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   OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01   

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https://dejure.org/2001,2947
OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01 (https://dejure.org/2001,2947)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2001 - 2 W 77/01 (https://dejure.org/2001,2947)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Juli 2001 - 2 W 77/01 (https://dejure.org/2001,2947)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Rechtsschuldbefreiungsverfahren bei Verbraucherinsolvenz: Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung ohne Sachverhaltsdarstellung; berücksichtigungsfähige Versagungsgründe im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung; Verfahrensbeteiligte und Rubrum der ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 289 InsO ; § 290 InsO
    Restschuldbefreiung; Insolvenz; Beschwerdeentscheidung; Sachverhaltsdarstellung; Versagungsgründe; Glaubhaftmachung; Rubrum; Verfahrensbeteiligte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Restschuldbefreiung; Insolvenz; Beschwerdeentscheidung; Sachverhaltsdarstellung; Versagungsgründe; Glaubhaftmachung; Rubrum; Verfahrensbeteiligte

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 596
  • NZI 2002, 35
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 24.05.2000 - 4Z BR 11/00

    Aufhebung einer Entscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01
    Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist vorliegend schon deshalb begründet, weil das Beschwerdegericht trotz der inzwischen unübersehbaren Zahl von veröffentlichten Entscheidungen zur Erforderlichkeit einer Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung über die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mitgeteilt hat, sondern sich in der "Begründung" eines Beschlusses auf eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes beschränkt hat (zur Erforderlichkeit der Sachverhaltsdarstellung s. nur BayObLG ZInsO 2000, 465; ZInsO 2000, 519; OLG Celle, ZInsO 2000, 667 = NZI 2001, 255 = Nds. Rpfl.

    Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners muss deshalb - ohne dass dieser Gesichtspunkt in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde besonders hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. BayObLG, ZInsO 2000, 465) - zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen.

  • OLG Köln, 28.03.2001 - 2 W 60/01

    Weitere Beschwerde bei Zurückverweisung an das Insolvenzgericht

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01
    Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht nach der Zurückverweisung durch den Senat ist ausgeschlossen (s. OLG Köln, ZInsO 2001, 378 = NZI 2001, 323).
  • OLG Köln, 19.01.2000 - 2 W 271/99

    Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren ohne Sachverhaltsdarstellung ist ein

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01
    2001, 86; OLG Köln, ZInsO 2000, 117 = NZI 2000, 133; Pape, ZInsO 2000, 548).
  • OLG Zweibrücken, 12.08.2000 - 3 W 138/00

    Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01
    Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist vorliegend schon deshalb begründet, weil das Beschwerdegericht trotz der inzwischen unübersehbaren Zahl von veröffentlichten Entscheidungen zur Erforderlichkeit einer Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung über die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mitgeteilt hat, sondern sich in der "Begründung" eines Beschlusses auf eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes beschränkt hat (zur Erforderlichkeit der Sachverhaltsdarstellung s. nur BayObLG ZInsO 2000, 465; ZInsO 2000, 519; OLG Celle, ZInsO 2000, 667 = NZI 2001, 255 = Nds. Rpfl.
  • OLG Celle, 08.11.2000 - 2 W 112/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Annahme eines

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01
    Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist vorliegend schon deshalb begründet, weil das Beschwerdegericht trotz der inzwischen unübersehbaren Zahl von veröffentlichten Entscheidungen zur Erforderlichkeit einer Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung über die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mitgeteilt hat, sondern sich in der "Begründung" eines Beschlusses auf eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes beschränkt hat (zur Erforderlichkeit der Sachverhaltsdarstellung s. nur BayObLG ZInsO 2000, 465; ZInsO 2000, 519; OLG Celle, ZInsO 2000, 667 = NZI 2001, 255 = Nds. Rpfl.
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 63/03

    Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

    Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Senatsbeschluß v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695 f; v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. für die Revision auch BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99; 156, 216, 218; Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, WM 2004, 2223, 2224).
  • LG Bonn, 14.12.2007 - 6 T 357/07

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, Schlusstermin

    Soweit im Rahmen des § 312 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden soll, muss die Antragstellung zwingend im Rahmen der Schlussanhörung erfolgen, wobei für die Anhörung und die Versagungsanträge einschließlich deren Glaubhaftmachung eine Frist zu setzen ist ( vgl. FK-InsO/Ahrens, a.a.O. Rn. 60; Uhlenbruck/Vallander, InsO, 12. Aufl., § 290 Rn. 7; BGH NJW 2003, 2167 [2169]; OLG Celle NZI 2001, 596 [597]).

    Soweit im Rahmen des § 312 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden soll, muss die Antragstellung zwingend im Rahmen der Schlussanhörung erfolgen, wobei für die Anhörung und die Versagungsanträge einschließlich deren Glaubhaftmachung eine Frist zu setzen ist (vgl. FK-InsO/Ahrens, a.a.O. Rn. 60; Uhlenbruck/Vallander, InsO, 12. Aufl., § 290 Rn. 7; BGH NJW 2003, 2167 [2169]; OLG Celle NZI 2001, 596 [597]).

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZB 27/05

    Anrechnung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts im

    Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 - ZIP 2002, 1695 f.; vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03 - ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. für die Revision auch Senat, BGHZ 156, 216, 218; BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99; Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - WM 2004, 2223, 2224).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZB 28/05

    Anrechnung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts im

    Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 - ZIP 2002, 1695 f.; vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03 - ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. für die Revision auch Senat, BGHZ 156, 216, 218; BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99; Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - WM 2004, 2223, 2224).
  • AG Karlsruhe, 26.07.2004 - 2 IK 468/00

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Sorgfaltsanforderungen des

    Diese Ansicht ist jedoch ebenso als zu weit reichend anzusehen, wie die Gegenauffassung, dass das Gericht auf die Entscheidung über den im Versagungsantrag behaupteten und glaubhaft gemachten Versagungsgrund als den vom Antragsteller bestimmten Streitgegenstand beschränkt ist ( vgl. Ahrens im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2002, RandNr. 57 a und 64 zu § 290 InsO sowie in den nicht tragenden Gründen OLG Celle ZInsO 2001, S. 852 f. = NZI 2001, S. 586 f. ).
  • LG Göttingen, 18.03.2002 - 10 T 18/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Allerdings kann das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahrens anordnen, anstelle des Schlusstermins tritt dann der Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist (OLG Celle, NZI 2001, 596, 597; Frankfurter Kommentar/Ahrens, a.a.O.).
  • LG Göttingen, 17.12.2002 - 10 T 68/02
    Das Restschuldbefreiungsversagungsverfahren nach §§ 289, 290 InsO ist ein Streitverfahren zwischen dem Schuldner, der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und dem Gläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat (OLG Celle, ZInsO 2001, 852 ).
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