Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 21.01.2003 - 12 Sa 1418/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Ausserordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; Entbehrlichkeit einer Abmahnung; Störung im Vertrauensbereich; Bedürftigkeit als unverschuldete Verhinderung der Einhaltung einer Notfrist
- Judicialis
BGB § 626
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626
Regelmäßig gerechtfertigte fristlose Kündigung bei sexuellen Übergriffen eines Vorgesetzten während der Arbeitszeit gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 28.02.2000 - 13 Ca 129/99
- LAG Niedersachsen, 21.01.2003 - 12 Sa 1418/02
- BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 341/03
Papierfundstellen
- NZA-RR 2004, 19
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 341/03
Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Januar 2003 - 12 Sa 1418/02 - aufgehoben im Kostenpunkt und soweit es die Berufung des Klägers bezüglich der Beklagten zu 1) zurückgewiesen hat. - LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 - 3 Sa 24/16
Wiederholungskündigung - Kündigungsgrund der sexuellen Belästigung
Sexuelle Übergriffe eines Vorgesetzten (tätliche Belästigungen) während der Arbeitszeit gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen rechtfertigen andererseits regelmäßig eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung, jedenfalls dann, wenn es sich um eine äußerst massive tätliche Belästigung handelt (LAG Nds. 21.1.2003 NZA-RR 2004, 19). - LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2015 - 3 Sa 296/15
Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
Sexuelle Übergriffe eines Vorgesetzten (tätliche Belästigungen) während der Arbeitszeit gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen rechtfertigen andererseits regelmäßig eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung, jedenfalls dann, wenn es sich um eine äußerst massive tätliche Belästigung handelt (LAG Nds. 21.1.2003 NZA-RR 2004, 19).
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2015 - 3 Sa 335/15
Sexuelle Belästigung - suchtbedingte Ausfallerscheinung
Sexuelle Übergriffe eines Vorgesetzten (tätliche Belästigungen) während der Arbeitszeit gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen rechtfertigen andererseits regelmäßig eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung, jedenfalls dann, wenn es sich um eine äußerst massive tätliche Belästigung handelt (LAG Nds. 21.1.2003 NZA-RR 2004, 19). - LAG Hessen, 27.01.2004 - 13 TaBV 113/03
Zustimmungsersetzung; Außerordentliche Kündigung, Betriebsrat, sexuelle …
Dieser Fall ist hier anzunehmen und mit der Schwere des Vertragsverstoßes zu begründen (vgl. zu den Kriterien einer Abmahnung bei sexueller Belästigung auch LAG Niedersachsen vom 21. Januar 2003, NZA-RR 2004, 19; Sächsisches LAG vom 10. März 2000, NZA-RR 2000, 468 m.w.N.). - LAG Baden-Württemberg, 30.08.2004 - 15 Sa 12/04
Anfechtung einer Ausscheidensvereinbarung durch Arbeitnehmer welchem wegen …
Wenn ein Arbeitnehmer als Führungskraft wiederholt sexuelle Belästigungen gegenüber einer weiblichen Mitarbeiterin an den Tag legt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 21. Januar 2003 - 12 Sa 1418/02, NZA-RR 2004, 19; LAG Hessen, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 13 TaBV 113/03, EzA Schnelldienst Nr. 12/2004 S. 11), zumal vorliegend dem Kläger gegenüber schon einmal eine personelle Maßnahme durchgeführt worden war.