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   OVG Hamburg, 26.03.2003 - 4 So 63/01   

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https://dejure.org/2003,11285
OVG Hamburg, 26.03.2003 - 4 So 63/01 (https://dejure.org/2003,11285)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2003 - 4 So 63/01 (https://dejure.org/2003,11285)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. März 2003 - 4 So 63/01 (https://dejure.org/2003,11285)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Anhebung eines verwaltungsgerichtlich festgesetzten Gegenstandswerts; Gerichtskostenfreies Verfahren; Versäumung einer Anhörung der Beteiligten vor der Entscheidung über die Festsetzung

  • Judicialis

    BRAGO § 8 Abs. 1; ; BRAGO § 10 Abs. 1; ; BRAGO § 10 Abs. 3; ; GKG § 13 Abs. 1; ; GKG § 17 Abs. 1; ; BefreiungsVO § 1 Abs. 1 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 620
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 14.04.1999 - 4 So 28/99

    Beschwerdesumme für Gegenstandswertbeschwerde in Verwaltungsstreitverfahren

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.03.2003 - 4 So 63/01
    Die für die Gegenstandswertbeschwerde maßgebliche Beschwerdesumme nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO (vgl. Beschl. des Senats vom 14.4.1999 - 4 So 28/99 - m.w.N.; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 13. Aufl., § 165 Rdnr. 6 für die Streitwertbeschwerde gemäß § 25 Abs. 3 GKG), von 100,- DM ist erreicht, wie der Prozessbevollmächtigte mit der Beschwerde zutreffend ausführt.

    Zu Recht hat danach das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert auf den für das Jahr 1997 maßgeblichen (vgl. § 15 GKG) Jahresbetrag der Rundfunkgebühren - d.s. 339,- DM - festgesetzt (ebenso bereits Beschlüsse des Senats v. 1.12.1998, 4 So 68/98 und v. 14.4.1999, 4 So 28/99).

  • OVG Hamburg, 31.03.1999 - 4 Bs 177/98
    Auszug aus OVG Hamburg, 26.03.2003 - 4 So 63/01
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in Streitigkeiten um die Bewilligung laufender Sozial(hilfe)leistungen, in denen nicht ein bestimmter monatlicher Geldbetrag oder ein bestimmter Monatsbetrag nicht für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, und das Begehren damit nicht auf einen bestimmten oder bestimmbaren Gesamtbetrag gerichtet ist, grundsätzlich der Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrundezulegen (vgl. Beschlüsse vom 19.5.1999, 4 So 32/99; v. 31.3.1999, 4 Bs 177/98; v. 17.8.1998, 4 So 60/98).

    Wegen der sozialen Schutzfunktion dieser Vorschrift ist der Wert dann durch den Jahresbetrag der begehrten Leistung zu begrenzen (vgl. Beschl. des Senats v. 31.3.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2015 - 9 S 866/15

    Festsetzung des Streitwertes bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen für

    Eines Rückgriffs auf den Auffangwert (vgl. insoweit OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2003 - 4 So 63/01 -, juris) bedarf es nach Auffassung des Senats nicht (zur Subsidiarität des § 52 Abs. 2 GKG: Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 52 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 52 GKG Rn. 21).
  • OVG Sachsen, 15.06.2009 - 5 E 71/09

    Streitwert; Feststellungsklage; Rundfunkgebühren; Internet-PC; neuartiges

    Dagegen besteht kein Anlass, die Streitwerthöhe aus sozialen Erwägungen auf den Jahresbetrag der strittigen Abgabe zu beschränken (so z. B. für die Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2003 - 4 So 63/01 -, a. A. zur Gegenstandswertfestsetzung NdSOVG, Beschl. v. 13.9.2006 - 4 OA 180/06 - beide zitiert nach juris), denn die Klägerin macht hier gerade keine sozialen Gründe geltend.
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