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   OLG Köln, 08.04.1994 - 20 U 92/93   

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OLG Köln, 08.04.1994 - 20 U 92/93 (https://dejure.org/1994,8048)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.04.1994 - 20 U 92/93 (https://dejure.org/1994,8048)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. April 1994 - 20 U 92/93 (https://dejure.org/1994,8048)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 361
  • VersR 1999, 501
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei Glatteis

    Der Anlagenbetreiber ist gehalten, der bei entsprechenden Temperaturen im Umfeld der Waschanlage eintretenden Glättebildung durch Streuen entgegenzuwirken, wobei sich Entstehung, Umfang und Maß dieser Pflicht danach richten, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich und was dem Pflichtigen zumutbar ist (OLG Köln, NZV 1994, 361 m.w.N.).

    Die Streupflicht entfällt jedoch nicht deshalb, weil Streumaßnahmen im Bereich einer Waschanlage die Glatteisgefahr ggf. nur für eine kurze Übergangzeit mindern; vielmehr besteht die Verpflichtung, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat (OLG Köln, NZV 1994, 361 m.w.N.).

    Zumutbar ist dabei auch Gewerbetreibenden nicht nur ein mehrfaches Streuen im Abstand von einigen Stunden (so noch "im allgemeinen" OLG Köln, NZV 1994, 361); wenn bei der Art des Betriebes wegen des Spitzwassers Glatteis auch an trockenen Tagen entstehen kann, an denen die Straßen und Gehwege ansonsten frei sind und dem Kunden die Glatteisgefahr nicht immer gegenwärtig ist, sind dem Betreiber vielmehr durchaus erhöhte Anstrengungen zur Beseitigung der Gefahr zuzumuten (OLG Hamm, MDR 1998, 1105).

    Aus den Ausführungen der Beklagten, dass Kunden üblicherweise während des Waschvorgangs in ihren Fahrzeugen blieben und der Klägerin nur ausnahmsweise die Benutzung der Personaltoilette im Innern des Gebäudes gestattet worden sei, folgt nicht, dass sie in einem Bereich zu Fall kam, zu dessen Betreten Kunden generell nicht befugt sind und auf den sich die Verkehrssicherungspflicht deshalb nicht erstreckt (vgl. OLG Köln, NZV 1994, 361; OLG Hamm, NJWE-VHR 1998, 192).

    Vereiste Flächen gehören nicht zu solchen Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann, weil es selbst bei vorsichtigem Verhalten zu Stürzen kommen kann (OLG Köln, NZV 1994, 361).

    Ein Mitverschulden der Klägerin käme danach allenfalls in Betracht, wenn die Eisbildung für sie ohne weiteres wahrnehmbar gewesen wäre (vgl. OLG Köln, NZV 1994, 361).

  • OLG Köln, 21.01.2003 - 24 U 87/02

    Verkehrssicherungspflicht bei einer Autowaschanlage

    Der Betreiber einer Tankstelle oder Autowaschanlage hat insbesondere Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglichen Bereich nicht auf Glatteis oder Schnee Schaden erleiden (OLG Köln a.a.O.; NZV 1994, 361; OLG Hamm OLGR 2001, 64; 1998, 210; OLG Koblenz JurBüro 2000, 163).
  • AG Köln, 19.02.2018 - 142 C 610/15

    Alleiniger Hinweis eines Waschstraßenbetreibers auf die Gefahr einer Beschädigung

    Dabei richtet sich die Entstehung, der Umfang und das Maß dieser Pflicht danach, was zur gefahrlosen Sicherung erforderlich und was dem Pflichtigen zumutbar ist (OLG Köln, NZV 1994, 361).
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