(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
Rechtsprechung zu § 3 TVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 322 Entscheidungen zu § 3 TVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 3 TVG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 3 TVG
- § 3 TVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 3 TVG verweisen folgende Vorschriften:
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 3 TVG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?