.02 - BVerwGE 118, 21 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 50 = NZWehrr 2003, 169).
  • BVerwG, 31.01.2018 - 1 WB 12.17

    Ausgleich für geleistete Mehrarbeit; Fluglehrer der Luftwaffe; Mehrarbeit;

    Dienstinterne Anordnungen oder Weisungen, die sich an eine nachgeordnete militärische Stelle oder an einen nachgeordneten Vorgesetzten richten und gegenüber dem einzelnen Soldaten erst in Gestalt der Entscheidung dieses - intern durch die Weisung gebundenen - Vorgesetzten wirksam werden, stellen nach der Rechtsprechung des Senats (ausnahmsweise) eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, wenn die Anordnung oder Weisung der nachgeordneten Stelle keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum mehr belässt, wenn also der höhere Vorgesetzte mit ihr der Sache nach bereits eine abschließende Entscheidung trifft (stRspr, grundlegend BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1973 - 1 WB 147.71 - BVerwGE 46, 78 ; ebenso z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 39.02 - BVerwGE 118, 21 ).
  • BVerwG, 31.01.2018 - 1 WB 13.17

    Begründetheit der Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters; Ablehnung einer

    Dienstinterne Anordnungen oder Weisungen, die sich an eine nachgeordnete militärische Stelle oder an einen nachgeordneten Vorgesetzten richten und gegenüber dem einzelnen Soldaten erst in Gestalt der Entscheidung dieses - intern durch die Weisung gebundenen - Vorgesetzten wirksam werden, stellen nach der Rechtsprechung des Senats (ausnahmsweise) eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, wenn die Anordnung oder Weisung der nachgeordneten Stelle keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum mehr belässt, wenn also der höhere Vorgesetzte mit ihr der Sache nach bereits eine abschließende Entscheidung trifft (stRspr, grundlegend BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1973 - 1 WB 147.71 - BVerwGE 46, 78 ; ebenso z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 39.02 - BVerwGE 118, 21 ).
  • BVerwG, 02.02.2018 - 1 WB 42.17

    Antrag auf Ablehnung von Richter vor den Wehrdienstgerichten wegen Besorgnis der

    Nur dann, wenn die Anordnung oder Weisung der nachgeordneten Stelle keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum mehr belässt, wenn also der höhere Vorgesetzte mit ihr der Sache nach bereits eine abschließende Entscheidung trifft, kann der von der Anordnung auf diese Weise unmittelbar betroffene Soldat gegen sie die gerichtliche Entscheidung beantragen (stRspr, grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1973 - 1 WB 147.71 - BVerwGE 46, 78 ; ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 39.02 - BVerwGE 118, 21 ).
  • BVerwG, 27.02.2020 - 2 WRB 1.19

    Duldungs- und Anscheinsvollmacht; Empfangsbereich der Disziplinarvorgesetzten;

    Vielmehr genügt es, wenn die Beschwerde beispielsweise durch Abgabe beim Kompaniefeldwebel in die Verfügungsgewalt der Dienststelle gelangt (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 39.02 - BVerwGE 118, 21 ).
  • BVerwG, 17.02.2020 - 1 WNB 4.19

    Streit um die vom Truppendienstgericht vorgenommene Auslegung eines Befehls des

    c) Nichts anderes gilt für die Rüge einer Divergenz von den Beschlüssen des Senats vom 15. Februar 1973 - 1 WB 147.71 -, vom 27. Februar 2003 - 1 WB 39.02 - und vom 31. Januar 2018 - 1 WB 42.17, 43.17 -.
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 14.03.2003 - 6 TG 691/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,22061
VGH Hessen, 14.03.2003 - 6 TG 691/03 (https://dejure.org/2003,22061)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.03.2003 - 6 TG 691/03 (https://dejure.org/2003,22061)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. März 2003 - 6 TG 691/03 (https://dejure.org/2003,22061)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Demonstration und Mahnwache in Frankfurt am Main gegen möglichen Irak-Krieg dürfen unter Auflagen stattfinden

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2625 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 874
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05

    Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig

    Letzteres käme in Betracht, wenn die Auffassung zuträfe, dass der Staat stets, also auch bei fiskalischem Handeln und erwerbswirtschaftlicher Betätigung, an die Verfassung gebunden ist (so z.B. Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 1 Abs. 3 Rdn. 228 f.; Höfling in Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 1 Rdn. 95 f.; Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 1 Abs. 3 Rdn. 65 ff. jeweils mwN) und mittels seiner Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft deren grundrechtskonformes Verhalten gewährleisten muss (so im Ergebnis VGH Kassel NVwZ 2003, 874, 875; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 1 Rdn. 52; wohl auch Mikesic, NVwZ 2004, 788, 790 f.; vgl. aber auch Starck, aaO, Rdn. 231; Höfling, aaO, Rdn. 96 u. Dreier, aaO, Rdn. 70, wonach der öffentliche Anteilseigner nur gehalten ist, seine Beteiligungsrechte grundrechtskonform auszuüben; siehe ferner BVerfG NVwZ 2002, 847).

    (2) Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass es der Beklagten - sollte sie einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen - möglicherweise nicht völlig freisteht, über Anträge auf Nutzung des Flughafengeländes jenseits seines Bestimmungszwecks nach Belieben zu entscheiden, sondern dass sie gehalten sein könnte, hierbei auch das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit gebührend zu berücksichtigen (vgl. allgemein: BVerwGE 91, 135, 139 f.; für einen öffentlich zugänglichen Parkplatz auf dem Gelände der Beklagten: VGH Kassel NVwZ 2003, 874; siehe ferner Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 1 Rdn. 52; Mikesic, NVwZ 2004, 788, 791).

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2004 - 11 LA 239/03

    Auflösung; Bahngleis; Betretungsrecht; Blockade; Castor; Castor-Transport;

    Dass die Deutsche Bahn AG mehrheitlich von der öffentlichen Hand betrieben und das Schienennetz auch im öffentlichen Interesse unterhalten wird (vgl. zu dieser Problematik Hess. VGH, Beschl. v. 14.3. 2003, NVwZ 2003, 874 - Kundgebung am Frankfurter Flughafen - Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 1 VersG Rdnr. 52; Ridder u. a., Versammlungsrecht, Kommentar, 1. Aufl. 1992, § 15 VersG Rdnr. 197 ff.), führt nicht dazu, dass sie Veranstaltern und Teilnehmern von Demonstrationen den Aufenthalt im Bereich des Gleiskörpers ermöglichen muss.
  • VG Wiesbaden, 02.02.2005 - 5 E 985/04

    Die Aufforderung sich nach Auflösung einer Versammlung zu entfernen ist kein

    Ebenso wenig ist vorliegend von Bedeutung, ob die ursprüngliche Auflösungsverfügung und das Wegtragen vom Versammlungsort rechtmäßig und unter Beachtung des vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.03.2003 im Verfahren 5 G 1165/03; vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 14.03.2003, Az.: 6 TG 691/03) gesetzten Zeitrahmens erfolgten, denn für diese Maßnahmen werden keine Kosten geltend gemacht.
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