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   VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09   

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VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09 (https://dejure.org/2010,5430)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 14.07.2010 - VerfGH 39/09 (https://dejure.org/2010,5430)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 (https://dejure.org/2010,5430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wassertarife 2004/2005

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berliner Wasserbetriebe; Anstalt des öffentlichen Rechts; Beteiligung privatrechtlicher Unternehmen; Frischwasserversorgung; Abwasserentsorgung; Erhebung privatrechtlicher Nutzungsentgelte; Abrechnungsperiode 2004 und 2005; Versorgungsunternehmen; Daseinsvorsorge; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 825
  • DÖV 2010, 863
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (30)

  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99

    Einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes,

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09
    Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ff.).

    Mit dem Änderungsgesetz reagierte das Abgeordnetenhaus auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - (LVerfGE 10, 96).

    aa) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen die landesrechtlich vorgegebene Tarifgestaltung der Berliner Wasserbetriebe unterworfen ist, hat der Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - (LVerfGE 10, 96 ) im Einzelnen geklärt.

    Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz vielmehr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111; Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2770).

    Weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Grundsätze haben Verfassungsrang (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 110; Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 97, 332 ).

    Aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt darüber hinaus, dass die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O. und Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111, m. w. N.).

    (a) An einer sachgerechten Verknüpfung fehlt es, wenn die vom Gesetzgeber verwandte Bemessungsgrundlage als willkürlich anzusehen ist (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 113; zum Bundesrecht: BVerfGE 117, 1 ).

    Dieser erfasst den in Geld bewerteten Güterverzehr während einer Rechnungsperiode und umfasst damit die genannten Kostenarten nach weitgehend unbestrittener Ansicht (vgl. Coenenberg/Fischer/Günther, Kostenrechnung und Kostenanalyse, 7. Aufl. 2009, S. 77 ff.; Schröder, Die Erhebung von Entwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, 2003, S. 234, 330 ff.; Tettinger, in: Brede [Hrsg.], Preise und Gebühren in der Entsorgungswirtschaft, S. 17 ; s. auch Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 113, 121 und OVG Lüneburg, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 - juris).

    Dem entspricht sowohl die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG, auf die langfristige Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesanleihen am Kapitalmarkt zur Ermittlung einer Mindestverzinsung abzustellen (vgl. schon Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 116), als auch § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG, der den Zinsfuß an die Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen innerhalb eines mindestens zehnjährigen Zeitraums anbindet.

    An diesen verfassungsrechtlich bedenkenfreien Gesichtspunkten muss sich die kalkulatorische Verzinsung auch der Höhe nach sachlich rechtfertigen lassen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 115; BVerfG, NJW 2008, 2770).

    Dass eine solche Anknüpfung verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 116).

    In Bezug auf die zur Überprüfung stehende Neuregelung stellt sich deshalb wiederum nicht die anlässlich des damaligen Verzinsungsmaßstabes vom Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 116 f.) aufgeworfene, letztlich unbeantwortet gelassene Frage, ob die Beteiligung erwerbswirtschaftlich tätiger Unternehmen und deren Kapital an einer öffentlichen Einrichtung im Bereich der Daseinsvorsorge eine gesteigerte Einbeziehung erwerbswirtschaftlicher Gesichtspunkte zulässt.

    Das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verbietet (lediglich), dass das ermittelte Entgelt insgesamt außer Verhältnis zu den mit der Entgeltregelung verfolgten Zwecken steht (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111).

  • VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00

    Umstellung vom Frontmetermaßstab auf Grundstücksflächenmaßstab bei der Bemessung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09
    Diese Frist gilt nur für Verfassungsbeschwerden, mit denen sich der Betroffene unmittelbar gegen eine Rechtsvorschrift wendet, nicht aber für den Fall der inzidenten Überprüfung eines Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit aus Anlass einer gerichtlichen Entscheidung (Beschluss vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - LVerfGE 14, 86 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 9, 334 ).

    Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz vielmehr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111; Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2770).

    Weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Grundsätze haben Verfassungsrang (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 110; Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 97, 332 ).

    Allerdings verbieten es die genannte Zweckbestimmung und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB), Gebühren völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen und in einer Weise zu verknüpfen, die - bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung - unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß anzusehen wäre (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2770; BVerwG, NVwZ 2006, 936 ).

    Aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt darüber hinaus, dass die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O. und Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111, m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der betriebswirtschaftlichen Grundsätze wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung definiert als die Gesamtheit der in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht - nicht aber notwendig mehrheitlich - vertretenen betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen, die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben (zum jeweiligen Landesgebührenrecht: grundlegend OVG Münster, NVwZ 1995, 1233 ; OVG Bremen, NordÖR 1999, 318).

    Sie ist gängige betriebliche Praxis sowie von Fachliteratur und Rechtsprechung gebilligt (vgl. Tettinger, in: Brede [Hrsg.], a. a. O., S. 32, m. w. N.; Brede, in: Brede [Hrsg.], a. a. O., S. 127 ; Steger, in: "Kosten- und Leistungsrechnung", 3. Aufl. 2001, S. 199; Heinhold, in: "Kosten- und Erfolgsrechnung", 2. Aufl. 2001, S. 121; BVerwG, NVwZ 1985, 496 ; OVG Münster, NVwZ 1995, 1233 mit zahlreichen weiteren Nachweisen); sie genügt damit - wie auch die Beschwerdeführerin selbst nicht anzweifelt - betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

    Dass in der fachwissenschaftlichen Literatur, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, teilweise vertreten wird, dies widerspreche allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, steht dem nicht entgegen (zu der betriebswirtschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Diskussion, die sich am Landesrecht Nordrhein-Westfalens entzündet hat, vgl. etwa OVG Münster, NVwZ 1995, 1233).

  • BVerfG, 08.05.2008 - 1 BvR 645/08

    Gebührenerhebung für Geschäftsprüfung bei Notar - keine Verletzung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09
    Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz vielmehr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111; Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2770).

    Allerdings verbieten es die genannte Zweckbestimmung und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB), Gebühren völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen und in einer Weise zu verknüpfen, die - bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung - unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß anzusehen wäre (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2770; BVerwG, NVwZ 2006, 936 ).

    An diesen verfassungsrechtlich bedenkenfreien Gesichtspunkten muss sich die kalkulatorische Verzinsung auch der Höhe nach sachlich rechtfertigen lassen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 115; BVerfG, NJW 2008, 2770).

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09
    Sie ist gängige betriebliche Praxis sowie von Fachliteratur und Rechtsprechung gebilligt (vgl. Tettinger, in: Brede [Hrsg.], a. a. O., S. 32, m. w. N.; Brede, in: Brede [Hrsg.], a. a. O., S. 127 ; Steger, in: "Kosten- und Leistungsrechnung", 3. Aufl. 2001, S. 199; Heinhold, in: "Kosten- und Erfolgsrechnung", 2. Aufl. 2001, S. 121; BVerwG, NVwZ 1985, 496 ; OVG Münster, NVwZ 1995, 1233 mit zahlreichen weiteren Nachweisen); sie genügt damit - wie auch die Beschwerdeführerin selbst nicht anzweifelt - betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

    Auf dieser Grundlage wird den gegenwärtigen Nutzern der abschreibungsgegenständlichen Anlagen nicht zugleich eine Zukunftslast aufgebürdet, auch wenn die erwirtschafteten Abschreibungsbeträge in der Summe dazu beitragen, es der Beteiligten zu 2 zu ermöglichen, nach Abnutzung der Anlage deren Erneuerung zu erwirtschaften (vgl. BVerwG, NVwZ 1985, 496 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 3342/98

    Abwälzung von Verbandsbeiträgen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09
    In der Betriebswirtschaftslehre wird überdies mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertreten, im Rahmen der Kostenrechnung seien die einzelnen Kostenarten isoliert zu betrachten (Coenenberg/Fischer/Günther, Kostenrechnung und Kostenanalyse, 7. Aufl. 2009, S. 77 ff.; Steger, in: Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Aufl. 2001, S. 197 ff.; Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 18. Aufl. 1993, unter II 1. "Die Kostenartenrechnung", S. 1208 ff.; ausführlich OVG Münster, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 - juris Rn. 21 ff.; NVwZ-RR 2000, 383 ; KStZ 2005, 138 ).

    In der bereits zitierten Einzelbegründung des Entwurfs des Änderungsgesetzes zum Teilprivatisierungsgesetz (Abghs-Drs. 15/2054, S. 5) wurde erkennbar - teilweise wörtlich zitierend - auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 1. September 1999 (NVwZ-RR 2000, 383) Bezug genommen.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09
    Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 108, 1 ).

    Eine Gebühr wird in einem solchen Fall rechtswidrig, behält aber ihren Rechtscharakter (vgl. BVerfG, NVwZ 2003, 715).

  • BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05

    Kommunalabgabe; Gebühr; Entwässerungsgebühr; Äquivalenzprinzip; Gleichheitssatz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09
    Allerdings verbieten es die genannte Zweckbestimmung und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB), Gebühren völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen und in einer Weise zu verknüpfen, die - bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung - unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß anzusehen wäre (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2770; BVerwG, NVwZ 2006, 936 ).

    Dies beeinflusst die innere Rechtfertigung der Berechnungsmethode, die im Rahmen beider kalkulatorischer Kostenarten einen Inflationsausgleich berücksichtigt (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, 936 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09
    Der Gesetzgeber kann zwar den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspielraum überschreiten, wenn er den Gegenstand oder erkennbare Auswirkungen seiner Regelung im Rahmen des Zumutbaren nicht ausreichend erfasst (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 50, 290 ).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09
    (a) An einer sachgerechten Verknüpfung fehlt es, wenn die vom Gesetzgeber verwandte Bemessungsgrundlage als willkürlich anzusehen ist (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 113; zum Bundesrecht: BVerfGE 117, 1 ).
  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - 9 A 3120/03

    Kosten für Pensionskassen

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2002 - 9 LB 215/02

    Abschreibung; Anschaffungswert; Behördenleiter; betriebswirtschaftlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1998 - 9 A 5709/97

    Gebührenkalkulation, Nominalzins, Kanalbestandspläne

  • VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93

    Beschluß des Senats zur Schließung der Staatlichen Schauspielbühnen am Ende der

  • OVG Bremen, 26.05.1998 - 1 N 6/97

    Voraussetzungen der Erhebung und bemessung von Benutzungsgebühren durch

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Baukostenzuschüsse in der Wasserversorgung

  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 61/84

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Vereinbarungen über das Entgelt für den

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

  • BVerfG, 10.03.1999 - 1 BvL 27/97

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage gegen Abbau der Medizinstudienplätze an

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines

  • VerfGH Berlin, 30.04.2004 - VerfGH 2/04

    Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, des rechtlichen Gehörs

  • VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 205/04

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde: Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07

    Zur Überprüfung der Tarife der Berliner Wasserbetriebe am Maßstab des § 315 Abs.

  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 129/13

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter

    Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendung, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu bewältigen (Beschlüsse vom 25. März 1999, a. a. O.; und vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 69; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013, a. a. O., Rn. 127 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 165/12

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgaben zur Festlegung des für die Entgeltberechnung

    Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags stehe nicht entgegen, dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der Vorläuferregelung des § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG in zwei Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden bejaht hat (Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 und VerfGH 29/07 -).

    Gegen die Zulässigkeit spreche, dass der Verfassungsgerichtshof über die Vereinbarkeit der mit § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG im Wesentlichen identischen Vorläuferregelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG mit Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - entschieden habe.

    c) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Verfassungsgerichtshof im Rahmen zweier Verfassungsbeschwerdeverfahren über die Verfassungsmäßigkeit der mit der verfahrensgegenständlichen Regelung im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG bereits entschieden und in diesem Rahmen auch die hinreichende Bestimmtheit der Regelung bejaht hat (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 29/07 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 41, und - VerfGH 39/09 - Rn. 69).

    Er darf wertausfüllungsbedürftige Begriffe verwenden, die sich im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar präzisieren lassen (Urteil vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 52; Beschlüsse vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 - Rn. 17 = LVerfGE 14, 63 , und vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 69 m. w. N.).

    bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Verordnungsermächtigung in § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG - wie der Verfassungsgerichtshof zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG bereits entschieden hat (Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 69, und - VerfGH 29/07 - Rn. 41) - gerecht.

    Nach Satz 3 ist dann in einem zweiten Schritt der konkrete Zinssatz zu ermitteln (vgl. zu diesem Stufenverhältnis Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 62), wobei auch hierfür Berechnungsvorgaben gemacht werden.

    Diese Gesichtspunkte unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 -, LVerfGE 10, 96 ; Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 61).

    Hierfür genügt es, wenn es sich aus dem begrenzten Zweck der Ermächtigung ergibt (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 -, BVerfGE 8, 274 = juris Rn. 174, und vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51/69 -, BVerfGE 38, 61 = juris Rn. 87) oder wenn der Gesetzgeber konkrete Berechnungskriterien festgelegt hat, die den Verordnungsgeber nachprüfbar binden (Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 69; vgl. zum Gebührenrecht: BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 = juris Rn. 32).

    Das in § 16 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BerlBG geregelte Stufenverhältnis, bestehend aus einem festen Mindestzinssatz und einem flexibleren Bewegungsrahmen, verstößt hinsichtlich des konkreten Zinssatzes nicht gegen das Gebot der Normenklarheit und der Widerspruchsfreiheit (vgl. zu den inhaltsgleichen Regelungen in § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TPrG: Beschluss vom 14. Juli 2010, a. a. O., Rn. 62).

    Der Begriff der konservativen Vermögensanlagen ist unter Hinzuziehung des in der Gesetzesbegründung (Abghs-Drs. 15/2054, zu § 3 Abs. 4 TPrG, S. 6; Inhaltsprotokoll der Sitzung vom 8. Dezember 2003 [Recht 15/32] des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung, S. 1) insoweit in Bezug genommenen § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Anlageverordnung (vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3913, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2011, BGBl. I S. 250) hinreichend konkretisierbar (Beschluss vom 14. Juli 2010, a. a. O.).

    In diesem Rahmen hat er einerseits das berechtigte Interesse der Kapitalgeber zu berücksichtigen, die durch die Bindung des Eigenkapitals in dem Betrieb gehindert sind, dieses anderweitig rentierlich zu nutzen, bzw. Fremdkapitalzinsen aufzuwenden haben, und andererseits das Interesse der Nutzer, nicht mit Preisen belastet zu werden, die außer Verhältnis zu der zur Verfügung gestellten Leistung stehen (vgl. auch Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 49).

    Da - anders als noch in § 3 Abs. 4 Satz 1 der ursprünglichen Fassung des Teilprivatisierungsgesetzes (Gesetz vom 17. Mai 1999, GVBl. S. 183) - ein gesonderter und von den Ertragsverhältnissen abgekoppelter Renditezuschlag in § 16 Abs. 5 BerlBG nicht vorgesehen ist, hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragsteller auch die grundsätzliche Frage entschieden, ob wegen der -inzwischen obsoleten - Beteiligung erwerbswirtschaftlich tätiger Unternehmen und deren Investition eine gesteigerte Einbeziehung erwerbswirtschaftlicher Gesichtspunkte erfolgen soll (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 61).

  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im

    Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 48, und 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 - Rn. 45; zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a. a. O.).
  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07

    Zur Überprüfung der Tarife der Berliner Wasserbetriebe am Maßstab des § 315 Abs.

    aa) Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem gleichzeitig ergangenen Beschluss im Verfahren VerfGH 39/09 ausgeführt, dass die - auch vom Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens in erster Linie geltend gemachten - verfassungsrechtlichen Einwände gegen die ab Januar 2004 erhöhten Wasserentgelte des Beteiligten zu 2 infolge der Änderung der Kalkulationsgrundlagen in § 3 TPrG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 11. Dezember 2003, GVBl. S. 591), insbesondere die Umstellung der zulässigen Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte (statt Anschaffungs- oder Herstellungswerte), nicht durchgreifen.

    Die nach § 3 Abs. 2 und 4 TPrG bei der Tarifgestaltung der privatrechtlichen Entgelte der Berliner Wasserbetriebe ab Januar 2004 vorgesehene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals bei gleichzeitig möglicher Abschreibung der Betriebsanlagen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten (sog. "Kombinationsmethode" oder "Kombinationsmodell") war verfassungsgemäß (vgl. im Einzelnen den Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13

    Spielhalle; Gerätereduzierung; Geräteaufstellung; Art und Weise; Gerätezahl;

    Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 48, und 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 - Rn. 45; zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a. a. O.).
  • VG Berlin, 23.09.2022 - 5 K 296.20

    Keine höheren Ansprüche für Berliner Abgeordnete, die vor 2001 ausgeschieden sind

    Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendung, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methoden zu bewältigen (vgl. Berliner VerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 -, juris Rn. 69; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013, a. a. O., Rn. 127 m. w. N.).
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