Rechtsprechung
   BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 352/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1519
BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 352/93 (https://dejure.org/1994,1519)
BAG, Entscheidung vom 30.03.1994 - 10 AZR 352/93 (https://dejure.org/1994,1519)
BAG, Entscheidung vom 30. März 1994 - 10 AZR 352/93 (https://dejure.org/1994,1519)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,1519) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Höhe der Sozialplanabfindung - Bemessung der Abfindungssumme nach der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit - Berücksichtigung von Dienstjahren bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR - Weiter Ermessensspielraum beim Abschluss von Sozialplänen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialplanabfindung - Bemessung nach der Betriebszugehörigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 75, 112, Verordnung über die Förderung der Bürger nach dem aktiven Wehrdienst vom 25.3.1982 - Förderungsverordnung - §§ 9, 18
    Neue Bundesländer: Keine Berücksichtigung bei der NVA zurückgelegter Dienstjahre bei einer Sozialplanabfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 88
  • BB 1994, 1432
  • DB 1994, 1935
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 16.03.1994 - 10 AZR 606/93

    Sozialplanabfindung - Bemessung nach der Betriebszugehörigkeit

    Auszug aus BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 352/93
    Das Recht der Betriebspartner, bei der Bemessung einer Abfindung die Dauer der Betriebszugehörigkeit völlig außer Betracht zu lassen, beinhaltet auch die Befugnis, Betriebszugehörigkeitszeiten nur modifiziert zu berücksichtigen (BAG Urteil vom 16. März 1994 - 10 AZR 606/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Als dem Kläger im November 1988 eine Betriebszugehörigkeit seit dem 2. November 1966 auf der Grundlage der FörderungsVO bestätigt wurde, spielte die Betriebszugehörigkeit nach damaligem DDR-Recht nur für Zuwendungen bei Arbeitsjubiläen, bei der Zahlung von Zuschlägen zur Jahresendprämie und der Gewährung von Treuprämien aufgrund von Rahmen- oder Betriebskollektivverträgen eine Rolle (BAG Urteil vom 16. März 1994, aaO).

  • BAG, 28.04.1993 - 10 AZR 222/92

    Sozialplanabfindung bei Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 352/93
    Beim Abschluß eines Sozialplanes müssen die Betriebspartner den Normzweck des § 112 BetrVG beachten, wonach Sozialplanleistungen dem Ausgleich oder der Milderung zu erwartender Nachteile und damit als Überbrückungshilfen dienen sollen (BAGE 48, 294 [BAG 23.04.1985 - 1 ABR 3/81] = AP Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 28. April 1993 - 10 AZR 222/92 - AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92

    Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 352/93
    Beim Abschluß eines Sozialplanes müssen die Betriebspartner den Normzweck des § 112 BetrVG beachten, wonach Sozialplanleistungen dem Ausgleich oder der Milderung zu erwartender Nachteile und damit als Überbrückungshilfen dienen sollen (BAGE 48, 294 [BAG 23.04.1985 - 1 ABR 3/81] = AP Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 28. April 1993 - 10 AZR 222/92 - AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 23/87

    Einigungsstellenbeschluß über Sozialplan

    Auszug aus BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 352/93
    Allerdings haben sie grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, wie sie in einem Sozialplan die Nachteile einer Betriebsänderung ausgleichen oder mildern wollen (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAGE 59, 359 [BAG 28.09.1988 - 1 ABR 23/87] = AP Nr. 47 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 24. November 1993 - 10 AZR 311/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 23.04.1985 - 1 ABR 3/81

    Wirksamkeit eines Sozialplanes

    Auszug aus BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 352/93
    Beim Abschluß eines Sozialplanes müssen die Betriebspartner den Normzweck des § 112 BetrVG beachten, wonach Sozialplanleistungen dem Ausgleich oder der Milderung zu erwartender Nachteile und damit als Überbrückungshilfen dienen sollen (BAGE 48, 294 [BAG 23.04.1985 - 1 ABR 3/81] = AP Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 28. April 1993 - 10 AZR 222/92 - AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 26.05.1993 - 10 AZR 311/92

    Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

    Auszug aus BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 352/93
    Allerdings haben sie grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, wie sie in einem Sozialplan die Nachteile einer Betriebsänderung ausgleichen oder mildern wollen (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAGE 59, 359 [BAG 28.09.1988 - 1 ABR 23/87] = AP Nr. 47 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 24. November 1993 - 10 AZR 311/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • LAG Sachsen, 23.03.1993 - 5 Sa 124/92

    Sozialplan; Abfindung; Arbeitsverhältnis; Betriebszugehörigkeit; Betriebstreue;

    Auszug aus BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 352/93
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 23. März 1993 - 5 Sa 124/92 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

    So hat es der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts als zulässig angesehen, Zeiten bei einem Rechtsvorgänger des Arbeitgebers und Zeiten der Zugehörigkeit zur Nationalen Volksarmee, die der Beschäftigung beim Arbeitgeber vorangingen und nach den Vorschriften der DDR als Betriebszugehörigkeitszeiten galten, bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer auszunehmen (vgl. BAG 16. März 1994 - 10 AZR 606/93 - aaO und 30. März 1994 - 10 AZR 352/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 76 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 74).
  • BAG, 27.07.1994 - 10 AZR 871/93

    Höhe einer Sozialplanabfindung - Bemessung nach Betriebszugehörigkeit -

    Bestätigung der Rechtsprechung des Senats vom 30. März 1994 - 10 AZR 352/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.

    In einem solchen Falle gehen die Betriebspartner zulässigerweise davon aus, daß die durch die Abfindung gewährte Überbrückungshilfe um so höher sein soll, je länger der Arbeitnehmer dem Betrieb die Treue gehalten und zu dessen wirtschaftlichem Erfolg beigetragen hat (BAG Urteil vom 30. März 1994 - 10 AZR 352/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Das Recht der Betriebspartner, bei der Bemessung einer Abfindung die Dauer der Betriebszugehörigkeit völlig außer Betracht zu lassen, beinhaltet auch die Befugnis, Betriebszugehörigkeitszeiten nur modifiziert zu berücksichtigen (BAG Urteil vom 30. März 1994, a.a.O.).

    Als dem Kläger am 29. April 1990 eine Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren auf der Grundlage der Förderungsverordnung bestätigt wurde, spielte die Betriebszugehörigkeit nach damaligem DDR-Recht nur für die Zuwendungen bei Arbeitsjubiläen, bei der Zahlung von Zuschlägen zur Jahresendprämie und der Gewährung von Treueprämien auf Grund von Rahmen- oder Betriebskollektivverträgen eine Rolle (BAG Urteil vom 30. März 1994, a.a.O., m.w.N.).

  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 760/00

    Sozialplanabfindung - Berechnung bei Wechsel von Teilzeit- in

    Insofern ist es auch nicht als Verstoß gegen die Grundsätze des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angesehen worden, wenn bei der Berechnung der Sozialplanabfindung solche Zeiten nicht angesetzt werden, in denen der Arbeitnehmer nicht für den Betrieb tätig war (vgl. BAG 30. März 1994 - 10 AZR 352/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 76 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 74, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94

    Sozialplanabfindung - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Von daher sind die Betriebspartner nicht gehalten, Sozialplanleistungen auch nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu bemessen (Urteil des Senats vom 30. März 1994 - 10 AZR 352/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 27.07.1994 - 10 AZR 701/93

    Höhe einer Sozialplanabfindung - Anrechnung der Dauer einer Dienstzeit bei der

    Bestätigung der Rechtsprechung des Senats vom 30. März 1994 - 10 AZR 352/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.

    In einem solchen Falle gehen die Betriebspartner zulässigerweise davon aus, daß die durch die Abfindung gewährte Überbrückungshilfe um so höher sein soll, je länger der Arbeitnehmer dem Betrieb die Treue gehalten und zu dessen wirtschaftlichem Erfolg beigetragen hat (BAG Urteil vom 30. März 1994 - 10 AZR 352/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Das Recht der Betriebspartner, bei der Bemessung einer Abfindung die Dauer der Betriebszugehörigkeit völlig außer Betracht zu lassen, beinhaltet auch die Befugnis, Betriebszugehörigkeitszeiten nur modifiziert zu berücksichtigen (BAG Urteil vom 30. März 1994, a.a.O.).

  • LAG Niedersachsen, 07.06.2002 - 16 Sa 1542/01

    Abfindung wegen Arbeitsplatzverlust durch Kündigung; Bemessungen im Sozialplan;

    Zudem habe der Rückschluss auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit den Vorzug hoher Transparenz und Praktikabilität (so Urteil des BAG vom 30.03.1994, Az. 10 AZR 352/93 in NZA 95, 88/89).
  • LAG Hessen, 19.05.1998 - 4 Sa 773/97

    Sozialplan: Auslegung - Betriebszugehörigkeit - Erziehungsurlaub

    Insbesondere müssen sie auch den Normzweck des § 112 BetrVG beachten, wonach Sozialplanleistungen (für den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig: Abfindungen) dem Ausgleich oder der Milderung zukünftig zu erwartender Nachteile und damit als Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder längstens bis zum Bezug von Altersruhegeld dienen sollen (BAG NZA 1995, 88 ; AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972).

    Dem widerspricht es nicht, Abfindungen auch nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer zu bestimmen (BAG NZA 95, 88; NZA 94, 1147).

  • LAG Hamm, 17.04.2003 - 17 Sa 1983/02

    Kein Sozialplanabfindungsanspruch bei treuwidrigem Widerspruch des Arbeitnehmers

    c) Weitergehend ist von rechtlicher Bedeutung, dass jetzt jeweils schon das Bundesarbeitsgericht einerseits u. a. in seinen Urteilen vom 30.04.1994 - 10 AZR 352/93 - sowie vom 09.11.1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nrn. 76, 85 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass der Unternehmer sowie der Betriebsrat beim Abschluss eines Sozialplanes den Normzweck des § 112 BetrVG beachten müssen, wonach Sozialplanleistungen nur dem Ausgleich oder der Milderung zu erwartender Nachteile und damit als Überbrückungshilfen dienen sollen, dass daher die Sozialplanleistungen nur eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion haben, dass deswegen die Sozialplanleistungen ihrem Zweck nach keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sind und dass daher § 112 Abs. 1 BetrVG nicht verlangt, dass der infolge einer Betriebsänderung durch seinen Arbeitgeber ordentlich betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer eine Sozialplanabfindung allein deswegen erhält, weil er dem Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers lange Zeit angehört hat, andererseits in seinen Urteilen vom 08, 12.1976 - 5 AZR 613/75 - sowie vom 25.10.1983 - 1 AZR 260/82 - AP Nr. 3, 18 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass in dem Fall, bei dem ein Betrieb stillgelegt wird, der Unternehmer sowie der Betriebsrat in einem Sozialplan vereinbaren können, dass die Arbeitnehmer, die das Angebot eines gleichwertigen und gleichbezahlten Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb des Unternehmens an einen anderen Ort ablehnen, entweder eine geringere Abfindung erhalten als diejenigen Arbeitnehmer, denen ein solches Angebot nicht gemacht werden kann, oder sogar überhaupt keine Abfindung erhalten, da nämlich durch eine Sozialplanregelung nach Vorstehendem das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl seines Arbeitsplatzes gemäß Art. 12 Abs. 1 GG deswegen nicht verletzt wird, weil der Arbeitnehmer durch eine Sozialplanregelung nach Vorstehendem nicht zu einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber gezwungen wird, vielmehr der Arbeitnehmer auf Grund einer Sozialplanregelung nach Vorstehendem in dem Fall, bei dem er das Angebot eines gleichwertigen und gleichbezahlten Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb des Unternehmens ablehnt, lediglich entweder eine geringere Sozialplanabfindung oder überhaupt keine Sozialplanabfindung gezahlt erhält, was jedoch deswegen rechtlich zulässig ist, weil sich der Unternehmer sowie der Betriebsrat sagen können, dass ein Arbeitnehmer, der bei voller Garantie des sozialen Besitzstandes aus eigenem Entschluss auf Umsetzungs- oder Versetzungsmöglichkeiten verzichtet, dafür auch seine wirtschaftlichen Gründe hat, dass der Unternehmer sowie der Betriebsrat zudem berechtigt sind, selbst im Sozialplan die Kriterien festzulegen, nach denen den Arbeitnehmern die angebotenen Arbeitsplätze zumutbar sind, und dass die Arbeitsgerichte die vom Unternehmer sowie vom Betriebsrat im Sozialplan festgelegten Zumutbarkeitskriterien nur dahingehend überprüfen können, ob ein nach diesen Kriterien allgemein als zumutbar geltender Arbeitsplatz einen konkreten Arbeitnehmer wegen der körperlichen oder geistigen Anforderungen auf diesem Arbeitsplatz doch nicht zumutbar ist, ferner in seinem Beschluss vom 16.06.1987 - 1 ABR 41/85 - AP Nr. 19 zu § 111 BetrVG 1972 sowie in seinem Beschluss vom 25.01.2000 - 1 ABR 1/99 - AP Nr. 137 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB allein keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BGB ist, da nämlich nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bei einem Betriebsübergang das bisherige Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, also in seinem gesamten bisherigen rechtlichen Bestand, vom bisherigen Betriebsinhaber auf den neuen Betriebsinhaber übergeht und da zudem gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die bisherigen Rechte der Arbeitnehmer nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden dürfen, und dass daher der Betriebsrat von dem Unternehmer bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB den Abschluss eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG nur in dem Fall verlangen kann, bei dem den von dem Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffenen Arbeitnehmern nicht nur Nachteile infolge des bloßen Betriebsinhaberwechsels, vielmehr zusätzliche Nachteile entstehen können, des Weiteren in seinem Urteil vom 05.02.1997 - 10 AZR 553/96 - AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass in dem Fall, bei dem in einem Sozialplan ausdrücklich geregelt ist, dass den Arbeitnehmern, die einen ihnen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder des Konzerns abgelehnt haben, die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen überhaupt nicht gezahlt werden, und bei dem dieser Sozialplan jetzt im Hinblick darauf, ob den Arbeitnehmern, die dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen haben, die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen zu zahlen oder nicht zu zahlen sind, überhaupt keine Regelung enthält, den Arbeitnehmern, die dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen haben, die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen nur in dem Fall zu zahlen sind, bei dem die Arbeitnehmer dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB aus einem triftigen Grund widersprochen haben, da nämlich im Falle eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der hiervon betroffene Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber deswegen auf einem ihm zumutbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, weil nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dem betroffenen Arbeitnehmer sein bisher innegehabte Arbeitsplatz in dem identischen Betrieb erhalten bleibt, und weitergehend in seinem Urteil vom 15.12.1998 - 1 ARZ 332/98 - AP Nr. 126 zu § 112 BetrVG 1972 entschieden hat, dass dagegen nunmehr in dem Fall, bei dem in einem Sozialplan die Zahlung von Abfindungen bei arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigungen vorgesehen ist und bei dem dieser Sozialplan jetzt überhaupt keine Regelung dahingehend enthält, dass die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen entweder den Arbeitnehmern, die einen ihnen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder des Konzerns abgelehnt haben, oder den Arbeitnehmern, die dem gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ohne triftigen Grund widersprochen haben, überhaupt nicht zu zahlen sind, die in diesem Sozialplan aufgenommenen Abfindungen ebenfalls den Arbeitnehmern, denen entweder wegen ihrer Ablehnung des ihnen angebotenen zumutbaren anderen Arbeitsplatzes oder wegen ihres Widerspruchs gegen den gesetzlichen Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nachfolgend ihr bisheriger Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung erklärt hat, zu zahlen sind, da es nämlich rechtlich dem Unternehmer sowie dem Betriebsrat nicht untersagt ist, in einem Sozialplan zu vereinbaren, dass auch den vorstehenden Arbeitnehmern eine Abfindung gezahlt wird.
  • LAG Thüringen, 12.06.1995 - 8 Sa 619/94

    Anerkennung von Beschäftigungszeiten - BAT-O § 19

    Die Regelung konnte Bedeutung für Ansprüche aus Rahmenkollektivverträgen haben, wie etwa Jahresendprämien, Treueprämien, Treueurlaub und Jubiläumszuwendung (vgl. Dobberahn-Erasmy NZA 1994, 107 ff.), hatte aber keine Auswirkungen auf die Berechnung von Kündigungsfristen, von Krankengeldzuschüssen, von Grundvergütung, von Sozialplanansprüchen, von Bewährungsaufstiegen usw. (vgl. BAG Urteil vom 16.03.1994 - 10 AZR 606/93 - EzA § 112 BetrVG Entscheidung 73; BAG Urteil vom 30.03.1994 - 10 AZR 352/93 - EzA § 112 BetrVG Entscheidung 74; BAG Urteil vom 31.05.1994 - 3 AZR 599/93 - NZA 95, 236 ff.).
  • BAG, 16.02.1995 - 8 AZR 773/93

    Klage auf Zahlung eines erhöhten Überbrückungsgeldes - Anspruch auf tarifliche

    Die Förderungsverordnung war erst mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten, weil dieser eine Fortgeltung der Verordnung nicht vorsieht (vgl. BAG Urteil vom 30. März 1994 - 10 AZR 352/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu II 2 der Gründe).
  • LAG Hessen, 27.01.1998 - 4 Sa 133/97

    Sozialplanabfindung: Berechnung - Dauer der Betriebszugehörigkeit -

  • BAG, 24.08.1994 - 10 AZR 607/93

    Höhe eines Anspruchs auf Abfindung nach einem Sozialplan - Berücksichtigung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht