Rechtsprechung
   BayObLG, 19.10.2001 - 3Z AR 36/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4866
BayObLG, 19.10.2001 - 3Z AR 36/01 (https://dejure.org/2001,4866)
BayObLG, Entscheidung vom 19.10.2001 - 3Z AR 36/01 (https://dejure.org/2001,4866)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Oktober 2001 - 3Z AR 36/01 (https://dejure.org/2001,4866)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,4866) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    FGG § 4; ; FGG § 5; ; UmwG § 306 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 4 § 5; UmwG § 306 Abs. 1
    Gemeinsames Gericht für Spruchstellenverfahren nach Verschmelzung von Gesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Landgerichtsbezirk; AG; Verschmelzung; Gemeinsamens zuständiges Gericht; Spruchstellenverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 669
  • BB 2001, 2608
  • DB 2001, 2640
  • BayObLGZ 2001, 285
  • NZG 2002, 96
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Dortmund, 10.09.1999 - 20 AktE 7/99
    Auszug aus BayObLG, 19.10.2001 - 3Z AR 36/01
    Die Verfahren betreffen verschiedene Gegenstände und damit verschiedene Sachen im Sinn von § 4 FGG, da im jeweiligen Spruchstellenverfahren über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses für die Aktionäre jeweils nur einer übertragenden Gesellschaft entschieden wird (Behnke NZG 1999, 1175; Bungert BB 1995, 1399/1400; vgl. Münchener Kommentar/Bilda AktG 2. Aufl. § 306 Rn. 17).

    Darüber hinaus besteht bei der Durchführung mehrerer Verfahren die Gefahr widersprechender Bewertungen und damit im Ergebnis nicht vereinbarer Entscheidungen (Bork ZIP 1998, 550; Behnke NZG 1999, 1175; vgl. auch MünchKomm/Bilda § 306 AktG Rn. 12).

    Andererseits wird zur Lösung der Problematik zum Teil eine entsprechende Anwendung des § 4 FGG (LG Dortmund AG 2002, 38, allerdings für einen etwas anders gelagerten Fall; Lutter UmwG § 306 Rn. 2), zum Teil eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG (Behnke NZG 1999, 1175; MünchKomm/Bilda § 306 AktG Rn. 14; vgl. auch Emmerich/Habersack Aktienkonzernrecht 2. Aufl. § 306 AktG Rn. 7; Martens AG 2000, 301/302; Lutter/Bezzenberger AG 2000, 433/440; Neye Festschrift Julius Widmann 2000, 87 ff.) vorgeschlagen.

  • KG, 22.11.1999 - 2 W 7008/98
    Auszug aus BayObLG, 19.10.2001 - 3Z AR 36/01
    Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der übertragende Rechtsträger seinen Sitz hat (§ 306 Abs. 1 UmwG; KG ZIP 2000, 498/500).

    In Rechtsprechung und Literatur wird eine Zuständigkeitsbestimmung zum Teil abgelehnt (vgl. Bork ZIP 1998, 550/553 und ihm folgend in einem obiter dictum KG ZIP 2000, 498/500).

  • OLG Karlsruhe, 17.03.1995 - 11 AR 8/95

    Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts; Abgabe; Zuständigkeit; Gericht

    Auszug aus BayObLG, 19.10.2001 - 3Z AR 36/01
    b) Die Aufklärung des Sachverhalts, der für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist, hat das vorlegende Gericht durchzuführen (vgl. BayObLGZ 1987, 463; BayObLG Rpfleger 1996, 344; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 458; Jansen § 5 Rn. 19).
  • BayObLG, 20.04.1993 - 1Z AR 5/93
    Auszug aus BayObLG, 19.10.2001 - 3Z AR 36/01
    Die Bestimmung der Zuständigkeit eines gemeinsamen Gerichts aus Zweckmäßigkeitsgründen ist in zahlreichen anderen Verfahren zulässig (vgl. § 36 ZPO; § 46 Abs. 2 ArbGG; BayObLGZ 1993, 170/172; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 36 Rn. 18).
  • BayObLG, 22.12.1987 - AR 3 Z 103/87

    Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei der Anordnung einer

    Auszug aus BayObLG, 19.10.2001 - 3Z AR 36/01
    b) Die Aufklärung des Sachverhalts, der für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist, hat das vorlegende Gericht durchzuführen (vgl. BayObLGZ 1987, 463; BayObLG Rpfleger 1996, 344; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 458; Jansen § 5 Rn. 19).
  • BayObLG, 30.10.1986 - Allg. Reg. 75/86
    Auszug aus BayObLG, 19.10.2001 - 3Z AR 36/01
    Sind danach mehrere Gerichte berufen, weil die Spruchstellenverfahren gleichzeitig anhängig gemacht worden sind, ist das Gericht zuständig, das als erstes mit der Zuständigkeitsbestimmung befasst wird (§ 4 FGG; vgl. BayObLGZ 1986, 433/434).
  • OLG Frankfurt, 12.08.2002 - 20 W 233/02

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Spruchverfahren bei

    Eine Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts für mehrere Spruchstellenverfahren bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kann nicht in analoger Anwendung von § 5 I S. 1 FGG erfolgen, wenn die Bestimmung nur auf Anregung von Verfahrensbeteiligten erfolgen soll (Abgrenzung zu BayObLG v. 19.10.2001, 3 Z AR 36/01 und vom 05.02.2002, Az. 3Z AR 2/02).

    Das BayObLG hat eine Gerichtsstandsbestimmung für das Spruchstellenverfahren in entsprechender Anwendung von § 5 I S. 1 FGG aus Zweckmäßigkeitserwägungen für zulässig gehalten, wenn zwei Gesellschaften auf eine dritte Gesellschaft verschmolzen werden und die Sitze der verschmolzenen Gesellschaften in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen (BayObLG v. 19.10.2001, DB 2001, 2640 ff= NZG 2002, 96 = ZIP 2002, 669 = AG 2002, 395 und BayObLG v. 05.02.2002, ZIP 2002, 671).

    Dementsprechend hat es das BayOblG in seiner Entscheidung vom 19.10.2001 (a. a. O.) auch auf Vorlage des LG München abgelehnt, eine Zuständigkeitsregelung nach Zweckmäßigkeitsgesichtpunkten zu treffen, bevor nicht der für die Zweckmäßigkeitsbeurteilung maßgebliche Sachverhalt zwischen den beteiligten Gerichten geklärt worden ist.

  • BayObLG, 13.03.2002 - 3Z AR 10/02

    Zuständiges Gericht im Spruchstellenverfahren

    Entscheidend abzustellen ist dabei auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit (vgl. BayObLGZ 2001, 285/288).

    Die Antragsfristen gemäß §§ 305, 307 Abs. 3 Satz 2 UmwG sind im vorliegenden Falle bereits abgelaufen, so dass auch dieser Gesichtspunkt der Bestimmung eines für beide Verfahren zuständigen Gerichts hier nicht entgegensteht (vgl. BayObLGZ 2001, 285/287).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht