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   LAG Köln, 02.06.1999 - 2 Sa 138/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6878
LAG Köln, 02.06.1999 - 2 Sa 138/99 (https://dejure.org/1999,6878)
LAG Köln, Entscheidung vom 02.06.1999 - 2 Sa 138/99 (https://dejure.org/1999,6878)
LAG Köln, Entscheidung vom 02. Juni 1999 - 2 Sa 138/99 (https://dejure.org/1999,6878)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Vertragsstrafe durch arbeitnehmerähnliche Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 74
    Kundenschutzklausel; Wettbewerbsabrede; Arbeitnehmerähnliche Personen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2000, 19
  • NZA-RR 2000, 65
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Hamm, 19.02.2016 - 10 Sa 1194/15

    Wirksamkeit einer Patientenschutzklausel im Arbeitsvertrag einer Krankenschwester

    Ergebe sich eine wirtschaftlich nicht relevante Beschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit des Mitarbeiters auf Grund der Kundenschutzklausel, könne diese durchaus entschädigungslos vereinbart werden (vgl. BAG vom 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - NZA 1988, 502; LAG München vom 04.10.2012 - 11 Sa 515/12 - juris; LAG Köln vom 23.01.2004 - 4 Sa 988/03 - juris; LAG Köln vom 02.06.1999 - 2 Sa 138/99 - NZA-RR 2000, 19).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit sind hierbei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. LAG Köln vom 02.06.1999 - 2 Sa 138/99 - a.a.O.).

  • LAG Köln, 23.01.2004 - 4 Sa 988/03

    Kundenschutzklausel, freier Mitarbeiter

    b) Das LAG Köln hat in der beiden Parteien bekannten Entscheidung vom 02.06.1999 - 2 Sa 138/99 - (Blatt 44 ff. d. A.) bereits darauf hingewiesen, dass sich die Relevanz der Beschränkung durch eine Kundenschutzklausel nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.
  • LAG München, 04.10.2012 - 11 Sa 515/12

    Vertragsstrafe, Wettbewerbsverstoß

    c) Schließlich wäre es denkbar, dass man außerhalb der freien Berufe zumindest dann eine entsprechende Vereinbarung treffen kann, auch ohne eine Entschädigung zu vereinbaren, wenn die getroffene Vereinbarung die berufliche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang beeinträchtigt (vgl. z. B. LAG Köln, Urt. v. 02.06.1999 - 2 Sa 138/99).
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