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   BGH, 29.06.2000 - 4 StR 40/00   

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https://dejure.org/2000,1263
BGH, 29.06.2000 - 4 StR 40/00 (https://dejure.org/2000,1263)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2000 - 4 StR 40/00 (https://dejure.org/2000,1263)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - 4 StR 40/00 (https://dejure.org/2000,1263)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG; § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG
    Vorlage; Zweijahresfrist; Zeitpunkt, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist; Entscheidung; Verschiebung; Rechtsbeschwerde; Bestimmungsrecht

  • lexetius.com

    StVG § 25 Abs. 2a Satz 1

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 88
  • NJW 2000, 2685
  • MDR 2000, 1072
  • NStZ 2000, 599
  • NZV 2000, 420
  • VersR 2000, 1121
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 28.08.1998 - 2 Ss 184/98

    Maßgeblich für den Beginn der Rückfallfrist des StVG § 25 Abs 2a S 1 ist der

    Auszug aus BGH, 29.06.2000 - 4 StR 40/00
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 1998 - 2 Ss 184/98 (NStZ 1998, 628 = DAR 1999, 372 = NZV 1999, 177) - gehindert.

    Für die Prüfung, ob ein (früheres) Fahrverbot gegen den Betroffenen im Sinne des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit verhängt wurde, ist maßgeblich, ob die Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wurde, innerhalb dieses Zeitraums rechtskräftig geworden ist; auf den - gegebenenfalls vor Beginn dieses Zeitraums liegenden - Zeitpunkt der Entscheidung kommt es nicht an (ebenso BayObLG NZV 1999, 50 f.; Albrecht NZV 1999, 177 f.; Schäpe DAR 1999, 372 f.; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 8. Aufl., Rdn. 1026; a. A. Deutscher NZV 1999, 185, 189).

    b) Stellte man nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über das frühere Fahrverbot ab, sondern darauf, daß "in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit" eine Entscheidung ergangen ist, durch die ein Fahrverbot verhängt wurde, so müßte dem Betroffenen in dem neuen Verfahren der Vollstreckungsaufschub konsequenterweise auch dann vorenthalten werden, wenn das frühere Fahrverbot nach seiner Anordnung - sei es durch die Bußgeldbehörde oder im gerichtlichen Verfahren - aufgehoben worden ist, dies möglicherweise sogar deshalb, weil sich im nachhinein herausgestellt hat, daß es zu Unrecht verhängt worden war (vgl. auch Albrecht NZV 1999, 177, 178).

  • BayObLG, 17.07.1998 - 2 ObOWi 242/98

    Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei Überschreiten einer innerorts durch

    Auszug aus BGH, 29.06.2000 - 4 StR 40/00
    Für die Prüfung, ob ein (früheres) Fahrverbot gegen den Betroffenen im Sinne des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit verhängt wurde, ist maßgeblich, ob die Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wurde, innerhalb dieses Zeitraums rechtskräftig geworden ist; auf den - gegebenenfalls vor Beginn dieses Zeitraums liegenden - Zeitpunkt der Entscheidung kommt es nicht an (ebenso BayObLG NZV 1999, 50 f.; Albrecht NZV 1999, 177 f.; Schäpe DAR 1999, 372 f.; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 8. Aufl., Rdn. 1026; a. A. Deutscher NZV 1999, 185, 189).
  • KG, 20.02.2004 - 3 Ws (B) 574/03

    Gerichtliche Bestimmung des Wirksamwerdens eines Fahrverbots:

    Die im Jahre 1998 eingeführte Befugnis des Betroffenen nach der letztgenannten Vorschrift, innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft durch Wahl des Zeitpunkts der Abgabe des Führerscheins selbst zu bestimmen, ab wann das Fahrverbot gilt, die in der Sache eine Vergünstigung darstellt (vgl. BGHSt 46, 88 (91): "In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf war eine Begrenzung des Adressatenkreises der Vergünstigung ... nicht vorgesehen ..."), kann dem Betroffenen entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht aufgrund seiner Vorbelastung mit schon zweimal einem einmonatigen Fahrverbot, letztmalig durch eine seit dem 6. Oktober 2000 rechtskräftige bußgeldbehördliche Entscheidung, versagt werden.

    Der Abstand zwischen Tatzeitpunkt der Ordnungswidrigkeit, dem 1. Oktober 2002, und dem - insoweit maßgebenden (vgl. BGHSt 46, 88) - Tag des Eintritts der Rechtskraft des früheren Fahrverbots, dem 6. Oktober 2000, unterschreitet noch den Zweijahreszeitraum.

    Es handelt sich um eine zu Anfang im Gesetzgebungsverfahren (zu dessen Gang vgl. BGHSt 46, 88 (90f.)) noch nicht für erforderlich erachtete Einengung des Adressatenkreises der Vergünstigung, die nach vorangegangenen Vorschlagsvarianten mit dem vorliegenden Inhalt in das Gesetz Eingang gefunden hat und erkennbar bezweckt, bestimmte in den Augen des Gesetzgebers die Vergünstigung nicht verdienende Betroffene, nämlich solche, bei denen es nicht zum ersten Mal zum Fahrverbot kommt, auszunehmen.

  • OLG Hamm, 28.06.2003 - 3 Ss OWi 182/03

    mehrere Verkehrsverstöße, gleichartige Verkehrsverstöße auf einer Fahrt, Umfang

    Für die Berechnung der 2-Jahres-Frist ist nicht der Zeitpunkt der früheren, ein Fahrverbot anordnenden Entscheidung, sondern deren Rechtskraft entscheidend (vgl. BGH NJW 2000, 2685).
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