§ 3
Tarifgebundenheit

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Rechtsprechung zu § 3 TVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 TVG

Querverweise

Auf § 3 TVG verweisen folgende Vorschriften:

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