Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 26.09.2002

Rechtsprechung
   OLG Celle, 31.01.2003 - 4 W 15/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6468
OLG Celle, 31.01.2003 - 4 W 15/03 (https://dejure.org/2003,6468)
OLG Celle, Entscheidung vom 31.01.2003 - 4 W 15/03 (https://dejure.org/2003,6468)
OLG Celle, Entscheidung vom 31. Januar 2003 - 4 W 15/03 (https://dejure.org/2003,6468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zulässigkeit einer Beschränkung der Haustierhaltung durch die Mehrheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Rechtmäßigkeit eines in die Zukunft gerichteten Verbots der Haltung von zwei Huskies unter Berücksichtigung ihrer Rudelhundeigenschaft und der gegenwärtig ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Beschränkung der Haustierhaltung durch die Mehrheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Rechtmäßigkeit eines in die Zukunft gerichteten Verbots der Haltung von zwei Huskies unter Berücksichtigung ihrer Rudelhundeigenschaft und der gegenwärtig ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eigentümerbeschluss zur Tierhaltung gilt!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer kämpft um seine Huskies - Mehrheitsbeschluss zur Tierhaltung in der Wohnanlage ist bindend

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Beschränkte Tierhaltung

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Hunde, Katzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 13 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 2
    Zulässiger Beschluss der Wohnungseigentümer über zukünftige Beschränkung der Haustierhaltung; keine Ausnahme im Falle eines Rudelhundes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 925
  • NZM 2003, 242
  • ZMR 2003, 440
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.05.1995 - V ZB 5/95

    Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Celle, 31.01.2003 - 4 W 15/03
    Die Haustierhaltung gehört also gerade nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum (vgl. auch schon BGH NJW 1995, 2036) und deshalb kann der Antragsteller mit seiner Argumentation, wegen der Möglichkeit, die schon bestehende Tiergemeinschaft nur als Rudel artgerecht auch weiter halten zu dürfen, nicht gehört werden.
  • KG, 23.06.2003 - 24 W 38/03

    Wohnungseigentum: Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen als

    Ein partielles Verbot bestimmter Hunderassen bzw. Kreuzungen dieser Hunderassen entspricht daher ordnungsmäßiger Verwaltung (vgl. OLG Celle in NZM 2003, 242 = ZMR 2003, 440; OLG Düsseldorf NZM 2002, 872; OLG Frankfurt in NJW-RR 1993, 981).

    Das Haltungsverbot bestimmter Hunderassen, die allgemein als besonders gefährlich eingeschätzt werden, ist auch nicht willkürlich, da der sachliche Grund bereits aus der potentiellen Gefährlichkeit dieser Hunderassen für die übrigen Wohnungseigentümer bei typisierender Betrachtung folgt (OLG Celle NZM 2003, 242 = ZMR 2003, 440).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2005 - 20 W 87/03

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit des Freifluges von 20 Edeltauben

    Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH NJW 1995, 2036; OLG Zweibrücken ZMR 1999, 853 m. w. N.; KG OLGR 1998, 272; WuM 1991, 440; NJW-RR 1998, 1385; OLG Köln ZMR 1996, 97; BayObLG ZfIR 1998, 481; NJW-RR 1994, 658; OLG Celle WuM 2003, 161; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 14 Rz. 3, § 15 Rz. 17; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 15 Rz. 7 ff; Staudinger/Kreutzer, BGB, Stand Juni 1997, § 10 WEG Rz. 127; § 15 WEG Rz. 120; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 131, 145), dass jedenfalls eine übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung auch dann, wenn die Teilungserklärung keine Beschränkung vorsieht, eine unzumutbare Belastung der Wohnungseigentümer darstellt und damit unbillig ist, ohne dass es auf die konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt.
  • LG Karlsruhe, 12.12.2013 - 5 S 43/13

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit des Verbots der Tierbeförderung im Aufzug gegenüber

    Denn Einschränkungen der Tier- bzw. hier konkret der Hundehaltung, die nicht ein generelles Haustierhaltungsverbot vorsehen, sind lediglich unter Umständen anfechtbar, nicht aber nichtig; die Möglichkeit der Hundehaltung gehört nicht zum Wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum (vgl. BGH MittBayNot 1995, 279, 280; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2011 - 20 W 500/08 - juris; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2003 - 4 W 15/03 - juris; KG NJW-RR 1998, 1385, 1386).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 26.09.2002 - 2Z BR 86/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4725
BayObLG, 26.09.2002 - 2Z BR 86/02 (https://dejure.org/2002,4725)
BayObLG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2Z BR 86/02 (https://dejure.org/2002,4725)
BayObLG, Entscheidung vom 26. September 2002 - 2Z BR 86/02 (https://dejure.org/2002,4725)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Hangbegradigung als bauliche Veränderung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen einen benachbarten Wohnungseigentümer auf Wiederherstellung der natürlichen Neigung eines begradigten Geländes; Einordnung der Umgestaltung des Gartens einer Wohnanlage als bauliche Veränderung; Erhöhung der Nutzbarkeit einer ...

  • Judicialis

    WEG § 22

  • gaius.legal

    Hangbegradigung als bauliche Veränderung

  • rechtsportal.de

    WEG § 22
    Umgestaltung der Grundstücksoberfläche als bauliche Veränderung der Sondernutzungsfläche - Begradigung eines Hanges - Nachteil durch intensivere Nutzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hangbegradigung eine bauliche Veränderung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2003, 242
  • ZMR 2003, 125
  • BauR 2003, 431 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LG München I, 18.03.2021 - 36 S 5554/20

    Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen in

    Die Umgestaltung einer Grundstücksoberfläche stellt eine bauliche Veränderung bzw. Maßnahme dar (so ausdrücklich BayObLG, NZM 2003, 242, 243; so auch bei Auswechslung des Plattenbelags OLG Hamburg, ZMR 2006, 465 ff.; vgl. dazu auch BayObLG, WuM 1998, 115).

    Grundsätzlich bedeutet die Einräumung eines Sondernutzungsrechts - ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung - nicht zugleich die Gestattung baulicher Veränderungen am Gebäude oder am Grundstück (so beim Abriss eines Kamins OLG Köln, OLGR Köln 2002, 161, 162; BayObLG, NZM 2003, 242, 243 bei Begradigung eines Hangs und Einbau zweier Trittstufen).

  • BayObLG, 09.03.2004 - 2Z BR 213/03

    Beeinträchtigung durch einen auf der im Sondereigentum stehenden Terrasse

    Dies entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 2003, 242).
  • BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 65/04

    Abdingbarkeit der und Anforderungen an die Zustimmungsbedürftigkeit bei baulichen

    Soweit bereits die intensivere Nutzungsmöglichkeit einer Freifläche durch eine Überbauung imAllgemeinen einen Nachteil bedingt (BayObLG NZM 2003, 242; Beschluss vom 9.3.2004, 2Z BR 213/03), der nicht hingenommen werden muss, stehen dem die hier vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen einer abweichenden Beurteilung aus Rechtsgründen nicht entgegen.
  • BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 129/03

    Beteiligung am Wohnungseigentumsverfahren - Zurpckverweisung durch das

    Denn eine auf Dauer angelegte Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums ist begrifflich eine bauliche Veränderung (Senatsbeschluss vom 29.8.2002 - Az. 2Z BR 74/02, Leitsatz in NZM 2003, 121; BayObLG NZM 2003, 242).

    Ein solcher Nachteil kann nicht nur in der optisch nachteiligen Veränderung des Gesamtbilds der Wohnanlage, sondern vor allem auch in der Möglichkeit einer intensiveren Nutzung der Gartenfläche, etwa durch Aufstellen eines Gartenzelts, liegen (BayObLG NZM 2003, 242).

  • BayObLG, 28.07.2004 - 2Z BR 33/04

    Begriff und Rechtsfolgen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum

    a) Die Errichtung einer wenige Stufen umfassenden Treppe in der Böschung zwischen der Terrasse und der Gartenfläche ist vom Landgericht zutreffend als bauliche Veränderung beurteilt worden, weil dadurch das gemeinschaftliche Eigentum an der Böschung dauerhaft umgestaltet wurde (vgl. BayObLG NZM 2003, 242).
  • AG Stuttgart, 14.12.2009 - 62 C 5164/09

    Auslegung von Eigentümerbeschlüssen; Umbau eines Fensters in eine Terrassentür

    In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass alleine die Möglichkeit der intensiveren Nutzung eines Sondernutzungsrechts am Garten, selbst wenn sich an der Nutzung tatsächlich nichts ändert, ein Nachteil darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2998, veröffentlicht in WuM 1998, 744; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 22 Rn. 95 mit Hinweis auf: BayObLG NZM 2003, 242, 243).
  • OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 73/04

    Gelegentlich aufgestellter Fahnenmast als bauliche Veränderung? - §§ 14, 22 WEG

    Im Rahmen des § 22 WEG kommt es nicht darauf an, wie die bauliche Veränderung im gegenwärtigen Moment genutzt wird, sondern allein darauf, welche Nutzung sie bestimmungsgemäß ermöglicht (BayObLG NZM 2003, 242; OLG Karlsruhe NZM 1999, 36; Engelhardt, aaO; wohl auch BGH NJW-RR 2001, 1016; OLG Köln NJW-RR 2001, 1096).
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