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   BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86   

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BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86 (https://dejure.org/1987,1252)
BAG, Entscheidung vom 21.01.1987 - 4 AZR 486/86 (https://dejure.org/1987,1252)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 (https://dejure.org/1987,1252)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorruhestandsvereinbarung nach dem Tarifvertrag über Vorruhestand und Alters-Teilzeitarbeit für die chemische Industrie vom 1. März 1985 (TVVA) - Überforderungsklauseln gemäß § 3 Buchst. a) Tarifvertrag über Vorruhestand und Alters-Teilzeitarbeit für die chemische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 357 (Ls.)
  • DB 1987, 492
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86
    Ob Rechtsnormen eines Tarifvertrags betriebliche Normen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG sind, kann nicht pauschal für alle Normen eines Tarifvertrags entsprechend seiner Zielsetzung beantwortet werden, sondern ist für jede Tarifnorm unter Berücksichtigung des für die Tarifauslegung maßgebenden tariflichen Gesamtzusammenhangs (vgl. BAG 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) getrennt zu prüfen.

    Nach allgemeinen Grundsätzen der Tarifauslegung (vgl. BAG 46, 308, 313 f. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) kann dem TVVA ebenfalls nicht entnommen werden, ob zur Ausfüllung des Anspruchsrahmens von 5 % nur die tarifgebundenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

    Wenn danach Tarifwortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, könnten für die Tarifauslegung auch die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags herangezogen werden (BAG 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

    Eine verfassungskonforme Anwendung von Tarifnormen wird auch dem am Willen der Tarifvertragsparteien ausgerichteten Grundsatz gerecht, daß im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 46, 308, 316 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86
    Diese negative Koalitionsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt (BAG 20, 175, 213 ff. = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG).

    Einem legitimen und sozial adäquaten Druck dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgesetzt werden (BAG 20, 175, 226 = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG; vgl. auch BVerfGE 20, 312, 321 f. = AP Nr. 24 zu § 2 TVG).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86
    Auch das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung ohne nähere Begründung diese Auffassung (BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG; BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 57, 220, 245 = AP Nr. 9 zu Art. 140 GG; BVerfGE 64, 208, 213 f. = AP Nr. 21 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).
  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86
    Auch das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung ohne nähere Begründung diese Auffassung (BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG; BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 57, 220, 245 = AP Nr. 9 zu Art. 140 GG; BVerfGE 64, 208, 213 f. = AP Nr. 21 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86
    Ebenso wie Art. 9 Abs. 3 GG die positive Koalitionsfreiheit (Koalitionsbetätigung) nur in ihrem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 58, 233, 247 = AP Nr. 31 zu § 2 TVG; BVerfGE 51, 77, 88 = AP Nr. 31 zu Art. 9 GG; BVerfGE 28, 295, 303 = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG, jeweils mit weiteren Nachweisen), gilt dies für die negative Koalitionsfreiheit entsprechend.
  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86
    Ebenso wie Art. 9 Abs. 3 GG die positive Koalitionsfreiheit (Koalitionsbetätigung) nur in ihrem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 58, 233, 247 = AP Nr. 31 zu § 2 TVG; BVerfGE 51, 77, 88 = AP Nr. 31 zu Art. 9 GG; BVerfGE 28, 295, 303 = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG, jeweils mit weiteren Nachweisen), gilt dies für die negative Koalitionsfreiheit entsprechend.
  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86
    Auch das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung ohne nähere Begründung diese Auffassung (BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG; BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 57, 220, 245 = AP Nr. 9 zu Art. 140 GG; BVerfGE 64, 208, 213 f. = AP Nr. 21 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).
  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86
    Auch das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung ohne nähere Begründung diese Auffassung (BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG; BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 57, 220, 245 = AP Nr. 9 zu Art. 140 GG; BVerfGE 64, 208, 213 f. = AP Nr. 21 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).
  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86
    Einem legitimen und sozial adäquaten Druck dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgesetzt werden (BAG 20, 175, 226 = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG; vgl. auch BVerfGE 20, 312, 321 f. = AP Nr. 24 zu § 2 TVG).
  • BVerfG, 15.06.1983 - 1 BvR 1025/79

    Verfassungswidrigkeit der Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sparkassen

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86
    Wenn im Gesetzesrecht eine Rechtsnorm mehrere Auslegungen zuläßt, von denen die eine zu einem verfassungswidrigen, die andere zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, ist sie so anzuwenden, daß sie zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (BVerfGE 64, 229, 242 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78

    Personalrat

  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 547/86

    Vorruhestand

  • BAG, 20.07.1960 - 4 AZR 199/59

    Tarifvertrag - Kinderzuschläge - Arbeiter im öffentlichen Dienst -

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 13/69

    Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von Rechtsanwälten nur bei Streitwerten über

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Aufgrund der unterschiedlichen Bindungswirkung nach § 3 Abs. 1 TVG und § 3 Abs. 2 TVG (dazu BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 2 a der Gründe, aaO) ist für jede Tarifnorm getrennt zu prüfen, um welche Art von Norm es sich handelt (BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46).
  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    (b) Zwei Entscheidungen des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1987 befassten sich mit der Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit von Außenseitern aufgrund von tariflichen Regelungen über quotenmäßig begrenzte Vorruhestandsvereinbarungen (Senat 21. Januar 1987 - 4 AZR 547/86 - BAGE 54, 113 ff.; 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46).
  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss

    Aufgrund der unterschiedlichen Bindungswirkung nach § 3 Abs. 1 TVG und § 3 Abs. 2 TVG (dazu BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 2 a der Gründe; aaO) ist für jede Tarifnorm getrennt zu prüfen, um welche Art von Norm es sich handelt (BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46).
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Rechtsprechung
   BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83   

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https://dejure.org/1986,1499
BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83 (https://dejure.org/1986,1499)
BAG, Entscheidung vom 22.05.1986 - 6 AZR 526/83 (https://dejure.org/1986,1499)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 1986 - 6 AZR 526/83 (https://dejure.org/1986,1499)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Freizeitausgleich für Reisezeiten zum Erreichen einer auswärtigen Personalratssitzung ausserhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz) - Freizeitausgleich nur für die Zeit der dienstlichen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 357 (Ls.)
  • BB 1987, 1669
  • DB 1987, 1260
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.02.1978 - 4 AZR 579/76

    Dienstreisen - Arbeitszeit - Sonderbestimmung - Auswärtiger Einsatz -

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83
    Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise für Reisezeiten, zumal im öffentlichen Dienst bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Beanspruchung am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit gilt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BAT; vgl. hierzu BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 4 AZR 579/76 - AP Nr. 3 zu § 17 BAT; § 15 Abs. 9 MTB II).

    Einen solchen Willen hätte der Gesetzgeber angesichts der Tatsache, daß - soweit nicht, wie etwa bei der Deutschen Bundespost, anderweitige tarifliche Regelungen getroffen sind - weder beamten- noch tarifrechtlich Dienstreisezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit als Dienst- bzw. Arbeitszeit angesehen werden, eindeutig zum Ausdruck bringen und regeln müssen (vgl. § 17 Abs. 2 BAT; BAG Urteil vom 6. Oktober 1965 - 2 AZR 375/64 - AP Nr. 1 zu § 17 BAT; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 4 AZR 579/76 - AP Nr. 3 zu § 17 BAT; BAG Urteil vom 21. September 1977 - 4 AZR 292/76 - AP Nr. 3 zu § 19 MTB II).

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83
    Auch die Gesetzesmaterialien bzw. die Entstehungsgeschichte des § 46 BPersVG (BT-Drucks. VI/3721, § 45 des Entwurfs), die zur Stütze eines bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes abgeleiteten Ergebnisses, aber auch zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 59, 128, 153), lassen nicht den Schluß zu, daß außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegende Reisezeiten vom Freizeitausgleich erfaßt werden sollen.
  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 C 43.78

    Umfang einer Streitigkeit über die Rechtsstellung der Personalvertretung -

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83
    Der Gesetzgeber hat, wie auch der vergleichbare Fall des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG zeigt (vgl. BVerwG Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 1.80 - PersV 1985, 162 f. m. w. N.; auch BVerwG Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 C 43.78 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 18; ferner Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel, aaO, § 50 Rz 6), eine solche dem öffentlichen Dienst im Grunde systemfremde Regelung offensichtlich jedoch nicht gewollt.
  • BAG, 21.09.1977 - 4 AZR 292/76

    Pauschalierung des Lohnes für Personalratstätigkeit - Freigestellte

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83
    Einen solchen Willen hätte der Gesetzgeber angesichts der Tatsache, daß - soweit nicht, wie etwa bei der Deutschen Bundespost, anderweitige tarifliche Regelungen getroffen sind - weder beamten- noch tarifrechtlich Dienstreisezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit als Dienst- bzw. Arbeitszeit angesehen werden, eindeutig zum Ausdruck bringen und regeln müssen (vgl. § 17 Abs. 2 BAT; BAG Urteil vom 6. Oktober 1965 - 2 AZR 375/64 - AP Nr. 1 zu § 17 BAT; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 4 AZR 579/76 - AP Nr. 3 zu § 17 BAT; BAG Urteil vom 21. September 1977 - 4 AZR 292/76 - AP Nr. 3 zu § 19 MTB II).
  • BAG, 13.01.1981 - 6 AZR 678/78

    Gestaltungsmöglichkeit - Tarifvertraglich höherwertige Tätigkeit - Vorübergehende

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83
    Die Vorinstanzen haben auch zutreffend im Urteilsverfahren entschieden (vgl. BAG 26, 156 = AP Nr. 12 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 13. Januar 1981 - 6 AZR 678/78 - AP Nr. 2 zu § 46 BPersVG; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 46 Rz 122).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 1.80

    Teilnahme an Personalversammlungen - Außerhalb der Arbeitszeit -

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83
    Der Gesetzgeber hat, wie auch der vergleichbare Fall des § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG zeigt (vgl. BVerwG Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 1.80 - PersV 1985, 162 f. m. w. N.; auch BVerwG Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 C 43.78 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 18; ferner Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel, aaO, § 50 Rz 6), eine solche dem öffentlichen Dienst im Grunde systemfremde Regelung offensichtlich jedoch nicht gewollt.
  • BAG, 11.07.1978 - 6 AZR 387/75
    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83
    Zu dem damit zum Vergleich heranzuziehenden § 37 Abs. 3 BetrVG ist es aber ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAG Urteil vom 11. Juli 1978 - 6 AZR 387/75 - DB 1978, 2177), daß Freizeitausgleich in den hier streitigen Fällen nur dann zu gewähren ist, wenn die Reise aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt worden ist (vgl. Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rz 53; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rz 39; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 37 Rz 26, 40 ff.; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rz 42; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 37 Rz 30; Wiese, GK-BetrVG, 2. Bearb., 1984, § 37 Rz 63).
  • BVerwG, 07.10.1964 - VI C 70.62
    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83
    Bis zum Inkrafttreten des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 war Freizeitausgleich für die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegende Personalratstätigkeit generell nicht zulässig (vgl. BVerwGE 19, 279 = AP Nr. 4 zu § 42 PersVG).
  • BAG, 21.05.1974 - 1 ABR 73/73

    Ansprüche auf Arbeitsentgelt - Ansprüche auf Arbeitsbefreiung - Fortzahlung des

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83
    Die Vorinstanzen haben auch zutreffend im Urteilsverfahren entschieden (vgl. BAG 26, 156 = AP Nr. 12 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 13. Januar 1981 - 6 AZR 678/78 - AP Nr. 2 zu § 46 BPersVG; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 46 Rz 122).
  • BAG, 06.10.1965 - 2 AZR 375/64

    Angestellter des öffentlichen Dienstes - Dienstreisen - Benutzung eines

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 526/83
    Einen solchen Willen hätte der Gesetzgeber angesichts der Tatsache, daß - soweit nicht, wie etwa bei der Deutschen Bundespost, anderweitige tarifliche Regelungen getroffen sind - weder beamten- noch tarifrechtlich Dienstreisezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit als Dienst- bzw. Arbeitszeit angesehen werden, eindeutig zum Ausdruck bringen und regeln müssen (vgl. § 17 Abs. 2 BAT; BAG Urteil vom 6. Oktober 1965 - 2 AZR 375/64 - AP Nr. 1 zu § 17 BAT; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 4 AZR 579/76 - AP Nr. 3 zu § 17 BAT; BAG Urteil vom 21. September 1977 - 4 AZR 292/76 - AP Nr. 3 zu § 19 MTB II).
  • BVerwG, 10.09.1982 - 6 P 22.79

    Anspruch auf Freizeitausgleich für Reisezeit anlässlich einer

  • BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 218/08

    Betriebsratsmitglied - Reisezeiten - Freizeitausgleich

    Für das Bestehen eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für derartige Reisezeiten kommt es daher auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers an (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - aaO.; 22. Mai 1986 - 6 AZR 526/83 - zu II 1 b der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 8).
  • BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 612/89

    Reisezeiten eines Personalratsmitglieds - Anspruch auf Freizeitausgleich für

    Personalratsmitglieder haben für Reisezeiten auch insoweit keinen Anspruch auf Freizeitausgleich als die Reisezeiten über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen (im Anschluß an BAG Urteil vom 22. Mai 1986 - 6 AZR 526/83 - AP Nr. 8 zu § 46 BPersVG).

    Für den geltend gemachten Anspruch ist das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart (vgl. BAGE 26, 156 = AP Nr. 12 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteile vom 13. Januar 1981 - 6 AZR 678/78 - und vom 22. Mai 1986 - 6 AZR 526/83 - AP Nr. 2 und 8 zu § 46 BPersVG).

    Nach der Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 22. Mai 1986 - 6 AZR 526/83 - AP Nr. 8 zu § 46 BPersVG, und vom 9. Juli 1987 - 6 AZR 180/85 - n.v.) besteht für Reisezeiten, die ein Personalratsmitglied zum Erreichen einer auswärtigen Sitzung des Bezirkspersonalrats außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufwendet, kein Anspruch auf Freizeitausgleich.

  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90

    Pauschalentlohnung; mehrtägige Personalratssitzungen

    Für ein Personalratsmitglied, das sich an einen auswärtigen Ort der Personalratssitzung begibt, handelt es sich um bloße Reisezeit, die weder gesondert vergütet wird (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i. V. m. § 4 Bundesreisekostengesetz ) noch einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG auslöst (BAG Urteil vom 22. Mai. 1986 - 6 AZR 526/83 - AP Nr. 8 zu § 46 BPersVG , zu II der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 25.10.2000 - 4 Sa 229/00

    Arbeitsbefreiung für die Hin- und Rückreise zu einer Personalversammlung

    Mit diesem Inhalt entspricht diese Vorschrift - unter Berücksichtigung ihrer personalvertretungsrechtlichen Zielsetzung, die Teilnahmebereitschaft auch für solche Personalversammlungen zu fördern - sowohl dem im öffentlichen Dienstrecht als auch im Arbeitsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz, dass Wegezeiten zwischen Wohnung und Dienststelle keine Arbeitszeit sind (vgl. BVerwG Urt. v. 28.10.1982 - 2 C 1.80 - ZBR 1983, 191; Beschl. v. 12.11.1993 - 6 P 8.92 - AP Nr. 6 zu § 76 BPersVG; BAG Urt. v. 06.10.1965 - 2 AZR 375/64 - AP Nr. 1 zu § 17 BAT; Urt. v. 22.02.1978 - 4 AZR 579/76 - AP Nr. 3 zu § 17 BAT; Urt. v. 21.09.1977 - 4 AZR 292/76 - AP Nr. 3 zu § 19 MTB II; Urt. v. 22.05.1986 - 6 AZR 526/83 - AP Nr. 8 zu § 46 BPersVG).
  • BAG, 09.07.1987 - 6 AZR 180/85

    Anspruch auf Dienstbefreiung von zwölf Stunden wegen dienstlicher Fahrten

    Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG (vgl. BAG Urteil vom 22. Mai 1986 - 6 AZR 526/83 - PersR 1987, 86 f.; Leitsatz in NZA 1987, 357), der hier gemäß Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut anwendbar ist (vgl. hierzu BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 127/83 - AP Nr. 12 zu § 75 BPersVG = DB 1985, 2208).
  • VG München, 23.02.2010 - M 21 K 08.4704

    Freizeitausgleich für Reisezeiten zu auswärtigen Personalratssitzungen

    15 In einer Grundsatzentscheidung vom 22. Mai 1986 (Az. 6 AZR 526/83, PersR 1987, 86) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Anspruch auf Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Personalratsmitgliedes besteht, die es zum Erreichen einer auswärtigen Sitzung des Bezirkspersonalrates außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufwendet.
  • LAG Nürnberg, 08.11.1993 - 7 Sa 114/91

    Berechnung der Arbeitszeit bei teilzeitbeschäftigten Personalratsmitgliedern;

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  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2023 - 5 L 1/22

    Zur Arbeitszeiterfassung bei Reisen von Personalratsmitgliedern

    - 6 AZR 526/83 -, juris Rn. 14).
  • BAG, 13.08.1987 - 6 AZR 373/85

    Berechnung der Arbeitszeit bei mehrtägiger Personalratssitzung - Unterschied

    Auch ist gem. § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG Personalratsmitgliedern, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren (vgl. BAG Urteil vom 22. Mai 1986 - 6 AZR 526/83 - AP Nr. 8 zu § 46 BPersVG).
  • LAG Schleswig-Holstein, 31.07.1985 - 4 Sa 108/85

    Freizeitausgleich für Personalratsmitglieder für Reisezeiten zu Sitzungen des

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Rechtsprechung
   BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2424
BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86 (https://dejure.org/1987,2424)
BAG, Entscheidung vom 21.01.1987 - 4 AZR 86/86 (https://dejure.org/1987,2424)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 1987 - 4 AZR 86/86 (https://dejure.org/1987,2424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 54, 105
  • NJW 1987, 1355
  • MDR 1987, 523
  • NZA 1987, 357
  • JR 1987, 396
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.10.1981 - III ZB 18/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter der Prozeßbevollmächtigten von diesen mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist, während die Bevollmächtigteneigenschaft nur dann abzulehnen ist, wenn der angestellte Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist, wobei nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden kann, ob die eine oder andere Fallgestaltung gegeben ist (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443, 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 und 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71 sowie dessen Urteil vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240 mit weiteren Nachweisen).

    Eine solche die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO begründende Fallgestaltung ist vom Bundesgerichtshof ebenfalls an genommen worden, wenn einem im Angestelltenverhältnis stehenden Rechtsanwalt vom eigentlichen Prozeßbevollmächtigten der Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift mit Vorlagepflicht übertragen worden ist (vgl. den Beschluß des BGH vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71).

    Das zeigen gerade die vorliegend eingetretenen prozessualen Konsequenzen (vgl. auch dazu den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71).

  • BGH, 19.12.1983 - II ZR 152/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Bevollmächtigter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO ist auch ein im Angestelltenverhältnis tätiger Rechtsan walt, dem ein wesentlicher Teilbereich eines gericht lichen Verfahrens zur selbständigen Erledigung übertragen worden ist (in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundes gerichtshofes vom 19 Dezember 1983 - II ZR .152/83 - VersR 1984, 239, 240).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter der Prozeßbevollmächtigten von diesen mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist, während die Bevollmächtigteneigenschaft nur dann abzulehnen ist, wenn der angestellte Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist, wobei nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden kann, ob die eine oder andere Fallgestaltung gegeben ist (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443, 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 und 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71 sowie dessen Urteil vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240 mit weiteren Nachweisen).

    Dabei reicht es nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes zum Eingreifen des § 85 Abs. 2 ZPO aus, wenn dem angestellten Rechtsanwalt ein wesentlicher Teilbereich des jeweiligen Verfahrens wie die Erteilung eines Berufungsauf trages zur selbständigen Erledigung übertragen worden ist (vgl. das vorgenannte Urteil vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240).

  • BGH, 22.03.1983 - VI ZB 2/83

    Berufungsbegründungsschrift - Rechtsanwalt - Unterzeichnung - Juristischer

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Dabei stellt das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend und im Sinne eines objektivierten Ver schuldensmaßstabes darauf ab, ob von den Bevollmächtigten der Beklagten die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts unberücksichtigt gelassen worden ist (vgl. die Beschlüsse des BGH vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374, 375 und 23. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 mit weiteren Nachweisen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter der Prozeßbevollmächtigten von diesen mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist, während die Bevollmächtigteneigenschaft nur dann abzulehnen ist, wenn der angestellte Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist, wobei nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden kann, ob die eine oder andere Fallgestaltung gegeben ist (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443, 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 und 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71 sowie dessen Urteil vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZB 18/82

    Verfahren - Büropersonal - Prozessbevollmächtigter - Weisung - Unterschrift -

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Dabei stellt das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend und im Sinne eines objektivierten Ver schuldensmaßstabes darauf ab, ob von den Bevollmächtigten der Beklagten die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts unberücksichtigt gelassen worden ist (vgl. die Beschlüsse des BGH vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374, 375 und 23. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 20.01.1955 - 2 AZR 300/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Aufhebung eines die Instanz beendenden Beschlusses,

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben sich sowohl der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (in seinem Beschluß vom 8. Juni 1982 - 7 AZB 3/82 - AP Nr. 6 zu § 233 ZPO 1977) als auch das prozeßrechtliche Schrifttum angeschlossen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20, Aufl., § 233 Anm. V 38 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart mann, ZPO, 45. Aufl., § 233 Anm. 3 A).
  • BAG, 08.06.1982 - 7 AZB 3/82

    Anwaltliche Weisung

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben sich sowohl der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (in seinem Beschluß vom 8. Juni 1982 - 7 AZB 3/82 - AP Nr. 6 zu § 233 ZPO 1977) als auch das prozeßrechtliche Schrifttum angeschlossen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20, Aufl., § 233 Anm. V 38 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart mann, ZPO, 45. Aufl., § 233 Anm. 3 A).
  • BAG, 20.05.1970 - 1 AZR 151/70

    Vertreter - Rechtsanwalt - Juristischer Mitarbeiter - Büro des

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Ihnen hat sich auch der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (vgl. dessen Beschluß vom 20. Mai 1970 - 1 AZR 151/70 - AP Nr. 17 zu § 232 ZPO und das Urteil vom 27. Juli 1972 - 1 AZR 155/72 - AP Nr. 18 zu § 232 ZPO), worauf sich auch das Landesarbeitsgericht mit Recht bezieht.
  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 33/83

    Prozeßvertreter - Angestellter des Bevollmächtigten - SelbständigeBearbeitung

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter der Prozeßbevollmächtigten von diesen mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist, während die Bevollmächtigteneigenschaft nur dann abzulehnen ist, wenn der angestellte Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist, wobei nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden kann, ob die eine oder andere Fallgestaltung gegeben ist (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443, 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 und 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71 sowie dessen Urteil vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 09.07.1957 - IV ZB 123/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Dabei verkennt der Senat nicht, daß einen Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der von ihm bearbeiteten Sachen vor Antritt seines Urlaubs eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1957 - IV ZB 123/57 - IM' Nr. 78 zu § 233 ZPO) , die sich ins besondere auf Fristeneinhaltung bezieht.
  • BAG, 27.07.1972 - 1 AZR 155/72

    Wiedereinsetzungsantrag - Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist -

    Auszug aus BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86
    Ihnen hat sich auch der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (vgl. dessen Beschluß vom 20. Mai 1970 - 1 AZR 151/70 - AP Nr. 17 zu § 232 ZPO und das Urteil vom 27. Juli 1972 - 1 AZR 155/72 - AP Nr. 18 zu § 232 ZPO), worauf sich auch das Landesarbeitsgericht mit Recht bezieht.
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts trotz

    a) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entsprechendes Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist (BAGE 54, 105, 108 f. = NJW 1987, 1355; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 85 Rn. 13; Musielak/Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN).
  • BAG, 13.10.1992 - 6 AZN 204/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs wie auch des Bundesarbeitsgerichts (vgl. die zahlreichen Nachweise im Beschluß vom 21. Januar 1987 - 4 AZR 86/86 - BAGE 54, 105 = AP Nr. 12 zu § 233 ZPO 1977) ist als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist.

    Schuldhaftes Handeln ist jedoch auch dann als der Partei zuzurechnendes Verschulden des Bevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zu werten, wenn dem angestellten Rechtsanwalt nur wesentliche Teilbereiche des Rechstreits zur eigenverantwortlichen und selbständigen Bearbeitung übertragen waren (BAGE 54, 105 = AP Nr. 12 zu § 233 ZPO 1977).

    Abzustellen ist darauf, ob er die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts berücksichtigt hat (vgl. BAGE 54, 105, 108 = AP, a.a.O.).

  • BGH, 27.01.2004 - VI ZB 39/03

    Zurechung des Verschuldens eines bei dem Prozessbevollmächtigten angestellten

    Danach ist als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist und der nicht als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - VersR 1974, 1000; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71; 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f.; vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 NJW-RR 1992, 1019, 1020; vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 - NJW-RR 1993, 892, 893; 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 - NJW 2001, 1575 f.; so auch BAG, NJW 1987, 1355; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 85 Rn. 19 f. m.w.N.; Zöller/Greger, aaO, § 233 Rn. 23 "Juristische Hilfskräfte"; BGHZ 124, 47, 51 f.).
  • BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Ein Prozeßbevollmächtigter, der die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts walten läßt (vgl. zu diesem Maßstab BAG, Urt. v. 21.01.1987 - 4 AZR 86/86, NZA 1987, 357), hätte deshalb nicht allein auf die Einhaltung der Anweisung vertraut, sondern zusätzlich zu dieser durch eine geeignete Kontrollmaßnahme Sorge dafür getragen, daß die Einreichung der Berufungsschrift am letzten Tage der Berufungsfrist nicht aus dem genannten Grund übersehen würde.
  • LSG Bayern, 07.12.2021 - L 2 U 211/19

    Verfahrensrecht: Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist

    Entsprechendes gilt im Hinblick auf in der Urlaubszeit anstehende Fristabläufe; die Anforderungen an die Sorgfalt erhöhen sich vor der Urlaubsabwesenheit (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.1987, 4 AZR 86/86) genauso wie nach der Rückkehr aus dem Urlaub.
  • LAG Hessen, 20.02.1990 - 5 TaBV 70/89

    Betriebsrat: Umgehung des Mitbestimmungsrechts

    in § 233 ZPO gilt im Verhältnis zur früher geltenden Fassung ein objektivierter Verschuldensmaßstab, wobei es darauf ankommt, ob von einem Bevollmächtigten die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts beobachtet worden ist (BAG vom 21.01.1987 - 4 AZR 86/86 -, AP Nr. 12 zu § 233 ZPO 77).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2011 - 4 U 111/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Die zu stellenden Anforderungen dürfen andererseits nicht überspannt werden; insbesondere muss die Beachtung der Sorgfalt dem Rechtsanwalt zumutbar sein (BGH NJW 1985, 495, 496 und 1710, 1711; BGH NJW 1992, 2488, 2489; BAG MDR 1987, 523).
  • LAG Berlin, 13.02.1998 - 6 Sa 111/97

    RIAS Berlin; Höhergruppierung; Stufensteigerungstermin

    Da dieser Rechtsanwalt zuvor nur als Hilfskraft mit der Fertigung eines Entwurfs betraut worden war, wie durch eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 236 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, hatte er einerseits selbst nicht die Stellung eines Bevollmächtigten der Beklagten (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1987 - 4 AZR 86/86 - AP § 233 ZPO 1977 Nr. 12).
  • LAG Thüringen, 13.05.2002 - 8 Sa 67/02

    Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EG-ZPO auf das

    Aber es muss doch im Rahmen der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu beachtenden üblichen Sorgfalt (vgl. zu diesem Sorgfaltsmaßstab BAG, Beschluss vom 21.01.1987, 4 AZR 84/86, NZA 87, 357 = EzA § 233 ZPO Entsch. 8) erwartet werden, dass er sich bei Fragen der Anwendbarkeit von Berufungsvorschriften in einem Übergangsstadium nach einer gesetzlichen Neuregelung in den in aller Regel sehr schnell erfolgenden Äußerungen im Fachschrifttum darüber orientiert, welche Auffassungen vertreten und welche Begründungen für einzelne Lösungsansätze gegeben werden.
  • LAG Düsseldorf, 28.01.1997 - 3 Sa 1251/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fax-Übermittlung der Berufungsschrift

    Von einem Vertreterverschulden ist im Sinne eines objektivierten Verschuldensmaßstabes dann auszugehen, wenn von dem Bevollmächtigten einer Partei die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts unberücksichtigt gelassen worden ist (BAG NZA 1987, 357; BGH, Versicherungsrecht 1983, 374 und 641).
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