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   OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/2000 a, 5 U 2/2000, 5 U 2/00 a, 5 U 2/00   

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https://dejure.org/2000,22314
OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/2000 a, 5 U 2/2000, 5 U 2/00 a, 5 U 2/00 (https://dejure.org/2000,22314)
OLG Bremen, Entscheidung vom 08.06.2000 - 5 U 2/2000 a, 5 U 2/2000, 5 U 2/00 a, 5 U 2/00 (https://dejure.org/2000,22314)
OLG Bremen, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - 5 U 2/2000 a, 5 U 2/2000, 5 U 2/00 a, 5 U 2/00 (https://dejure.org/2000,22314)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH bei Nichteintragung in das Handelsregister in Folge der Liquidierung; Auswirkungen auf die Haftung bei Vorliegen einer unechten Vor-GmbH; Anforderungen an die Beurteilung des Vorliegens einer echten in Abgrenzung zu einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 11
    Haftung der Gesellschafter einer unechten Vor-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1997, 679
  • ZIP 2000, 2201
  • NZG 2001, 227
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Auszug aus OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/00
    Zwar gehe die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1997, 1507) vom Grundsatz der Innenhaftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH aus.

    Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 134, 333 unter ausdrücklicher teilweiser Aufgabe von BGHZ 65, 378; 72, 45), der der Senat folgt und die auf den sog. Haftungsgleichlauf vor und nach Eintragung der gegründeten GmbH abstellt, haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt, aber nur im Innenverhältnis, d.h. in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und einer an die Eintragung geknüpfte Vorbelastungshaftung.

    In seiner sodann getroffenen Grundsatzentscheidung hat der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausdrücklich offen gelassen, wie zu entscheiden ist (BGHZ 134, 333, 341).

  • BFH, 07.04.1998 - VII R 82/97

    Haftung des Gesellschafters einer Vor-GmbH

    Auszug aus OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/00
    Die Kammer sei der Ansicht, dass die frühere Rechtsprechung zur sog. unechten Vor-GmbH weiterhin Gültigkeit habe und folge insoweit der Ansicht des Bundesfinanzhofs (NJW 1998, 2926 ), wonach eine unbeschränkte Außenhaftung derjenigen Gesellschafter gegeben sei, die den Geschäftsbetrieb weiter fortsetzen würden, obwohl die Eintragung der Gesellschaft nicht mehr ernsthaft in Betracht komme.

    Der Bundesfinanzhof geht in Kenntnis der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem Fortgelten der bisherigen Haftungsgrundsätze für die unechte Vor-GmbH aus (NJW 1998, 2926 ).

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73

    technische Öle - § 11 Abs. 2 GmbH, (auf die Einlageverpflichtung beschränkte)

    Auszug aus OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/00
    b) Nach der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafteten die Gesellschafter einer Vor-GmbH, die nicht in das Handelsregister eingetragen, sondern liquidiert wird, für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Einlageverpflichtung (vgl. u.a. BGHZ 65, 378; 72, 45), insoweit aber im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Vorgesellschaft (BGHZ aaO.).

    Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 134, 333 unter ausdrücklicher teilweiser Aufgabe von BGHZ 65, 378; 72, 45), der der Senat folgt und die auf den sog. Haftungsgleichlauf vor und nach Eintragung der gegründeten GmbH abstellt, haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt, aber nur im Innenverhältnis, d.h. in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und einer an die Eintragung geknüpfte Vorbelastungshaftung.

  • BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76

    Haftung einer Vorgesellschaft

    Auszug aus OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/00
    b) Nach der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafteten die Gesellschafter einer Vor-GmbH, die nicht in das Handelsregister eingetragen, sondern liquidiert wird, für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Einlageverpflichtung (vgl. u.a. BGHZ 65, 378; 72, 45), insoweit aber im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Vorgesellschaft (BGHZ aaO.).

    Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 134, 333 unter ausdrücklicher teilweiser Aufgabe von BGHZ 65, 378; 72, 45), der der Senat folgt und die auf den sog. Haftungsgleichlauf vor und nach Eintragung der gegründeten GmbH abstellt, haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt, aber nur im Innenverhältnis, d.h. in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und einer an die Eintragung geknüpfte Vorbelastungshaftung.

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/00
    Ein solcher Personenzusammenschluss ohne die Zielsetzung der Eintragung unterlag dem Recht der oHG bzw. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wobei maßgeblich die Gesellschaftsform war, deren Tatbestandsmerkmale im Einzelfall tatsächlich verwirklicht waren (u.a. BGHZ 80, 129, 143).
  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/00
    Im Vorlagebeschluss vom 04.03.1996 hat der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 1210, 1212) wegen der Schwierigkeiten, verlässliche Feststellungen über die Aufgabe der Eintragungsabsicht zu treffen, und der Tatsache, dass bei Zulassung des bisherigen Anspruchs ein Systemwechsel in der Konzeption der Verlusthaftung eintrete, der von Sachverhaltsdivergenzen abhängig sei, die keinen inneren Zusammenhang aufwiesen, erwogen, auch in diesen Fällen - nur - einen als Innenhaftung ausgestalteten Verlustdeckungsanspruch zu gewähren.
  • BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 483/96

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/00
    Das gilt auch für das Bundesarbeitsgericht (NJW 1998, 628 ).
  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00

    Verlustdeckungshaftung bei Scheitern der Gründung einer GmbH

    Das Berufungsgericht (NZG 2001, 227) hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 auf deren Berufung hin abgewiesen.

    Das Berufungsgericht (vgl. ablehnend dazu K. Schmidt, GmbHR 2001, 27 ff. u. 76; Baumann/Müller, NZG 2001, 218; zustimmend aber Münnich, EWiR 2000, 1015) hat seine klageabweisende Entscheidung in erster Linie damit begründet, Gesellschafter einer Vor-GmbH, die ihre Geschäfte sofort nach der Gründung aufgenommen hat, aber nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist, unterlägen ausnahmslos der als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgestalteten Verlustdeckungshaftung; selbst dann, wenn die Gesellschafter die Geschäftstätigkeit fortsetzten, nachdem sich das Scheitern der Gründung herausgestellt hat (sog. "unechte Vorgesellschaft"), ändere sich daran nichts.

  • OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00

    Gesamtvollstreckungsverfahren; Insolvenzverfahren; Innenhaftung; Vorgesellschaft;

    (1) Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt die Innenhaftung von einem etwa - vor allem bei einer Vermögenslosigkeit der Vor-Genossenschaft oder bei einer Aufgabe der Eintragungsabsicht - zu erwägenden Außenhaftungsanspruch (vgl. BSG NZG 2000, 611 [613]; zur Vor-GmbH: BGH NJW 1998, 1079 [1080]; BSG ZIP 2000, 494 [498]; BAG NZG 1998, 103 [104]; OLG Stuttgart NZG 2001, 86; OLG Dresden GmbHR 1998, 186 [188]; a.A.: OLG Bremen ZIP 2000, 2201 [2204]) unberührt.
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