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   OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 20 W 493/04   

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https://dejure.org/2005,4030
OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 20 W 493/04 (https://dejure.org/2005,4030)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.07.2005 - 20 W 493/04 (https://dejure.org/2005,4030)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - 20 W 493/04 (https://dejure.org/2005,4030)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 12 Abs 2 WoEigG
    Wohnungseigentum: Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

  • Wolters Kluwer

    (Wohnungseigentum: Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum)

  • Judicialis

    WEG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 12
    Wohnungseigentumsrecht - Anforderungen an Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung einer ETW; Streitsucht des Erwerbers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versagung einer Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentums bei Bestehen eines wichtigen Grundes; Entstehen einer gemeinschaftswidrigen Gefahr durch die Übertragung von Wohnungseigentum auf einen Erwerber für die übrigen Miteigentümer als wichtiger Grund für die ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Zustimmungsverweigerung wegens Streitsucht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2006, 380
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 04.01.1995 - 2Z BR 114/94

    Versagung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 20 W 493/04
    2 Z 164/87">WuM 1988, 408; WuM 1995, 328; NJW-RR 1999, 452, WuM 2002, 156).

    Da jeder Eigentümer aber grundsätzlich in der Verfügung über sein Eigentum frei ist und die Versagung der Zustimmung zu einer bestimmten Veräußerung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Veräußerers bedeutet, ist eine Versagung der Zustimmung nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 07.07.2003, 20 W 172/02; BayObLG WuM 1995, 328 m.w.N.).

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Erwerber und einem Wohnungseigentümer reichen hierzu allerdings in der Regel nicht aus (vgl. BayObLG WuM 1995, 328; Köhler/Fritsch, a.a.O., Teil 20 Rz. 66).

    Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln in einer den Wohnungseigentümern zumutbaren Weise begegnet werden könnte (vgl. hierzu BayObLG WuM 1995, 328).

  • BayObLG, 31.10.2001 - 2Z BR 37/01

    Versagung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums - wichtiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 20 W 493/04
    2 Z 164/87">WuM 1988, 408; WuM 1995, 328; NJW-RR 1999, 452, WuM 2002, 156).

    In der Tat kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG in der Unfähigkeit des Erwerbers liegen, sich in eine Gemeinschaft einzugliedern, z.B. durch nachgewiesene Streitsucht (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 12 Rz. 7; Köhler/Fritsch, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 20 Rz. 66; BayObLG WuM 2002, 156).

  • OLG Düsseldorf, 02.10.1996 - 3 Wx 240/96

    Recht der Wohnungseigentümer zur Verweigerung der Zustimmung zu einer Veräußerung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 20 W 493/04
    Diese Gefahr muss ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden dieser Person ankommt (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 12 Rz. 7; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 12 Rz. 32; vgl. auch Staudinger/Kreutzer, BGB, Stand Juni 1997, § 12 WEG Rz. 58; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 12 Rz. 12; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 12 WEG Rz. 8; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rn. 139; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 17; OLG Zweibrücken NJW-RR 1994, 1103; BayObLG …

    Wenn dieser Gesichtspunkt auch im Einzelfall durchaus einen wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG darzustellen vermag (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 17), wäre dieser Umstand doch vor dem Hintergrund der familiären Auseinandersetzungen noch nicht derart gewichtig, um einen wichtigen Grund in der Person der Käuferinnen annehmen zu können.

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 20 W 493/04
    Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - insbesondere in echten Streitverfahren - verletzt das Gericht seine ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass die Beteiligten sich dieser Umstände auch bewusst sind (vgl. Keidel/Kuntze/Schmidt, FGG, 15 Aufl., § 12 Rz. 122 m. w. N.; vgl. auch BGH NJW 2001, 1212).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2003 - 20 W 172/02

    Wohnungseigentum: Versagung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 20 W 493/04
    Da jeder Eigentümer aber grundsätzlich in der Verfügung über sein Eigentum frei ist und die Versagung der Zustimmung zu einer bestimmten Veräußerung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Veräußerers bedeutet, ist eine Versagung der Zustimmung nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 07.07.2003, 20 W 172/02; BayObLG WuM 1995, 328 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 29.09.1992 - 15 W 199/92

    Erforderlichkeit der schriftlichen Zustimmung des Verwalters bei der Veräußerung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 20 W 493/04
    Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin behaupteten Vorfälle nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergibt sich dies bereits daraus, dass es für die vorliegende Entscheidung ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse während der Tatsacheninstanzen ankommt (vgl. hierzu auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 12 WEG Rz. 8; OLG Hamm NJW-RR 1993, 279).
  • OLG Zweibrücken, 18.02.1994 - 3 W 200/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 20 W 493/04
    Diese Gefahr muss ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden dieser Person ankommt (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 12 Rz. 7; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 12 Rz. 32; vgl. auch Staudinger/Kreutzer, BGB, Stand Juni 1997, § 12 WEG Rz. 58; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 12 Rz. 12; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 12 WEG Rz. 8; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rn. 139; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 17; OLG Zweibrücken NJW-RR 1994, 1103; BayObLG …
  • BayObLG, 04.06.1998 - 2Z BR 19/98

    Nachholen einer im ersten Rechtszug unterbliebenen Beteiligung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 20 W 493/04
    2 Z 164/87">WuM 1988, 408; WuM 1995, 328; NJW-RR 1999, 452, WuM 2002, 156).
  • LG Düsseldorf, 20.07.2016 - 25 S 179/15

    Kann Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung an eine UG verweigern?

    Für die Beurteilung, ob ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG vorliegt, kommt es allein auf die Person des Erwerbers, insbesondere seine persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit, und die von ihm beabsichtigte Nutzung an; hieraus muss sich eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Miteigentümer ergeben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2008 - 5 Wx 49/07, Wohnungseigentümer 2009, 55;  OLG Frankfurt am Main, NZM 2006, 380; OLG Düsseldorf, NZM 2005, 787; OLG Hamburg, ZMR 2003, 865; ZMR 2004, 850; OLG Zweibrücken, ZMR 2006, 219).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 W 8/06

    Beseitigungsanspruch: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung bei unerlaubt

    Diese Gefahr muss - wie das Landgericht festgehalten hat - ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden dieser Person ankommt (vgl. den vom Landgericht in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 27.07.2005, NZM 2006, 380).
  • LG Braunschweig, 21.09.2010 - 6 S 113/10

    Wohnungseigentümer darf weitere Wohnung hinzukaufen und seine Miteigentumsanteile

    Da jeder Eigentümer aber grundsätzlich in der Verfügung über sein Eigentum frei ist und die Versagung der Zustimmung zu einer bestimmten Veräußerung ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Veräußerers bedeutet, ist eine Versagung der Zustimmung nur gerechtfertigt, wenn wichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2005, 20 W 493/04, 1. Leitsatz).

    Die Kammer hat das Interesse der Klägerin an der Anfechtung der Beschlüsse hinsichtlich der Versagung der Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung Nr. 2 mit etwas über 20 % des Kaufpreises (22.000 EUR) mit 5000 EUR bemessen im Einklang mit der Rechtsprechung, die in diesen Fällen 10 bis 20 % des Kaufpreises ansetzt ( KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2007; 11 W 15/06 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.11.2005, 3 W 142/05 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2005, 20 W 493/04 ).

  • AG Philippsburg, 19.01.2018 - 1 C 167/17

    WEG - Verweigerung der Veräußerungszustimmung

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerber im Hinblick auf seine Person oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die anderen Wohnungseigentümer unzumutbar ist, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte objektiv begründete Zweifel bestehen, die erwarten lassen, dass der Erwerber nicht willens oder in der Lage sein wird, seinen Pflichten gegenüber dem Verband Wohnungseigentümergemeinschaft nachzukommen und die Rechte der anderen Wohnungseigentümer zu achten (Hügel/Elzer, WEG, 2. Auflage 2018, § 12 Rn. 55; BGH NJW 2012, 2434; OLG Köln ZMR 2010, 54; OLG Frankfurt am Main NZM 2006, 380).
  • LG Köln, 19.03.2009 - 29 S 45/08

    Veräußerungsbeschränkung: Voraussetzung des Ablehnungsgrundes

    Ein wichtiger Grund besteht, wenn der Erwerberinteressent im Hinblick auf seine Person oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die WEG unzumutbar ist, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte objektiv begründete Zweifel bestehen, die erwarten lassen, dass der Erwerber nicht willens oder in der Lage sein wird, seinen Pflichten in der WEG nachzukommen und die Recht der anderen Wohnungseigentümer zu achten, die Veräußerung also eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Wohnungseigentümer darstellt (OLG Frankfurt, NZM 2006, 380; BayObLG NJW 1973, 152. Die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Ablehnungsgrundes sind - entgegen der Auffassung des Klägers - geringer anzusetzen als für die Entziehung eines Wohnungseigentums (vgl. auch BayObLG NJW-RR 2002, 659).
  • LG Itzehoe, 16.08.2011 - 11 S 20/11

    WEG - Versagung der Zustimmung des Verwalters zur Wohnungsveräußerung

    Denn ein Eingriff in die Eigentumsrechte des Veräußerungswilligen durch Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt sich nur, wenn umgekehrt die Zustimmung zur Veräußerung einen nicht weniger erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Zustimmungsverweigernden darstellen würde (OLG Zweibrücken ZWE 2006, 46 f.; OLG Frankfurt NZM 2006, 380 f.).
  • AG Hamburg, 13.04.2010 - 102D C 125/08

    Verkauf: Zustimmungsverweigerung nur aus wichtigem Grund!

    Ein wichtiger Grund für eine Versagung liegt vor, wenn der Erwerbsinteressent im Hinblick auf seine Person oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Wohnungseigentümer unzumutbar ist, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte objektiv begründete Zweifel bestehen, die erwarten lassen, dass der Erwerber nicht willens ist oder in der Lage sein wird, seinen Pflichten in der Wohnungseigentümergemeinschaft nachzukommen und die Rechte der anderen Wohnungseigentümer zu achten (OLG Frankfurt NZM 2006, 380; Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 12 Rz. 42).
  • AG Bremerhaven, 18.01.2008 - 55 II 56/07
    Ein wichtiger Grund in diesem Sinn ist dann gegeben, wenn in Bezug auf die Person des Erwerbers konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach er aufgrund seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse nicht Willens oder in der Lage sein wird, seinen Pflichten als Wohnungseigentümer nachzukommen oder die Rechte der anderen Eigentümer zu achten (st. Rspr.: siehe nur OLG Frankfurt, 20 W 493/04, NZM 2006, 380).
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