Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 22.01.1997

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   BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95   

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BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95 (https://dejure.org/1997,1526)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.1997 - 11 C 12.95 (https://dejure.org/1997,1526)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - 11 C 12.95 (https://dejure.org/1997,1526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Flugsicherungsgebühren - Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip - Rüge der ungenügenden Sachaufklärung durch das Gericht - Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip - Verfassungswidrigkeit der Organisationsprivatisierung der Flugsicherung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehrsrecht - Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 648
  • DVBl 1997, 729 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95
    Es besagt, daß zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muß und die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerfGE 50, 217 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76]; 85, 337 [BVerfG 12.02.1992 - 1 BvL 21/88]; 91, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]; BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; 80, 36 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]).

    Dem Verordnungsgeber steht bei der Festlegung der Gebührentatbestände ein weiter Ermessensspielraum zu, der von den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht nicht darauf geprüft werden kann, ob der Verordnungsgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern nur darauf, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind und ob die getroffene Regelung willkürlich ist (vgl. BVerwGE 80, 36 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]; Beschluß vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75).

    Pauschalierungen und Typisierungen sind erst dann von der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers nicht mehr gedeckt und verstoßen gegen den Gleichheitssatz im Abgabenrecht, wenn ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung nicht mehr erkennbar ist und die getroffene Regelung willkürlich erscheint (vgl. BVerwGE 80, 36 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]; Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95
    Dem Verordnungsgeber steht bei der Festlegung der Gebührentatbestände ein weiter Ermessensspielraum zu, der von den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht nicht darauf geprüft werden kann, ob der Verordnungsgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern nur darauf, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind und ob die getroffene Regelung willkürlich ist (vgl. BVerwGE 80, 36 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]; Beschluß vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75).

    Pauschalierungen und Typisierungen sind erst dann von der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers nicht mehr gedeckt und verstoßen gegen den Gleichheitssatz im Abgabenrecht, wenn ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung nicht mehr erkennbar ist und die getroffene Regelung willkürlich erscheint (vgl. BVerwGE 80, 36 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]; Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95
    Es liege wegen mangelnder Transparenz der Gebührenkalkulation ferner ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG in der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Monopolbetrieben (BVerfGE 90, 60) vor.

    Auch die weitere Rüge der Revision, die Gebührenverordnung werde den verfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Gebührenerhebung und -kontrolle bei Monopolbetrieben (vgl. hierzu BVerfGE 90, 60) nicht gerecht und verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, greift nicht durch.

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95
    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Nr. 6 GG erstrecke sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 188) auch auf die hier streitige Gebührenerhebung.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits entschieden, daß sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Nr. 6 GG auch auf Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs erstreckt, die Befugnis zur Gebührenerhebung einschließt und daß Flugsicherheitsgebühren nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LuftVG keine Steuern, sondern Gebühren sind (vgl. Urteil vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95
    Es besagt, daß zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muß und die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerfGE 50, 217 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76]; 85, 337 [BVerfG 12.02.1992 - 1 BvL 21/88]; 91, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]; BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; 80, 36 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95
    Es besagt, daß zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muß und die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerfGE 50, 217 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76]; 85, 337 [BVerfG 12.02.1992 - 1 BvL 21/88]; 91, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]; BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; 80, 36 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95
    Es besagt, daß zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muß und die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerfGE 50, 217 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76]; 85, 337 [BVerfG 12.02.1992 - 1 BvL 21/88]; 91, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]; BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; 80, 36 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]).
  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95
    Es besagt, daß zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muß und die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerfGE 50, 217 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76]; 85, 337 [BVerfG 12.02.1992 - 1 BvL 21/88]; 91, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]; BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; 80, 36 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]).
  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95
    Es besagt, daß zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muß und die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerfGE 50, 217 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76]; 85, 337 [BVerfG 12.02.1992 - 1 BvL 21/88]; 91, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]; BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; 80, 36 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95
    Es besagt, daß zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muß und die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerfGE 50, 217 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76]; 85, 337 [BVerfG 12.02.1992 - 1 BvL 21/88]; 91, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]; BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]; 80, 36 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 A 1.85

    Zuständigkeit für den Feuerschutz im Mündungsbereich der Elbe - Unterhaltung des

  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 29.08

    Gebühren; Flugsicherungsgebühren; einheitlicher Gebührensatz; Sicherung des An-

    Grenzen für seine Gestaltungsfreiheit ergeben sich u.a. aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip (vgl. u.a. Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 12.95 - Buchholz 442.40 § 32 LuftVG Nr. 9 m.w.N.).

    Dies bedeutet, dass den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht nicht die Entscheidung darüber zusteht, ob der Verordnungsgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern dass sie darauf beschränkt sind zu prüfen, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind oder ob die getroffene Regelung willkürlich ist (Urteil vom 22. Januar 1997 a.a.O. S. 24 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 = Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 20 S. 6 und den Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75).

    Es besagt, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muss und die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf (vgl. Urteil vom 22. Januar 1997 a.a.O. S. 24).

  • VG Darmstadt, 19.09.2017 - 7 K 479/14

    Luftverkehrsrecht, An- und Abfluggebühren

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist bereits geklärt, dass Gebühren nach dem Luftverkehrsgesetz bzw. der darauf beruhenden FSAAKV kein verdeckter Steuertatbestand und keine verdeckte Sonderabgabe sind, sondern Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer konkreten Dienstleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 12/95 -, Rn. 16 f.; Urteil vom 03.03.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188-208, Rn. 22; Hess. VGH, Urteil vom 06.07.1995 - 5 UE 1989/94 -, Rn. 27, alle juris).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt, nach dem zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muss und die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217-234, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 22.01.1997, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

    (BVerwG, Urteil vom 22.01.1997, a.a.O., Rn. 19).

  • OVG Bremen, 16.05.2017 - 1 LB 234/15

    Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen

    Grenzen für seine Gestaltungsfreiheit ergeben sich u.a. aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip (BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 -, Rn. 62, juris; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 3 C 29/08 -, BVerwGE 135, 352-367, Rn. 13; Urteil vom 13.04.2005 - 6 C 5/04 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 12/95 -, Rn. 19, juris).
  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 118/07

    An- und Abfluggebühren

    Insoweit kann auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1997 (11 C 10.95 und 11 C 12.95 -, Buchholz 442.40 § 32 LuftVG Nrn. 8 und 9 = NVwZ-RR 1997, 648) und die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Urteile des Senats vom 6. Juli 1995 (5 UE 1989/95 und 5 UE 2872/93 -, beide Juris; vergleiche auch Beschluss des Senats vom 17. Januar 1995 - 5 TH 921/94 -, NVwZ-RR 1995, 596) verwiesen werden.

    Dieses besagt, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muss und die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerwG Urteil vom 2. Januar 1997 - 11 C 12.95 -, a.a.O., mwN).

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers für Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs einschließlich der Flugsicherung ergibt sich dabei aus Art. 73 Nr. 6 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 C 12.95 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 10.95

    Verfassungsrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

    Die Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren nach der Gebührenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) - FlusAAGV - verstößt nicht gegen Bundesrecht (wie Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - BVerwG 11 C 12.95 -).

    Der erkennende Senat hat in seinem heutigen Urteil im Verfahren BVerwG 11 C 12.95 aus den dort im einzelnen dargelegten Gründen entschieden, daß die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung - FlusAAGV - vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) von der Rechtsverordnungsermächtigung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 i.V.m. Nr. 13 Satz 2 bis 4 LuftVG gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar ist und daß insbesondere die Gebührenbemessungsformel des § 2 Abs. 1 FlusAAGV für Flugzeuge mit einer zulässigen Starthöchstmasse über 2000 kg weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als spezielle Ausformung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

    Damit erbringt die Flugsicherung für einen speziellen, von der Allgemeinheit deutlich abgrenzbaren Personenkreis eine besondere Leistung, für die die An- und Abflug-Gebühr eine zulässige Gegenleistung darstellt (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 11 C 12.95).

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2012 - 8 LA 112/11

    Ablehnung der Annahme eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen

    Es besteht vielmehr ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 18 f.; Beschl. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 15; Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 12.95 -, NVwZ-RR 1997, 648, 649).

    Das Äquivalenzprinzip stellt wegen seiner Herleitung aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363, 392; BVerwG, Urt. v. 22.1.1997, a.a.O.; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 244 f.) zwar ein verfassungsrechtlich fundiertes und vom Gebührengesetzgeber grundsätzlich zu beachtendes Prinzip dar.

    Es besagt aber nur, dass Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991, a.a.O.; Beschl. v. 11.10.1966 - 2 BvR 179/64 u.a. -, BVerfGE 20, 257, 269 f.; BVerwG, Urt. v. 22.1.1997, a.a.O.).

  • VG Wiesbaden, 29.09.2020 - 7 K 283/16

    Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

    Dem Gebührengesetzgeber ist vielmehr ein Spielraum belassen, der ihm gestattet, im Rahmen der sogenannten Typengerechtigkeit aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 a.a.O.).

    Bei der danach vom Verordnungsgeber vorzunehmenden Gebührenbemessung steht diesem allerdings ein weiter Ermessensspielraum zu, der von den Gerichten "nicht darauf geprüft werden kann, ob der Verordnungsgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern nur darauf, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind und ob die getroffene Regelung willkürlich ist" (BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 12/95).

    ein einleuchtender Grund für die fehlende Differenzierung erkennbar ist und die getroffene Regelung deshalb nicht willkürlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 12/95.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2014 - 6 A 10051/14

    Bemessung von Gebühren; Festlegungen durch den Verordnungsgeber

    Sie betrifft einen von der Allgemeinheit deutlich abgrenzbaren speziellen Personenkreis, nämlich den der nachweisverpflichteten Entsorger von Abfällen, und ist damit das Entgelt für die Inanspruchnahme der Überwachung der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung (vgl. entspr. zu Flugsicherungsgebühren BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 C 12/95 -, juris Rn. 17).

    Dem Verordnungsgeber steht insoweit bei der Festlegung der Gebührentatbestände ein weiter Ermessensspielraum zu, der von den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Abgabenrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht darauf geprüft werden kann, ob der Verordnungsgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern nur darauf, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind und ob die getroffene Regelung willkürlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 C 12/95 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 589/01

    Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 C 12.95 -, NVwZ-RR 1997, 648 ff.; Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 ff.; Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305 (308 f.).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvR 753/97

    Übertragung der Flugsicherung auf Private im Jahr 1993 (FS-AuftragsV) ohne

    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 12.95 -,.
  • VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08

    Höhe von Vermessungsgebühren im Fall einer Kleinfläche

  • VG Minden, 21.03.2002 - 9 K 126/01

    Gebühren für die Erteilung einer Zustimmung zur Verlegung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 596/01

    Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 679/01

    Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 670/01

    Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21

    Die Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV wahrt noch die sich

  • VGH Hessen, 15.01.2019 - 5 A 174/18

    An- und Abfluggebühren

  • VG Gießen, 19.12.2003 - 8 E 3224/01

    Bemessung einer Wertgebühr; Spielraum des Gesetzgebers; wirtschaftlicher Wert der

  • VG Wiesbaden, 08.07.2010 - 1 K 696/09

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Festgebühr

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   BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 10.95   

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https://dejure.org/1997,3103
BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 10.95 (https://dejure.org/1997,3103)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.1997 - 11 C 10.95 (https://dejure.org/1997,3103)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - 11 C 10.95 (https://dejure.org/1997,3103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren

  • Wolters Kluwer

    Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung - Luftverkehrsrecht - Luftfahrzeuge - Zulässige Starthöchstmasse - Flugsicherung - Gebühren - Pauschalgebühr - Sichtflug - Instrumentenflug - Äquivalenzprinzip - Gleichheitssatz - Willkürverbot

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Luftverkehrsrecht - Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 648
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95

    Luftverkehrsrecht - Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 10.95
    Die Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren nach der Gebührenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) - FlusAAGV - verstößt nicht gegen Bundesrecht (wie Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - BVerwG 11 C 12.95 -).

    Der erkennende Senat hat in seinem heutigen Urteil im Verfahren BVerwG 11 C 12.95 aus den dort im einzelnen dargelegten Gründen entschieden, daß die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung - FlusAAGV - vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) von der Rechtsverordnungsermächtigung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 i.V.m. Nr. 13 Satz 2 bis 4 LuftVG gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar ist und daß insbesondere die Gebührenbemessungsformel des § 2 Abs. 1 FlusAAGV für Flugzeuge mit einer zulässigen Starthöchstmasse über 2000 kg weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als spezielle Ausformung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

    Damit erbringt die Flugsicherung für einen speziellen, von der Allgemeinheit deutlich abgrenzbaren Personenkreis eine besondere Leistung, für die die An- und Abflug-Gebühr eine zulässige Gegenleistung darstellt (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 11 C 12.95).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 10.95
    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Nr. 6 GG erstrecke sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 188) auch auf die streitige Gebührenerhebung.
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 10.95
    Pauschalierungen und Typisierungen können auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Betracht kommen und sind erst dann von der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers nicht mehr gedeckt und verstoßen gegen den Gleichheitssatz, wenn ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung nicht mehr erkennbar ist und die getroffene Regelung willkürlich erscheint (vgl. BVerwGE 80, 36 (42) [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]; Beschluß vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 10.95
    Pauschalierungen und Typisierungen können auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Betracht kommen und sind erst dann von der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers nicht mehr gedeckt und verstoßen gegen den Gleichheitssatz, wenn ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung nicht mehr erkennbar ist und die getroffene Regelung willkürlich erscheint (vgl. BVerwGE 80, 36 (42) [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 5/87]; Beschluß vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75).
  • BVerwG, 24.06.1994 - 6 C 2.92

    Gegenvorstellung gegen die Einforderung der auferlegten Revisionskosten -

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 10.95
    Haben im gerichtlichen Verfahren rechtliche Erwägungen hingegen bereits eine Rolle gespielt, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keines (erneuten) Hinweises des Berufungsgerichts, auf welche Gesichtspunkte es voraussichtlich seine Entscheidung stützen werde und wie es eine bestimmte Norm auszulegen gedenke, zumal sich die genaue Begründung des Urteils und die dafür maßgeblichen Erwägungen oftmals erst aus der Beratung des Gerichts nach der mündlichen Verhandlung ergeben (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. März 1989 - BVerwG 2 B 27.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 38 und vom 24. Juni 1994 - BVerwG 6 C 2.92 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 42).
  • BVerwG, 21.03.1989 - 2 B 27.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Umfang der Hinweispflicht

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 10.95
    Haben im gerichtlichen Verfahren rechtliche Erwägungen hingegen bereits eine Rolle gespielt, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keines (erneuten) Hinweises des Berufungsgerichts, auf welche Gesichtspunkte es voraussichtlich seine Entscheidung stützen werde und wie es eine bestimmte Norm auszulegen gedenke, zumal sich die genaue Begründung des Urteils und die dafür maßgeblichen Erwägungen oftmals erst aus der Beratung des Gerichts nach der mündlichen Verhandlung ergeben (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. März 1989 - BVerwG 2 B 27.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 38 und vom 24. Juni 1994 - BVerwG 6 C 2.92 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 42).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvR 753/97

    Übertragung der Flugsicherung auf Private im Jahr 1993 (FS-AuftragsV) ohne

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, durch die eine Gebühr nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung) vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) festgesetzt und die Festsetzung gerichtlich bestätigt worden ist (vgl. letztinstanzlich BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 648), und mittelbar gegen diese Verordnung selbst.
  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 118/07

    An- und Abfluggebühren

    Insoweit kann auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1997 (11 C 10.95 und 11 C 12.95 -, Buchholz 442.40 § 32 LuftVG Nrn. 8 und 9 = NVwZ-RR 1997, 648) und die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Urteile des Senats vom 6. Juli 1995 (5 UE 1989/95 und 5 UE 2872/93 -, beide Juris; vergleiche auch Beschluss des Senats vom 17. Januar 1995 - 5 TH 921/94 -, NVwZ-RR 1995, 596) verwiesen werden.
  • VGH Hessen, 15.01.2019 - 5 A 174/18

    An- und Abfluggebühren

    Auch insofern verweist der Senat weitgehend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen er folgt, sowie auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Januar 1995 - 5 TH 921/94 - Urteile des Senats vom 6. Juli 1995 - 5 UE 2872/93 - und 5 UE 1989/95 -, bestätigt durch BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1997 - 11 C 10.95 -, Buchholz 442.40 § 32 LuftVG Nr. 8, und - 11 C 12.95 -, Buchholz 442.40 § 32 LuftVG Nr. 9; sämtlich Juris; Urteil des Senats vom 20. Februar 2008 - 5 UE 118/07 - n. V., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 29.08 -, BVerwGE 135, 352 = NVwZ 2010, 517 = Juris), auf die sich auch das Verwaltungsgericht gestützt hat.
  • VG Minden, 09.12.2013 - 2 L 478/13

    Spedition muss Durchfahrtsverbote im Bereich Halle weiter hinnehmen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 10.95 -, in: juris.
  • VG Gießen, 19.12.2003 - 8 E 3224/01

    Bemessung einer Wertgebühr; Spielraum des Gesetzgebers; wirtschaftlicher Wert der

    Nur wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Lebenssachverhalte nicht mehr an einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar und damit willkürlich ist, weil kein tragfähiger Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung, für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung mehr zu erkennen ist, kommt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1997 - 11 C 10.95 - NVwZ-RR 1997, 648; U. v. 22.01.1997 - 11 C 12.95 -, NVwZ-RR 1997, 648, 649; OVG Berlin, U. v. 14.07.1998 - 8 B 186.96 -, Juris).
  • VG Aachen, 23.04.2010 - 2 L 114/10

    LKW-Durchfahrverbot auf der B 265 in Weiler in der Ebene

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen die streitbefangenen Verkehrszeichen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung dar, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 10.95 -, BVerwGE 102, 316 ff.
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