Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 17.04.1991

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.06.1991 - 2 Ws (B) 259/91 OWiG   

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https://dejure.org/1991,7804
OLG Frankfurt, 18.06.1991 - 2 Ws (B) 259/91 OWiG (https://dejure.org/1991,7804)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.06.1991 - 2 Ws (B) 259/91 OWiG (https://dejure.org/1991,7804)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Juni 1991 - 2 Ws (B) 259/91 OWiG (https://dejure.org/1991,7804)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 401
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Rechtsprechung
   BayObLG, 17.04.1991 - 2 ObOWi 144/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5212
BayObLG, 17.04.1991 - 2 ObOWi 144/91 (https://dejure.org/1991,5212)
BayObLG, Entscheidung vom 17.04.1991 - 2 ObOWi 144/91 (https://dejure.org/1991,5212)
BayObLG, Entscheidung vom 17. April 1991 - 2 ObOWi 144/91 (https://dejure.org/1991,5212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 982
  • NZV 1991, 401
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70

    Sinngemäße Geltung des Verschlechterungsverbotes auch im Bußgeldverfahren -

    Auszug aus BayObLG, 17.04.1991 - 2 ObOWi 144/91
    Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Bußgeldausspruch (BGHSt 24, 11/14) erstreckt sich die Aufhebung auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch.
  • BGH, 31.01.1991 - 1 StR 338/90

    Wertgrenze für Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BayObLG, 17.04.1991 - 2 ObOWi 144/91
    Daß in einem Fall, wie dem vorliegenden, die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaft ist, sie also nicht der Zulassung bedarf, hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 31.1.1991 - 1 StR 338/90 - entschieden.
  • BayObLG, 08.02.1989 - 1 ObOWi 318/88
    Auszug aus BayObLG, 17.04.1991 - 2 ObOWi 144/91
    Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn entweder aufgrund ganz besonderer äußerer oder innerer Umstände des Tatgeschehens dieses aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit fällt und deshalb die Tat als Ausnahmefall anzusehen ist oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte bedeuten würde (BayObLG NZV 1989, 243).
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