Rechtsprechung
ArbG Berlin, 25.08.2005 - 75 Ca 10146/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (?Ein-Euro-Job?) ? Arbeitsgerichte zuständig für Rechtsstreite zwischen privatem Maßnahmeträger und dem Hilfebedürftigen ? Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsweg: Ein-Euro-Jobber als arbeitsnehmerähnliche Person; Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Job); Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreite zwischen privatem Maßnahmenträger und Hilfebedürftigem; Begriff der arbeitnehmerähnlichen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SGB II § 16; ArbGG § 5 § 2
Rechtsweg; Mehraufwandsentschädigung; Arbeitsgelegenheit; arbeitnehmerähnliche Person; Ein-Euro-Job
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 25.08.2005 - 75 Ca 10146/05
- LAG Berlin, 02.12.2005 - 8 Ta 1987/05
Papierfundstellen
- NJW 2005, 3741
- NZA 2005, 1309
- DB 2005, 2357
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Hamburg, 11.07.2005 - L 5 B 161/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Voraussetzung für eine Absenkung wegen der …
Auszug aus ArbG Berlin, 25.08.2005 - 75 Ca 10146/05
Das Vorschlags-schreiben kann daher nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden (…so auch BSG, Urt. v. 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 zum Beschäftigungsangebot nach § 144 Abs. 1 SGB III; str.; siehe LSG Hamburg, Beschl. v. 11.7.2005 - L 5 B 161/05 ER AS m.w.N.).
- LAG Hessen, 13.06.2006 - 4 TaBV 9/06 Die Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger wird daher trotz des gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Teilsatz 2 SGB II nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitnehmerartige Eingliederung in den Betrieb gekennzeichnet ( vgl. ArbG Berlin 25. August 2005 - 75 Ca 10146/05 - LAGE ArbGG 1979 § 2 Nr. 47 a, zu 112 ).
chen Vertrages ( so ArbG Berlin 25. August 2005 a.a.O., zu II 1; Schulze NZA 2005/1332, 1333; Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II § 16 Rn 239 ) erbracht wird.
Da der Dritte nicht Teil der Sozialverwaltung ist und auch nicht den Status eines Beliehenen hat, kann dieses Rechtsverhältnis nicht durch Verwaltungsakt, sondern nur vertraglich geregelt werden ( ArbG Berlin 25. August 2005 a.a.O., zu ll 1; Zwanziger AuR 2005/8, 10;… Eicher a.a.O. § 16 Rn 234 ).
- LAG Berlin, 02.12.2005 - 8 Ta 1987/05
Rechtsweg
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. August 2005 - 75 Ca 10146/05 - geändert: 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. - LAG Berlin, 27.03.2006 - 3 Ta 349/06
Rechtsweg bei einer Streitigkeit aus einem Rechtsverhältnis nach § 16 Abs. 3 SGB …
Der Klage liegt keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG zugrunde; damit gibt es auch keinen Raum dafür, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen über die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG deswegen als gegeben anzunehmen, weil der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen wäre (so aber Arbeitsgericht Berlin 75 Ca 10146/05 vom 25.8.2005, NZA 05, 1309). - ArbG Fulda, 13.03.2006 - 3 Ca 260/05 Der Kläger ist zwar kein Arbeitnehmer, jedoch als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen (vgl. Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 25. August 2005 - 75 Ca 10146/05 ).