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   OLG Stuttgart, 22.07.2006 - 8 W 271/06, 8 W 272/06   

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https://dejure.org/2006,5704
OLG Stuttgart, 22.07.2006 - 8 W 271/06, 8 W 272/06 (https://dejure.org/2006,5704)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2006 - 8 W 271/06, 8 W 272/06 (https://dejure.org/2006,5704)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Juli 2006 - 8 W 271/06, 8 W 272/06 (https://dejure.org/2006,5704)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit einer Satzungsänderung, mit der in die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands eingegriffen wird

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen bei der Erstattung außergerichtlicher Auslagen nach der Erledigung der Hauptsache; Recht der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) zur Entscheidung über einer Satzungsänderung; Grenze zwischen den Aufgaben der ...

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen bei der Erstattung außergerichtlicher Auslagen nach der Erledigung der Hauptsache; Recht der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) zur Entscheidung über einer Satzungsänderung; Grenze zwischen den Aufgaben der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Aktionäre können nicht in das operative Geschäft eingreifen

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 231
  • NZG 2006, 790
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Braunschweig, 08.05.2023 - 2 W 25/23

    Regelung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Dies betrifft beispielsweise solche Beschlüsse, die auf die Installierung eines gesetzeswidrigen Unternehmensgegenstands, auf die übermäßige Einengung der Leitungsfunktion des Vorstands nach § 76 Abs. 1 AktG oder auf die satzungsmäßige Verlagerung gesetzlich zwingend festgelegter Organkompetenzen zielen (MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 122 Rn. 17; Mertens AG 1997, 481, 488 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juli 2006 - 8 W 271/06).

    Der Vorstand ist weder direkt noch indirekt an die Weisungen des Mehrheitsaktionärs, eines sonstigen Aktionärs, einer Aktionärsgruppe oder der Hauptversammlung gebunden; er ist vielmehr weisungsunabhängig (Kort: in Hirte/Mülbert/Roth, AktG Großkommentar, 5. Aufl., § 76, Rn. 42; MüKoAktG/Spindler, 5. Aufl. 2019, AktG § 76 Rn. 22; Seibt in: K. Schmidt/Lutter AktG, Kommentar, § 76, Rn. 34; Grigoleit/Grigoleit, 2. Aufl. 2020, AktG § 76 Rn. 80; BeckOGK/Fleischer, 1.1.2023, AktG § 76 Rn. 66; Spindler/Stilz/Fleischer, 4. Aufl. 2019, AktG § 76 Rn. 57, beck-online; BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juli 2006 - 8 W 271/06).

    Die Satzung darf jedoch keine konkreten Anweisungen an die Geschäftsführung enthalten (MüKoAktG/Spindler, 6. Aufl. 2023, AktG § 76 Rn. 37; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juli 2006 - 8 W 271/06).

  • OLG Stuttgart, 25.11.2008 - 8 W 370/08

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur

    Es darf nicht auf die Herbeiführung eines gesetzes- und satzungswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses gerichtet (OLG Stuttgart NZG 2006, 790; Ziemonis in Schmidt/Lutter, AktG, Rdnr. 17).
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