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   VG Stuttgart, 29.07.1998 - 4 K 2511/98   

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https://dejure.org/1998,12040
VG Stuttgart, 29.07.1998 - 4 K 2511/98 (https://dejure.org/1998,12040)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.1998 - 4 K 2511/98 (https://dejure.org/1998,12040)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Juli 1998 - 4 K 2511/98 (https://dejure.org/1998,12040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besondere Anforderungen an den Tierschutz in der Tierhaltung; Landwirtschaftliche Haltung von Pferden und Ziegen; Artgemäße Bewegung zur Vermeidung von Leiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NuR 1999, 236
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2016 - 11 LB 29/15

    Amtstierarzt; Dauerverwaltungsakt; erhebliche Leiden; erhebliche Schmerzen;

    Mit anderen Worten musste der Beklagte als zuständige Tierschutzbehörde nicht sehenden Auges abwarten, bis den Rindern, nachdem die weniger belastenden Einzelanordnungen nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung des Klägers geführt hatten, erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt sein würden (vgl. hierzu Bad.-Württ. VGH, Beschl. v. 24.4.2002 - 1 S 1900/00 -, VBlBW 2002, 388, juris, Rdnr. 10, unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urt. v. 29.7.1998, NuR 1999, 236 f.; vgl. zudem Hess. VGH, Beschl. v. 24.4.2006 - 11 TG 677/06 -, NuR 2007, 54, juris, Rdnr. 26; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a, Rdnr. 47; Lorz/Metzger, TierSchG, § 16a, Rdnr. 20).
  • VG Freiburg, 14.02.2005 - 2 K 91/05

    Tierhaltungsverbot nach § 16a S 2 Nr 3 TierSchG - Verwaltungsvollstreckung

    Diese Anordnung stellt wohl eine notwendige und zulässige Konkretisierung und Ergänzung des Schafhaltungsverbots dar und kann wohl ebenfalls als Annex auf § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützt werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 29.7.1998 - 4 K 2511/98 - NuR 1999, S. 236, 237; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 26).

    Der ohne Begründung vertretenen Gegenansicht (vgl. VG Stuttgart, Beschlüsse vom vom 29.7.1998 - 4 K 2511/98 - NuR 1999, 236 und vom 19.9.1997 - 4 K 5186/97 - NuR 1998, 218; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 26) folgt die Kammer nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2002 - 1 S 1900/00

    Pferdehaltungsverbot - Gefahrenprognose

    Mit anderen Worten: Die Tierschutzbehörde musste nicht sehenden Auges zuwarten, bis den Tieren der Klägerin, nachdem die die Klägerin weniger belastenden Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung gebracht hatten, erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt sein würden (vgl. hierzu bei einer Kette von beharrlichen Verstößen gegen § 2 TierSchG auch VG Stuttgart, Urteil vom 29.07.1998, NuR 1999, S. 236 f.).
  • VG Stuttgart, 25.06.2007 - 4 K 1973/07

    Benennung einer weiteren für die Tierhaltung verantwortlichen Person -

    Gerade aus der Kette von Verstößen in der Vergangenheit kann gefolgert werden, dass auch in Zukunft erhebliche Leiden bei den vom Kläger gehaltenen Tieren auftreten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.2002 - 1 S 1900/00 - und vom 28.01.2004 - 1 S 756/04 - ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 29.07.1998 - 4 K 2511/98 -, NuR 1999, 236).

    Mit Wirksamkeit der Einziehung war allerdings das Landratsamt Schwäbisch Hall Halter der Hunde und damit auch für die Kosten ihrer Unterbringung verantwortlich (vgl. VG Stuttgart, B. v. 29.07.1998, aaO; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -).

  • VG Stuttgart, 14.04.2008 - 4 K 1425/08

    Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren

    Was die ebenfalls angeordnete Auflösung des Tierbestands (Ziffer 2) anbelangt, handelt es sich um eine nicht zu beanstandende notwendige und zulässige Konkretisierung des Halteverbots, die ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG findet (vgl. VG Stuttgart, B. v. 29.07.1998 - 4 K 2511/98 -, NuR 99, 236, RdL 99, 193; B. v. 29.10.99 - 4 K 4569/99 - RdL 2000, 107).
  • VG Stuttgart, 06.11.2020 - 15 K 3564/20

    Betreuungsverbot für das Halten von Nutztieren und Pferden; Auflösung des

    Dass der Bescheid insofern weder in Bezug auf die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch hinsichtlich des Vorliegens der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen zwischen dem unter Nummer 2 verfügten Nutztierhalte- und Betreuungsverbotes und der unter Nummer 3 verfügten Auflösung der Nutztier- und Pferdehaltung differenziert, ist insofern unschädlich, als dass es sich bei der Auflösung des Tierbestandes um eine notwendige Konkretisierung der Untersagung der Tierhaltung handelt (VG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.1998 - 4 K 2511/98 - NuR 1999, 236).
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