Weitere Entscheidung unten: BAG, 14.07.1998

Rechtsprechung
   LAG Brandenburg, 26.06.1997 - 3 Sa 71/97   

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https://dejure.org/1997,3450
LAG Brandenburg, 26.06.1997 - 3 Sa 71/97 (https://dejure.org/1997,3450)
LAG Brandenburg, Entscheidung vom 26.06.1997 - 3 Sa 71/97 (https://dejure.org/1997,3450)
LAG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - 3 Sa 71/97 (https://dejure.org/1997,3450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer erklärten außerordentlichen Kündigung sowie einer fristgemäßen Kündigung wegen einer Loyalitätspflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung: außerordentliche Kündigung des Pressesprechers einer Stadt - Meinungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 1189 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 02.03.1982 - 1 AZR 694/79

    Dienstvereinbarung

    Auszug aus LAG Brandenburg, 26.06.1997 - 3 Sa 71/97
    Die tariflich normierte Pflicht umfaßt vor allem auch das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung bei der politischen Betätigung und Auseinandersetzung (siehe hierzu bspw.: BAG v. 02.03.1982 - 1 AZR 694/79 -, AP Nr. 8 zu Art. 5 Abs. 1 GG - Meinungsfreiheit; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese: BAT -Kommentar, § 8 Erläuterungen 2; Preis/Stoffels: RdA 1996, 210(215); siehe auch PK- BAT -Bruse, 2. Aufl., § 8 Rdn. 19 z. T. mit kritischen Anmerkungen und m. w. H.).

    Denn es handelt sich hierbei um einen für den gesamten öffentlichen Dienst und damit auch für die im Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter geltenden allgemeinen Grundsatz (BAG v. 02.03.1982, a.a.O.; Preis/Stoffels: RdA 1996, 210 (215)).

    Welches Maß an Zurückhaltung sie bei einer - politischen Betätigung - oder aber auch bei einer "schlichten Meinungsäußerung" und Kritik an seinem Dienstherrn - geboten ist, hängt weitgehend von der Funktion ab, die der Beschäftigte wahrnimmt (so auch BAG v. 02.03.1982, a.a.O.; Preis/Stoffels, RdA 1996, 210 [215]).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LAG Brandenburg, 26.06.1997 - 3 Sa 71/97
    Dabei ist bei der Auslegung und Anwendung der "allgemeinen Gesetze" und den Bestimmungen der persönlichen Ehre im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG , die sich beschränkend auf die Meinungsfreiheit auswirken, der Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (ständige Rechtsprechung des BVerfG seit BVerfGE 7, 198 (208 f.)(Lüth-Urteil); s. zuletzt bspw.: BVerfG vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, NJW 1994, 1779 (1780).

    Im übrigen kommt es darauf an, welches der kollidierenden Rechtsgüter im Einzelfall den Vorzug verdient (BVerfG NJW 1994, 1779 (1780); Grimm NJW 1994, 1697 (1702)).

  • BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73

    Wahlwerbung

    Auszug aus LAG Brandenburg, 26.06.1997 - 3 Sa 71/97
    Zwar prägt auch das Recht der freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die rechtlichen Beziehungen der Parteien eines Arbeitsvertrages und garantiert auch dem Angestellten in der betrieblichen Arbeitswelt des öffentlichen Dienstes das recht auf freie politische Betätigung (BVerfG 28.04.1976 - 1 BvR 71/73 - NJW 1976, 1627 (1628); Preis/Stoffels: RdA 1996, 210 (215)).

    Dazu gehören zum einen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. Bundesverfassungsgericht v. 28.04.1976 - 1 BvR 71/73 -, E 42, 133, 139 f.; BAG v. 11.08.1982 - 5 AZR 1089/79 -, AP Nr. 9 zu Art. 5 Abs. 1 GG - Meinungsfreiheit; BK-Degenhardt, Art. 5 Rdn. 228), insbesondere die sich aus den tariflichen Regelungen des § 8 Abs. 1 BAT ergebenden Pflichten und zum anderen auch die persönliche Ehre des Arbeitgebers und seiner Repräsentanten (s. z.B.: BAG v. 15.12.1977 - 3 AZR 184/76 -, EzA § 626 BGB n. F., Nr. 61).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LAG Brandenburg, 26.06.1997 - 3 Sa 71/97
    Dabei ist bei der Auslegung und Anwendung der "allgemeinen Gesetze" und den Bestimmungen der persönlichen Ehre im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG , die sich beschränkend auf die Meinungsfreiheit auswirken, der Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (ständige Rechtsprechung des BVerfG seit BVerfGE 7, 198 (208 f.)(Lüth-Urteil); s. zuletzt bspw.: BVerfG vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, NJW 1994, 1779 (1780).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus LAG Brandenburg, 26.06.1997 - 3 Sa 71/97
    Dabei beansprucht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit keineswegs stets den Vorzug vor dem Persönlichkeitsschutz oder dem Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter; bspw. bei Formalbeleidigungen oder Schmähungen geht der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor (BVerfGE 66, 116 (151); 82, 272 (283 ff); Grimm NJW 1994, 1697 (1703)) .
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus LAG Brandenburg, 26.06.1997 - 3 Sa 71/97
    Dabei beansprucht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit keineswegs stets den Vorzug vor dem Persönlichkeitsschutz oder dem Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter; bspw. bei Formalbeleidigungen oder Schmähungen geht der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor (BVerfGE 66, 116 (151); 82, 272 (283 ff); Grimm NJW 1994, 1697 (1703)) .
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus LAG Brandenburg, 26.06.1997 - 3 Sa 71/97
    Ist ein solcher Sachverhalt gegeben, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf dem einschlägigen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. zum zweistufigen Prüfungsmaßstab bspw.: BAG v. 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 -, EzA § 626 BGB m. F. Nr. 90; v. 02.03.1989 - 2 AZR 280/88 -, EzA § 626 BGB m. F. Nr. 118).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus LAG Brandenburg, 26.06.1997 - 3 Sa 71/97
    Ist ein solcher Sachverhalt gegeben, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf dem einschlägigen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. zum zweistufigen Prüfungsmaßstab bspw.: BAG v. 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 -, EzA § 626 BGB m. F. Nr. 90; v. 02.03.1989 - 2 AZR 280/88 -, EzA § 626 BGB m. F. Nr. 118).
  • BAG, 05.02.1981 - 2 AZR 1135/78

    Mitbestimmung - Kündigungsschutzprozeß

    Auszug aus LAG Brandenburg, 26.06.1997 - 3 Sa 71/97
    In Übereinstimmung mit der zu § 102 Abs. 1 BetrVG entwickelten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der fehlenden Beteiligung des Personalrates eine lediglich fehlerhafte gleichzusetzen (vgl. BAG v. 03.02.1982 - AP 1 zu § 72 BPersVG ; v. 05.02.1981 - 2 AZR 1135/78 - AP § 72 LPVG Nordrhein-Westfalen Nr. 1; v. 04.0.3.1981 - 7 AZR 194/79 - AP § 77 LPVG Baden Württemberg Nr. 1 ).
  • BAG, 15.12.1977 - 3 AZR 184/76

    Verhaltensbedingte Kündigung - Außerordentliche fristlose Kündigung - Wichtiger

    Auszug aus LAG Brandenburg, 26.06.1997 - 3 Sa 71/97
    Dazu gehören zum einen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. Bundesverfassungsgericht v. 28.04.1976 - 1 BvR 71/73 -, E 42, 133, 139 f.; BAG v. 11.08.1982 - 5 AZR 1089/79 -, AP Nr. 9 zu Art. 5 Abs. 1 GG - Meinungsfreiheit; BK-Degenhardt, Art. 5 Rdn. 228), insbesondere die sich aus den tariflichen Regelungen des § 8 Abs. 1 BAT ergebenden Pflichten und zum anderen auch die persönliche Ehre des Arbeitgebers und seiner Repräsentanten (s. z.B.: BAG v. 15.12.1977 - 3 AZR 184/76 -, EzA § 626 BGB n. F., Nr. 61).
  • BAG, 11.08.1982 - 5 AZR 1089/79

    Meinungsfreiheit

  • LAG Köln, 23.02.1987 - 6 Sa 957/86

    Zum Umfang des Direktionsrechts

  • VG Dresden, 26.07.2005 - 5 K 1269/05
    Welches Maß der Zurückhaltung bei einer politischen Betätigung oder einer schlichten Meinungsäußerung und Kritik am Dienstherrn geboten ist, hängt weitgehend von der Funktion ab, die der Beschäftigte wahrnimmt (LAG Brandenburg, Ürt. v. 26.06.1997, Az. 3 Sa 71/97 , Juris).
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Rechtsprechung
   BAG, 14.07.1998 - 5 AS 22/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2891
BAG, 14.07.1998 - 5 AS 22/98 (https://dejure.org/1998,2891)
BAG, Entscheidung vom 14.07.1998 - 5 AS 22/98 (https://dejure.org/1998,2891)
BAG, Entscheidung vom 14. Juli 1998 - 5 AS 22/98 (https://dejure.org/1998,2891)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; ; SchiedsVfG Art. 4 § 2; ; SchiedsVfG Art. 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 1189
  • BB 1998, 1956
  • JR 1999, 132
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • LAG Hessen, 09.06.2008 - 1 SHa 1/08

    Zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit für die Klage eines

    Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Offenbach als auch das Arbeitsgericht Düsseldorf sich mit rechtskräftigen, weil gem. §§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 und 3 GVG unanfechtbaren, Beschlüsse für örtlich unzuständig erklärt haben, hat das Hessische Landesarbeitsgericht gem. § 36 Abs. 2 ZPO als das Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk das Arbeitsgericht Offenbach am Main als das zunächst mit der Sache befasste Gericht liegt, weil gemeinsames zunächst höheres Gericht der Arbeitsgerichte Offenbach am Main und Düsseldorf das Bundesarbeitsgericht wäre (BAG Beschl. v. 14.07.1998 - 5 AS 22/98 - NZA 1998, 1189, 1190), auf die Vorlage des Arbeitsgerichts Düsseldorf das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen.
  • LAG Baden-Württemberg, 16.02.2005 - 3 AR 4/05

    Zuständigkeitskonflikt wegen örtlicher Zuständigkeit - Bindungswirkung eines

    Das Arbeitsgericht Neuruppin hat auch zu Recht die Sache dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vorgelegt, weil § 36 Abs. 2 ZPO über § 46 Abs. 2 ArbGG entsprechend auf die jeweiligen Gerichte für Arbeitssachen anzuwenden ist (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 5 AS 22/98 - AP Nr. 54 zu § 36 ZPO).
  • LAG Hessen, 08.10.2007 - 1 SHa 3/07

    Antrag einer klagenden Partei - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Wahlrecht -

    Die Bestimmung des Gerichtsstandes durch das dem angegangenen Gericht zunächst höhere Gericht, hier das Hessische Landesarbeitsgericht, gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BAG Beschl. v. 14.07.1998 - 5 AS 22/98 - NZA 1998, 1189, 1190) ist aber nur auf Antrag der Klagepartei zulässig.
  • LAG Bremen, 03.09.2003 - 2 Ta 33/03

    Gerichtsstandsbestimmung bei allgemeinem und besonderem Gerichtsstand

    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt durch das Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk das mit der Sache zuerst befasste Arbeitsgericht liegt, wenn mindestens zwei Parteien, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist, nur Gerichte für Arbeitssachen beteiligt sind und das gemeinsame zunächst höhere Gericht das Bundesarbeitsgericht wäre, § 36 Abs. 1 Zi. 3, Abs. 2 ZPO (BAG Beschluss vom 14.07.1998 -- 5 AS 22/98 -- NZA 1998, 1189, 1190).
  • LAG Schleswig-Holstein, 06.06.2017 - 1 SHa 2/17

    Gerichtsstand, Bestimmung, Zulässigkeit, Verweisung, Bindungswirkung,

    c) Für die Entscheidung der Vorlagefrage ist das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 2 ZPO zuständig (BAG, Beschl. v. 14.07.1998 - 5 AS 22/98 -, Juris; Schwab/Weth, a. a. O., § 48, Rn 157).
  • LAG Hessen, 09.08.2002 - 2 AR 18/02

    Örtliche Zuständigkeit; Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen,

    Zwar ist es richtig, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn mindestens zwei Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist, nur Gerichte für Arbeitssachen beteiligt sind und das gemeinsame zunächst höhere Gericht das Bundesarbeitsgericht wäre, durch das Landesarbeitsgericht erfolgt, § 36 Abs. 2 ZPO (BAG Beschl. v. 14.07.1998 - 5 AS 22/98 - NZA 1998, 1189, 1190).
  • LAG Hessen, 08.01.2004 - 1 AR 36/03

    Gerichtsstand; Willkürliche Verweisung

    Die Bestimmung durch Beschluss hat durch das Hessische Landesarbeitsgericht als dem Landesarbeitsgericht zu erfolgen, in dessen Bezirk das Arbeitsgericht Frankfurt/M. als das zunächst mit der Sache befasste Gericht liegt, weil gemeinsames zunächst höheres Gericht der Arbeitsgerichte Frankfurt/M. und Düsseldorf das Bundesarbeitsgericht wäre, § 36 Abs. 2 ZPO (BAG Beschl. v. 14.07.1998 - 5 AS 22/98 - NZA 1998, 1189, 1190).
  • LAG Bremen, 18.07.2003 - AR 4/03

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches im arbeitsgerichtlichen Verfahren

    § 46 Abs. 2 und 3 ZPO sind deshalb im Arbeitsgerichtsprozess so zu lesen sind, dass an Stelle des BGH das BAG und an Stelle des OLG das LAG tritt (vgl. BAG NZA 1998 S. 1189, 1190).
  • LAG Hessen, 08.09.2004 - 1 SHa 10/04
    Die Bestimmung durch Beschluss hat durch das Hessische Landesarbeitsgericht als dem Landesarbeitsgericht zu erfolgen, in dessen Bezirk das Arbeitsgericht Offenbach als das zunächst mit der Sache befasste Gericht liegt, weil gemeinsames zunächst höheres Gericht der Arbeitsgerichte Offenbach und Mönchen das Bundesarbeitsgericht wäre, § 36 Abs. 2 ZPO (BAG Beschl. v. 14.07.1998 - 5 AS 22/8-NZA 1998, 1189, 1190 [BAG 14.07.1998 - 5 AS 22/98] ).
  • LAG Hamburg, 26.04.2000 - 1 SHa 1/00

    Bindung des Gerichts an rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse; Beachtung der

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  • LAG Nürnberg, 14.01.2014 - 1 SHa 1/14

    Rechtsweg - Verweisung - Bindungswirkung

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