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   BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03   

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https://dejure.org/2004,6076
BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03 (https://dejure.org/2004,6076)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2004 - NotZ 19/03 (https://dejure.org/2004,6076)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2004 - NotZ 19/03 (https://dejure.org/2004,6076)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars; Beurteilungsspielraum der Landesjustizverwaltung; Entscheidung anhand der Note im zweiten Examen; Punktesystem für die Bewerbung von Nurnotarinnen und Nurnotaren

  • Judicialis

    BRAO § 42 Abs. 4; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 3; ; BNotO § 111 Abs. 4; ; AVNot § 17 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3 S. 1
    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis, sowohl was die Bewertung der persönlichen als auch die der fachlichen Eignung für das Notaramt angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar, ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ 124, 327, 331).

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    b) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung der weiteren Beteiligten zu 1 gelangt ist, kommt auch dem von der Beschwerde erneut angeführten "Anciennitäts"-Gedanken keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332 und vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92

    Kriterien für die Auswahl unter mehreren für das Amt eines Notars geeigneten

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03
    Wie das Oberlandesgericht bereits ausgeführt hat, beruft der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht auf den Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 (NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333).

    b) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung der weiteren Beteiligten zu 1 gelangt ist, kommt auch dem von der Beschwerde erneut angeführten "Anciennitäts"-Gedanken keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332 und vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00

    Besetzung einer Notarstelle

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04

    Auswahl eines Notarbewerbers; Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis;

    Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom 18. September 1995 - NotZ 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - aaO: Bewerbung des Antragstellers auf die Notarstelle in Erkelenz; vom 22. März 2004 - NotZ 19/03: zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).

    Im Falle des Antragstellers treten jedoch die Unzulänglichkeiten, die den Senat in der Entscheidung vom 22. März 2004 (aaO) zur Beanstandung veranlaßt haben, nicht in gleicher Weise hervor.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 19/03 - unter II. 2. a) bb)) läßt sich das System der Eignungspunkte, hier nach § 17 AVNot der Antragsgegnerin, nicht auf das hauptberufliche Notariat übertragen, denn für die sachliche Beurteilung bildet der Anwärterdienst nach § 7 BNotO die bestimmungsgemäße Grundlage.

    bb) Die Antragsgegnerin hat rechtsfehlerfrei berücksichtigt, daß die Differenz von 1, 13 Punkten im Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens (Antragsteller 9, 60 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 10, 73 Punkte in München) nicht so gering ausgefallen ist, daß sie vernachlässigt werden müßte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa) und - NotZ 19/03 - unter II. 2. a) aa)).

    dd) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung des weiteren Beteiligten gelangt ist, kommt der Dienstzeit des Antragstellers keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910 und vom 22. März 2004 - NotZ 19/03 - unter II. 2. b)), so daß den Einwendungen des Antragstellers gegen die Berechnung der Dienstzeit des weiteren Beteiligten nicht nachgegangen werden muß.

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (Senatsbeschl. v. 22. März 2004, NotZ 19/03; zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung: Senatsbeschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906, 910; für die Dauer des Anwärterdienstes Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332; zur anwaltlichen Vortätigkeit Senatsbeschl. v. 18. September 1995, NotZ 4/95, Anwaltsblatt 1996, 43) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 19/03) läßt sich das System der Eignungspunkte, hier nach § 17 AVNot der Antragsgegnerin, nicht auf das hauptberufliche Notariat übertragen, denn für die sachliche Beurteilung bildet der Anwärterdienst nach § 7 BNotO die bestimmungsgemäße Grundlage.

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

    Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleichgestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Notaramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03).
  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04

    Reihenfolge von Bewerbern um eine Notarstelle

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist es im Blick auf die Beurteilungen während des Anwärterdienstes und darauf, daß die Notarassessoren bereits beträchtliches wissenschaftliches Potential einbringen und auch oft während der Ausbildung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkeiten der Bewerber beim Deutschen Notarinstitut, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (Beschluß vom 22. März 2004- NotZ 19/03 - Umdruck S. 8 f).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 51/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

    Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleichgestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Notaramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 4/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

    Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleichgestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Notaramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03).
  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12

    Auswahlverfahren für Notarbewerber: Berücksichtigung der Dauer des

    Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick darauf, dass die Notarassessoren bereits beträchtliches wissenschaftliches Potential einbringen und oft während der Ausbildung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkeiten der Bewerber beim Deutschen Notarinstitut, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03, juris Rn. 18).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 2/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

    Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleichgestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Notaramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 52/06

    Berücksichtigung landesfremder Notare bei der Einrichtung hauptberuflicher

    Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleichgestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Notaramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03).
  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 3/12

    Klage gegen eine dienstliche Beurteilung im Anwärterdienst für Notarassessoren in

    Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick darauf, dass die Notarassessoren bereits beträchtliches wissenschaftliches Potential einbringen und oft während der Ausbildung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkeiten der Bewerber beim Deutschen Notarinstitut, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03, juris Rn. 18).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 3/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 1/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

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