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Rechtsprechung
   BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 147/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2469
BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 147/01 (https://dejure.org/2002,2469)
BAG, Entscheidung vom 07.03.2002 - 2 AZR 147/01 (https://dejure.org/2002,2469)
BAG, Entscheidung vom 07. März 2002 - 2 AZR 147/01 (https://dejure.org/2002,2469)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerisches Stillegungskonzept - Sozialauswahl - Erledigung der Hauptsache

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache eines Kündigungsschutzprozesses durch Vergleich; Rechtfertigung einer Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse; Unternehmerentscheidung der Betriebsstillegung; Erfordernis einer sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozeßrecht; Kündigung - Erledigung der Hauptsache; Betriebsstillegung zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Kündigungsfristen; Notwendigkeit einer Sozialauswahl bei Entlassung aller Arbeitnehmer entsprechend den unterschiedlichen Kündigungsfristen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 1111 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl im Konzern

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 147/01
    Eine solche Unternehmerentscheidung ist nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen (st. Rspr., vgl. zB BAG 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22 mwN).

    Erforderlich ist der ernstliche und endgültige Entschluß des Unternehmers, die Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben (vgl. BAG 22. Mai 1986 aaO mwN).

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 514/99

    Kündigung wegen Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 147/01
    Eine aus diesem Grund erklärte ordentliche Kündigung ist aber nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf eine Betriebsstillegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann (BAG 19. Juni 1991 - 2 AZR 127/91 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 70; 18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 115 = EzA KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 109).

    § 1 Abs. 3 KSchG verpflichtet den Arbeitgeber jedoch nicht, auch nicht vorübergehend, einen solchen Überhang in Kauf zu nehmen (Senat 18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - aaO).

  • BAG, 19.06.1991 - 2 AZR 127/91

    Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung (Schulbetrieb)

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 147/01
    Eine aus diesem Grund erklärte ordentliche Kündigung ist aber nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf eine Betriebsstillegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann (BAG 19. Juni 1991 - 2 AZR 127/91 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 70; 18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 115 = EzA KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 109).
  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 895/95

    Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 147/01
    Der auf die Massenentlassungsanträge (§ 17 KSchG) der Beklagten vom 5. April 2000 ergangene Bescheid des Arbeitsamts vom 19. Mai 2000 machte den Weg für die Entlassung des Klägers zum 30. Juni 2000 frei (vgl. BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267).
  • BAG, 08.12.2022 - 6 AZR 31/22

    Sozialauswahl - Rentennähe - grobe Fehlerhaftigkeit

    Eine solche Verlängerung ist aber nicht Zweck der Sozialauswahl (BAG 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zu II 3 e der Gründe, BAGE 116, 19; 7. März 2002 - 2 AZR 147/01 - zu B II 3 a der Gründe; LKB/Krause 16. Aufl. § 1 Rn. 862) .
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 447/04

    Betriebsbedingte Kündigung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der festzuhalten ist, ist der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen sozial zu rechtfertigen (18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10; 18. Januar 2001 - 2 AZR 239/00 - AiB 2002, 318; 7. März 2002 - 2 AZR 147/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 116).

    Auf die nur vorsorglichen Angaben der Beklagten, wie sie sich konkret die Verteilung der Arbeitsaufgaben während der gestaffelt auslaufenden Kündigungsfristen aller Arbeitnehmer vorstellte, kommt es deshalb nach der zitierten Senatsrechtsprechung (18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10; 18. Januar 2001 - 2 AZR 239/00 - AiB 2002, 318; 7. März 2002 - 2 AZR 147/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 116) nicht mehr an.

  • LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 900/03

    Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original

    Damit entfiel die Verpflichtung zur Auswahl der Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten, denn eine solche kommt grundsätzlich dann nicht mehr in Betracht, wenn allen Arbeitnehmern gekündigt wird (BAG v. 10.10.1996 - 2 AZR 651/95, NJW 1997, 886 = NZA 1997, 92 = WiB 1997, 315 [Seitz]; BAG v. 07.03.2002 - 2 AZR 147/01, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 116 = NZA 2002, 1111).
  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04

    Kündigung in Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens

    Der Schutzzweck des § 1 Abs. 3 KSchG geht dahin, sozial schutzbedürftigen Arbeitnehmern den Arbeitsplatz längerfristig zu erhalten, nicht jedoch solchen Arbeitnehmern längere Kündigungsfristen einzuräumen (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 147/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 116, zu B II 3 a der Gründe).
  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 554/05

    Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige

    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine neuen Aufträge mehr für den Zeitpunkt nach dem Kündigungsfristende anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge einige Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfrist einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen wegen Betriebsstilllegung sozial zu rechtfertigen (18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10; 18. Januar 2001 - 2 AZR 239/00 - AiB 2002, 318; 7. März 2002 - 2 AZR 147/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 116; 7. Juli 2005 - 2 AZR 447/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 136 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 139).
  • LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 (12) Sa 1057/02

    Anwendung des § 125 InsO bei Stilllegung des Betriebs

    b) Die Planung einer Stilllegung setzt voraus, dass der Unternehmer ernstlich und endgültig entschlossen ist, die Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben (st. Rspr., z. B. BAG 07.03.2002 - 2 AZR 147/01 - NZA 2002, 1111 nur L.; BAG 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - a. a. O.).

    Zwar hat der Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt und war - zu seinen Gunsten unterstellt - zur Ausproduktion entschlossen, was für eine beabsichtigte Betriebsstilllegung gesprochen haben mag (vgl. BAG 07.03.2002 - 2 AZR 147/01 - a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 (13) Sa 1102/02

    Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung; Wirksamkeit einer

    b) Die Planung einer Stilllegung setzt voraus, dass der Unternehmer ernstlich und endgültig entschlossen ist, die Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben (st. Rspr., z. B. BAG 07.03.2002 - 2 AZR 147/01 - NZA 2002, 1111 nur L.; BAG 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - a. a. O.).

    Zwar hat der Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt und war ausweislich § 1 Abs. 1 des Interessenausgleichs vom 20.03.2002 zur Ausproduktion entschlossen, was für eine beabsichtigte Betriebsstillegung gesprochen haben mag (vgl. BAG 07.03.2002 - 2 AZR 147/01 - a. a. O.).

  • ArbG Cottbus, 20.01.2016 - 2 Ca 223/15

    Eine Betriebsstilllegung rechtfertigt regelmäßig den Ausspruch einer

    52 Eine demzufolge wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung ist allerdings nur dann als sozial gerechtfertigt anzusehen, wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden könne (BAG vom 19.06.1991, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 70 mit zustimmender Anmerkung von Kraft/Raab; BAG vom 18.01.2001, 2 AZR 514/99, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 109; BAG vom 05.04.2001, 2 AZR 696/99, NJW 2001 3356 ff.; BAG vom 21.06.2001, 2 AZR 137/00, a.a.O; BAG vom 07.03.2002, 2 AZR 147/01, NZA 2002, 1111).

    Die unternehmerische Entscheidung muss allerdings im Kündigungszeitpunkt zumindest durch die konkrete Planung der zur Durchführung der Betriebsstilllegung erforderlichen Maßnahmen bereits greifbare Formen angenommen haben (BAG vom 07.03.2002, a.a.O.).

  • LAG Niedersachsen, 11.08.2005 - 7 Sa 1256/04

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung durch die Stilllegung eines Betriebsteils

    Für eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss nicht lediglich erwägt oder plant, sondern ihn bereits gefasst hat (BAG vom 7. März 2002, 2 AZR 147/01, NZA 2002, S. 1111).
  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 569/04

    Kündigung in Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens

    Der Schutzzweck des § 1 Abs. 3 KSchG geht dahin, sozial schutzbedürftigeren Arbeitnehmern den Arbeitsplatz längerfristig zu erhalten, nicht jedoch, solchen Arbeitnehmern längere Kündigungsfristen einzuräumen (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 147/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 116, zu B II 3 a der Gründe).
  • LAG Hessen, 09.01.2007 - 1 Sa 1245/06

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsschließung - sinnentleertes

  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 527/04

    Kündigung in Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens

  • ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23

    Auslegung von Klageanträgen und Justizgewährungsanspruch; Kündigung wegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2005 - 11 Sa 378/05

    Betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.02.2016 - 5 Sa 1580/15

    Betriebsstilllegung - Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

  • LAG Baden-Württemberg, 18.08.2003 - 15 Sa 60/03

    Abgrenzung mehrerer befristeter Arbeitsverträge von der einverständlichen

  • ArbG Lörrach, 24.03.2005 - 2 Ca 496/04

    Wirksamkeit einer vor der Massenentlassungsanzeige ausgesprochenen Kündigung

  • LAG Hamm, 04.12.2013 - 4 Sa 249/13
  • LAG Hamm, 04.12.2013 - 4 Sa 239/13
  • LAG Hamm, 04.12.2013 - 4 Sa 240/13
  • LAG Hamm, 03.08.2004 - 19 Sa 728/04

    Notwendigkeit einer Sozialauswahl nach einer mit dem Betriebsrat im Zusammenhang

  • LAG Nürnberg, 13.05.2004 - 5 Sa 874/03

    Wirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung einer Näherin;

  • LAG Hamm, 04.12.2013 - 4 Sa 248/13
  • LAG Hamm, 04.12.2013 - 4 Sa 250/13
  • LAG Hamm, 04.12.2013 - 4 Sa 241/13
  • ArbG Lörrach, 24.03.2005 - 2 Ca 470/04

    Massenentlassungsanzeige - richtlinienkonforme Auslegung von § 17 KSchG

  • LAG Hamm, 04.12.2013 - 4 Sa 251/13
  • LAG Hamm, 04.12.2013 - 4 Sa 238/13
  • ArbG Lörrach, 23.03.2005 - 5 Ca 574/04

    Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige

  • ArbG Cottbus, 29.04.2009 - 7 Ca 1519/08
  • ArbG Cottbus, 15.07.2009 - 7 Ca 1872/08

    Prüfung des Vorliegens eines dringenden betrieblichen Erfordernisses im

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Rechtsprechung
   BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 283/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5291
BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 283/01 (https://dejure.org/2002,5291)
BAG, Entscheidung vom 17.04.2002 - 7 AZR 283/01 (https://dejure.org/2002,5291)
BAG, Entscheidung vom 17. April 2002 - 7 AZR 283/01 (https://dejure.org/2002,5291)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Befristung und tarifliche Befristungsgrundform - MTA

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines befristeten Arbeitsvertrags ; Tarifliche Befristungsgrundform des Zeitangestellten und des Aushilfsangestellten; Missbräuchliche Berufung auf eine an sich wirksame Befristung

  • rechtsportal.de

    Befristungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Befristeter Arbeitsvertrag; tarifliche Befristungsgrundform des Zeitangestellten und des Aushilfsangestellten; vorübergehender Arbeitskräftebedarf; Haushaltsmittel; mißbräuchliche Berufung auf an sich wirksame Befristung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 1111 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.03.2001 - 7 AZR 701/99

    Befristung und tarifliche Befristungsgrundform

    Auszug aus BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 283/01
    Ob dies im Einzelfall geschehen ist, haben grundsätzlich die Tatsachengerichte durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen festzustellen (BAG 28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = EzA BGB § 620 Nr. 175, zu B I 1 der Gründe mwN).

    Vielmehr widerspräche dies dem tariflichen Normzweck der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BAG 28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - aaO, zu B I 2 a der Gründe).

    Beim Zusammentreffen der beiden Sachgründe kann es daher geboten sein, beide Befristungsgrundformen zu vereinbaren, um nicht mit der Berufung auf einen Sachgrund ausgeschlossen zu sein (BAG 28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - aaO, zu B I 2 a der Gründe mwN).

    Hat sich die Prognose nicht bestätigt, muß der Arbeitgeber die ihm bei Vertragsschluß bekannten Tatsachen vorbringen, die ihm jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt den hinreichend sicheren Schluß darauf erlaubten, daß nach Ablauf der Befristung kein konkreter Bedarf mehr an der Arbeitsleistung des eingestellten Arbeitnehmers bestehen werde (BAG 28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - aaO, zu B II 1 der Gründe mwN).

  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97

    Befristung der Arbeitsverhältnisse bei wissenschaftlichen Mitarbeitern einer

    Auszug aus BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 283/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es dem Arbeitgeber verwehrt sein, sich auf eine an sich wirksame Befristung zu berufen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 8 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 7, zu II 3 der Gründe mwN; 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP AFG § 91 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 144, zu II 2 der Gründe mwN; 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 202, zu IV 1 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - zVv., zu B I 4 a der Gründe).

    Er habe mit dem Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu schließen, weil der nach § 249 BGB auszugleichende Schaden in dem unterbliebenen Abschluß eines Arbeitsverhältnisses liege (26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - aaO, zu II 2 der Gründe; 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 - aaO, zu IV 1 und 2 der Gründe).

  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 936/94

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 283/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es dem Arbeitgeber verwehrt sein, sich auf eine an sich wirksame Befristung zu berufen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 8 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 7, zu II 3 der Gründe mwN; 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP AFG § 91 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 144, zu II 2 der Gründe mwN; 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 202, zu IV 1 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - zVv., zu B I 4 a der Gründe).

    Er habe mit dem Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu schließen, weil der nach § 249 BGB auszugleichende Schaden in dem unterbliebenen Abschluß eines Arbeitsverhältnisses liege (26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - aaO, zu II 2 der Gründe; 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 - aaO, zu IV 1 und 2 der Gründe).

  • BGH, 24.06.1998 - XII ZR 126/96

    Ersatz des positiven Interesses bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 283/01
    Es kann ferner dahinstehen, ob im Falle eines vom Arbeitgeber hervorgerufenen und hernach enttäuschten Vertrauens des Arbeitnehmers der nach § 249 BGB auszugleichende Schaden auch im unterbliebenen Abschluß eines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber liegen kann oder ob er sich auf die vom Arbeitnehmer auf Grund des Vertrauens vorgenommenen oder unterlassenen Dispositionen beschränkt (vgl. zur Frage des Ersatzes des Erfüllungsinteresses wegen Verschuldens bei Vertragsschluß BGH 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96 - NJW 1998, 2900, zu 3 der Gründe).
  • BAG, 24.10.2001 - 7 AZR 620/00

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 283/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es dem Arbeitgeber verwehrt sein, sich auf eine an sich wirksame Befristung zu berufen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 8 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 7, zu II 3 der Gründe mwN; 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP AFG § 91 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 144, zu II 2 der Gründe mwN; 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 202, zu IV 1 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - zVv., zu B I 4 a der Gründe).
  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 325/88

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten und schwangeren

    Auszug aus BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 283/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es dem Arbeitgeber verwehrt sein, sich auf eine an sich wirksame Befristung zu berufen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 8 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 7, zu II 3 der Gründe mwN; 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP AFG § 91 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 144, zu II 2 der Gründe mwN; 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 202, zu IV 1 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - zVv., zu B I 4 a der Gründe).
  • LAG Hessen, 18.01.2001 - 12 Sa 2013/99

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Zeitlich begrenzte

    Auszug aus BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 283/01
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2001 - 12 Sa 2013/99 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund Befristung am 31. Dezember 1998 beendet ist.
  • LAG Hamm, 16.10.2008 - 17 Sa 671/08

    Zitiergebot gem. SR 2y Nr. 2 BAT - Unwirksamkeit der Befristung eines

    Dies wird nur erreicht, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Streit über die Wirksamkeit der Befristung später nicht auf andere Gründe als die zunächst angegebenen berufen darf und ein Nachschieben von Befristungsgründen nicht möglich ist, die im Arbeitsvertrag nicht durch die Befristungsgrundform gekennzeichnet sind (vgl. BAG 14.01.1982 - 2 AZR 245/80, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 64; 17.04.2002 - 7 AZR 283/01, EzA § 620 BGB Nr. 191).

    Die im Wege der Auslegung ermittelte Befristungsgrundform ist auch dann wirksam, wenn sie nicht schriftlich niedergelegt ist (vgl. BAG 20.02.1991 a.a.O.; 17.04.2002 a.a.O.).

    Das widerspricht dem tariflichen Normzweck der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (BAG 28.03.2001 - 7 AZR 701/99, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227; 17.04.2002 a.a.O.).

  • LAG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 Sa 14/09

    Befristung von Arbeitsverhältnissen; Vertrauenschutz bei In-Aussicht-Stellen der

    a) Dahingestellt bleiben kann, ob es dem Arbeitgeber in Fällen, in denen aufgrund seines Verhaltens ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Fortsetzung eines an sich wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die an sich wirksame Befristung zu berufen oder ob dem Arbeitnehmer in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch nach Maßgabe der Grundsätze eines Verschuldens bei Vertragsabschluss zukommt, wobei der nach § 249 BGB auszugleichende Schaden auch im Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber liegen kann (vgl. BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - NZA 1999, 149; 24.10.2001 - 7 AZR 620/00 - NZA 2003, 153 ; zweifelnd: BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ; 17.04.2002 - 7 AZR 283/01 - EZA Nr. 191 zu § 620 BGB ).

    Vielmehr liegt es nahe, dass der Arbeitgeber im Rahmen der §§ 311, 278, 280 BGB für das durch seine Mitarbeiter hervorgerufene Vertrauen haftet, wobei der Schadensersatz regelmäßig auf den Vertrauensschaden beschränkt ist (vgl. BAG, 17.04.2002, aaO., II 2 der Gründe; BGH, 20.09.1984, a. a O., III 2 der Gründe; 24.06.1998 - VII ZR 126/96 - NJW 1998, 2900, 3 der Gründe).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in dieser Erwartungshaltung durch sein Verhalten bei Vertragsschluss oder während der Dauer des Vertrages eindeutig stärkt (vgl. BAG, 17.04.2002, aaO.; 26.08.1998, aaO.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2008 - 9 Sa 145/08

    Keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine Befristung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 17.10.2001 - 7 AZR 620/00, EzA § 620 BGB Hochschulen Nr. 31; 26.04.1995 - 7 AZR 936/94 - EzA § 620 BGB Nr. 144; 16.03.1989 - 2 AZR 325/88 - EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 7; 17.04.2002 - 7 AZR 283/01 - EzA § 620 BGB Nr. 191) kann es dem Arbeitnehmer verwehrt sein, sich auf eine an sich wirksame Befristung zu berufen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltes des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluss an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden.

    Unklar ist insoweit allerdings, welche genaue Rechtsfolge ein derartiges Verhalten des Arbeitgebers zeitigt: Während das Bundesarbeitsgericht zum Teil (etwa 26.04.1995 - 7 AZR 936/94 -, aaO) darauf verweist, dem Arbeitgeber sei es bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen verwehrt, sich auf die an sich rechtswirksame Befristung zu berufen und unter Berufung auf das Urteil vom 16.03.1989 (aaO) zur Begründung dieser Rechtsfolge darauf verweist, dass bei Nichterfüllung der eigen gesetzten Verpflichtung durch den Arbeitgeber dieser nach Maßgabe der Grundsätze eines Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet sei, wobei der auszugleichende Schaden in dem unterbliebenen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses liege, hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17.04.2002 (7 AZR 283/01, aaO) ausdrücklich offen gelassen, ob ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers überhaupt zum Fortbestand des befristeten Arbeitsverhältnisses führt oder im Falle eines vom Arbeitgeber hervorgerufenen und hernach enttäuschten Vertrauens nur ein Schadensersatzanspruch besteht und diesbezüglich wiederum unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1998 (XII ZR 126/96 (NJW 1998, 2900 f.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08

    Haushaltsbefristung - bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts -

    Unterfällt ein Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung oder einzelvertraglicher Bezugnahme den SR 2a MTA, kann sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer Befristung nicht auf Sachgründe berufen, die zu einer im Arbeitsvertrag nicht vereinbarten Befristungsgrundform gehören (BAG 17. April 2004 - 7 AZR 283/01 - EzA § 620 BGB Nr. 191).
  • LAG Hamm, 03.11.2005 - 11 Sa 98/05

    Wirksame Doppelbefristung zur Vertretung - Erkundigungspflicht des Arbeitgebers

    Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung einer Befristung auch auf mehrere nebeneinander bestehende rechtfertigende Tatumstände berufen, so z.B. auf die Rechtfertigung einer Befristung aus Vertretungsgesichtspunkten und aus Haushaltsgründen (BAG 17.04.2002 7 AZR 283/01 EzA § 620 BGB Nr. 191 unter III 1; APS-Schmidt, 2. Aufl. 2004, SR 2y BAT Rz. 12).
  • LAG Hamm, 30.06.2014 - 10 Sa 290/14
    Dem Arbeitgeber kann es verwehrt sein, sich auf eine an sich wirksame Befristung zu berufen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluss an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG 17.04.2002 - 7 AZR 283/01 - NZA 2002, 1111).
  • ArbG Köln, 31.01.2005 - 1 Ca 9541/04

    Wirksamkeit einer Befristung wegen der Deckung eines vorübergehenden

    Hierauf hat sich die Prognose zu beziehen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen (BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - JURIS; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - EzA § 620 BGB Nr. 193; 17. April 2002 - 7 AZR 283/01 - EzA § 620 BGB Nr. 191; 23. Januar 2002 - 7 AZR 461/00 - EzA § 620 BGB Nr. 190; 28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - EzA § 620 BGB Nr. 175; 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - EzA § 620 BGB Nr. 142 ).
  • LAG Hamm, 17.04.2013 - 5 Sa 1673/12

    Pädagogische Einführung in den Schuldienst nach BASS 20-11 Nr.5 - keine Anwendung

    In der Folge hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, es könne dahingestellt bleiben, ob ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers überhaupt zum Fortbestand des befristeten Arbeitsverhältnisses führen und ob im Falle eines vom Arbeitgeber hervorgerufenen und hernach enttäuschten Vertrauens des Arbeitnehmers der nach § 249 BGB auszugleichende Schaden auch im unterbliebenen Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber liegen könne oder ob er sich auf die vom Arbeitnehmer auf Grund des Vertrauens vorgenommenen oder unterlassenen Dispositionen beschränkt (BAG Urt. v. 17.04.2002, - 7 AZR 283/01 -, EzA Nr. 191 zu § 620 BGB m.w.N.).
  • ArbG Berlin, 27.03.2008 - 26 Ca 19768/07

    Befristung im Technikmuseum für unwirksam erklärt

    Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast dafür, dass bei Vertragsschluss hinreichend konkrete Tatsachen für einen lediglich vorübergehenden Beschäftigungsbedarf bestanden ( BAG vom 17.4.2002, 7 AZR 283/01 , NZA 2002, 1111).
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Rechtsprechung
   BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 296/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5749
BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 296/01 (https://dejure.org/2002,5749)
BAG, Entscheidung vom 18.04.2002 - 8 AZR 296/01 (https://dejure.org/2002,5749)
BAG, Entscheidung vom 18. April 2002 - 8 AZR 296/01 (https://dejure.org/2002,5749)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Eingruppierung einer Lehrerin - Sonderpädagogische Fachkraft - pädagogische Zusatzausbildung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Richtige Eingruppierung einer Lehrerin mit pädagogischer Zusatzausbildung; Anpruch auf Vergütung aus einer bestimmten Vergütungsgruppe; Bewertung des Fachabschlusses "Ergänzung zur Berufsbezeichnung Lehrer an Hilfsschulen"

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung einer Lehrerin; Sonderpädagogische Fachkraft; pädagogische Zusatzausbildung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 1111 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 26.04.1995 - 4 AZR 905/93

    Eingruppierung eines Freundschaftspionierleiters

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 296/01
    Die Klägerin ist als Freundschaftspionierleiterin Lehrkraft iSd. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Sonderschule des beklagten Landes (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Thüringer SchulG) Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt (BAG 26. April 1995 - 4 AZR 905/93 - BAGE 80, 24, 27).

    Ferner erhielten sie Unterricht in den Fächern Pädagogik, Erziehungstheorie, Psychologie und diagnostische Tätigkeit des Lehrers und Erziehers (vgl. BAG 26. April 1994 - 4 AZR 905/93 - BAGE 80, 24, 31, 33).

  • BAG, 20.04.1994 - 4 AZR 312/93

    Eingruppierung einer Lehrerin nach dem BAT-O

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 296/01
    Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zB BAG 20. April 1994 - 4 AZR 312/93 - BAGE 76, 264, 271; 13. Juni 1996 - 6 AZR 972/94 - AP BAT-O § 11 Nr. 9).
  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 470/84

    Eingruppierung: Bezirksjugendpfleger im Jugendamt

    Auszug aus BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 296/01
    Bei der Klage handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. zB BAG 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114).
  • BAG, 12.06.2003 - 8 AZR 308/02

    Amtszulage eines Lehrers in Thüringen, Begriff der Zusatzausbildung in einer

    Der Senat hat mit Urteil vom 18. April 2002 (- 8 AZR 296/01 - ZTR 2002, 588) entschieden, daß die besagte Ausbildung eine pädagogische Zusatzausbildung zum sonderpädagogischen Oberassistenten im Sinne der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 10 darstellt.

    Bei einer Zusatzausbildung im Thüringer Besoldungsgesetz handelt es sich um eine mit einem Abschluß versehene Bildungsmaßnahme, die Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die über diejenigen auf pädagogischem Gebiet liegenden Fähigkeiten und Kenntnisse hinausgehen, die bei der grundständigen Ausbildung vermittelt wurden (zum Begriff der Zusatzausbildung ausführlich Senat 18. April 2002 - 8 AZR 296/01 - aaO).

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Rechtsprechung
   BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 87/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5847
BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 87/01 (https://dejure.org/2002,5847)
BAG, Entscheidung vom 26.06.2002 - 7 AZR 87/01 (https://dejure.org/2002,5847)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - 7 AZR 87/01 (https://dejure.org/2002,5847)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistenten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistenten; Voraussetzung eines besonderen, funktionsbezogenen Befristungsgrund

  • rechtsportal.de

    Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistenten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 1111 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 443/00

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 87/01
    § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG (aF) normieren für Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Assistenten iSv. § 47 HRG (aF) einen besonderen, funktionsbezogenen Befristungsgrund (BAG 28. Januar 1998 - 7 AZR 656/96 - BAGE 87, 358 = AP HRG § 48 Nr. 1, zu 2 a der Gründe; 27. Juni 2001 - 7 AZR 443/00 - EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 30, zu I der Gründe).

    Der tatsächliche Vollzug des Arbeitsverhältnisses kann lediglich, sofern er nicht im Gegensatz zu den bei Vertragsschluß getroffenen Vereinbarungen steht, zur Auslegung dafür herangezogen werden, was die Parteien tatsächlich gewollt haben (BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 443/00 - EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 30, zu I 1 b der Gründe mwN).

    Dagegen ist ihre Einhaltung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristungsabrede (BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 443/00 - EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 30, zu I 2 der Gründe).

    Der Umstand, daß der Vertrag vom 15. Oktober 1996 nicht spätestens vier Monate vor dem Ablauf des zu verlängernden Vertrags unterzeichnet wurde, wäre unschädlich (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 443/00 - EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 30, zu II 3 der Gründe).

    Der Kläger hat weder behauptet noch näher dargetan, daß er bereits in der Zeit von 1984 bis 1993 wissenschaftlicher Assistent iSv. § 47 Abs. 1 bis 3 HRG (aF) gewesen sei (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 443/00 - aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 87/01
    Nachdem es sich bei der auszulegenden Vereinbarung nicht um typische Willenserklärungen handelt, wäre eine Sachentscheidung durch den Senat nur möglich, wenn sämtliche für die Auslegung des Vertrags erforderlichen Umstände vom Landesarbeitsgericht festgestellt wären und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten wäre (BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3, zu II 3 a der Gründe; 28. Februar 1991 - 8 AZR 89/90 - BAGE 67, 279 = AP ZPO § 550 Nr. 21, zu 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 28.01.1998 - 7 AZR 656/96

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistent

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 87/01
    § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG (aF) normieren für Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Assistenten iSv. § 47 HRG (aF) einen besonderen, funktionsbezogenen Befristungsgrund (BAG 28. Januar 1998 - 7 AZR 656/96 - BAGE 87, 358 = AP HRG § 48 Nr. 1, zu 2 a der Gründe; 27. Juni 2001 - 7 AZR 443/00 - EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 30, zu I der Gründe).
  • BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 89/90

    Vertragsauslegung durch das Revisionsgericht - Erfüllung eines Urlaubsanspruchs,

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 87/01
    Nachdem es sich bei der auszulegenden Vereinbarung nicht um typische Willenserklärungen handelt, wäre eine Sachentscheidung durch den Senat nur möglich, wenn sämtliche für die Auslegung des Vertrags erforderlichen Umstände vom Landesarbeitsgericht festgestellt wären und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten wäre (BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3, zu II 3 a der Gründe; 28. Februar 1991 - 8 AZR 89/90 - BAGE 67, 279 = AP ZPO § 550 Nr. 21, zu 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 14.12.1994 - 7 AZR 342/94

    Fünfjahresgrenze für befristete Arbeitsverträge nach HRG

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 87/01
    Dies schließt freilich nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht aus, daß die Förderung der Habilitation auch im Rahmen der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgen und dann gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. HRG (aF) einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses darstellen kann (BAG 14. Dezember 1994 - 7 AZR 342/94 - AP HRG § 57 b Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 129, zu II 1 und 2 der Gründe; Hailbronner/Geis HRG Stand Mai 2001 § 57 b Rn. 21 mwN; aA Zimmerling ZTR 1998, 15, 17).
  • LAG Brandenburg, 17.08.2000 - 8 Sa 55/00

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

    Auszug aus BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 87/01
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 17. August 2000 - 8 Sa 55/00 - aufgehoben.
  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 33/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Wissenschaftlicher Assistent

    Letztlich entscheidend kommt es für die Frage, ob das Anstellungsverhältnis als das eines wissenschaftlichen Assistenten iSv. § 47 Abs. 1 bis 3 HRG aF zu qualifizieren ist, darauf an, ob die Parteien die in § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG aF genannten Rechte und Pflichten arbeitsvertraglich vereinbart haben und der Angestellte die formellen Einstellungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 HRG erfüllte (BAG 26. Juni 2002 - 7 AZR 87/01 - EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 33, zu I 1 der Gründe).

    Der tatsächliche Vollzug des Arbeitsverhältnisses kann lediglich zur Auslegung dafür herangezogen werden, was die Parteien tatsächlich gewollt haben (BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 443/00 - BAGE 98, 135 = AP HRG § 48 Nr. 2 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 30, zu I 1 b der Gründe mwN; 26. Juni 2002 - 7 AZR 87/01 - EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 33, zu I 1 b der Gründe).

    Dagegen ist ihre Einhaltung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristungsabrede (BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 443/00 - BAGE 98, 135 = AP HRG § 48 Nr. 2 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 30, zu I 2 der Gründe; 26. Juni 2002 - 7 AZR 87/01 - EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 33, zu I 2 der Gründe).

    Nachdem der Gesetzgeber des Hochschulrahmengesetzes davon abgesehen hat, in § 47 HRG aF eine bestimmte zeitliche Quote für die eigene wissenschaftliche Arbeit festzulegen, hat die konkrete Bestimmung ggf. nach § 315 Abs. 1 BGB zu erfolgen (BAG 26. Juni 2002 - 7 AZR 87/01 - EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 33, zu I 1 b der Gründe).

    Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Befristung (BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 443/00 - BAGE 98, 135 = AP HRG § 48 Nr. 2 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 30, zu I 2 der Gründe; 26. Juni 2002 - 7 AZR 87/01 - EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 33, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 372/01

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistenten - § 90 PersVG BB

    Die hierfür erforderlichen materiellen und formellen Voraussetzungen (vgl. dazu zuletzt BAG 26. Juni 2002 - 7 AZR 87/01 - nv.) sind vorliegend gegeben.
  • BAG, 27.11.2002 - 7 AZR 567/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Ob dies der Fall ist, ist nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen (BAG 26. Juni 2002 - 7 AZR 87/01 - nv., zu I 1 der Gründe).
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