(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
Rechtsprechung zu § 3 TVG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 3 TVG
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Querverweise
Auf § 3 TVG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
- § 8 (Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen)
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