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   OLG Oldenburg, 23.11.1994 - 2 U 179/94   

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OLG Oldenburg, 23.11.1994 - 2 U 179/94 (https://dejure.org/1994,9998)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.11.1994 - 2 U 179/94 (https://dejure.org/1994,9998)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. November 1994 - 2 U 179/94 (https://dejure.org/1994,9998)
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    Wo liegen die Grenzen der Aufklärungspflicht des Fachunternehmers? (IBR 1995, 295)

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  • OLG-Report Oldenburg 1995, 98
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.12.1969 - VII ZR 8/68

    Haftung des Unternehmers für Mängel des Werks eines Nachfolgeunternehmers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.11.1994 - 2 U 179/94
    In aller Regel gebietet die Leistungs-treuepflicht nur die Überprüfung der Vorarbeiten anderer Baubeteiligter auf ihre Eignung als Grundlage für die eigene Leistung (so ausdrücklich § 4 Nr. 3 VOB/B für den VOB-Vertrag), nicht jedoch die Beobachtung nachfolgender Arbeiten; der Auftragnehmer darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß seine Nachunternehmer oder auch der in Eigenregie tätige Auftraggeber selbst die für die Nachfolgearbeiten erforderlichen Kenntnisse haben und die anerkannten Regeln der Bautechnik beachten (BGH BauR 1970, 57, 58; BauR 1975, 341, 342).

    Eine Ausnahme gilt nur dort, wo konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese Kenntnisse fehlen und die nachfolgenden Arbeiten fehlerhaft ausgeführt werden (BGH BauR 1983, 70, 72 ; OLG Köln BauR 1990, 729, 730); dann muß der Auftragnehmer den Auftraggeber auf diese Tatbestände hinweisen, um ihn vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (BGH BauR 1970, 57, 58; BauR 1975, 354, 355).

  • BGH, 08.07.1982 - VII ZR 314/81

    Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.11.1994 - 2 U 179/94
    Zwar ergibt sich aus dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben für den Auftragnehmer eines Werkvertrags die allgemeine vertragliche Nebenpflicht, im zumutbaren Rahmen alles zu unternehmen, um den Erfolg des Vertrags sicherzustellen und den Auftraggeber vor Schäden zu bewahren (BGH BauR 1983, 70, 72; Merl in: Handbuch des privaten Baurechts, § 12 Rn. 49); eine Verletzung dieser Pflicht löst Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung aus (BGH a.a.O.).

    Eine Ausnahme gilt nur dort, wo konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese Kenntnisse fehlen und die nachfolgenden Arbeiten fehlerhaft ausgeführt werden (BGH BauR 1983, 70, 72 ; OLG Köln BauR 1990, 729, 730); dann muß der Auftragnehmer den Auftraggeber auf diese Tatbestände hinweisen, um ihn vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (BGH BauR 1970, 57, 58; BauR 1975, 354, 355).

  • OLG Köln, 22.06.1989 - 18 U 96/88

    Prüfungs-und Hinweispflicht des Auftragnehmers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.11.1994 - 2 U 179/94
    Eine Ausnahme gilt nur dort, wo konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese Kenntnisse fehlen und die nachfolgenden Arbeiten fehlerhaft ausgeführt werden (BGH BauR 1983, 70, 72 ; OLG Köln BauR 1990, 729, 730); dann muß der Auftragnehmer den Auftraggeber auf diese Tatbestände hinweisen, um ihn vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (BGH BauR 1970, 57, 58; BauR 1975, 354, 355).

    Wird vom Bauherrn für bestimmte Gewerke kein Fachbetrieb beauftragt, sondern führt er diese Gewerke selbst aus, trägt er auch grundsätzlich selbst das sich daraus ergebende Risiko der nicht fachmännischen Ausführung (so für die sich aus der fehlenden Einschaltung eines Architekten ergebenden Risiken: OLG Köln BauR 1990, 729, 730).

  • BGH, 20.03.1975 - VII ZR 221/72

    Hinweispflicht des Auftragnehmers gegenüber nachfolgenden Unternehmern

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.11.1994 - 2 U 179/94
    In aller Regel gebietet die Leistungs-treuepflicht nur die Überprüfung der Vorarbeiten anderer Baubeteiligter auf ihre Eignung als Grundlage für die eigene Leistung (so ausdrücklich § 4 Nr. 3 VOB/B für den VOB-Vertrag), nicht jedoch die Beobachtung nachfolgender Arbeiten; der Auftragnehmer darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß seine Nachunternehmer oder auch der in Eigenregie tätige Auftraggeber selbst die für die Nachfolgearbeiten erforderlichen Kenntnisse haben und die anerkannten Regeln der Bautechnik beachten (BGH BauR 1970, 57, 58; BauR 1975, 341, 342).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2007 - 12 U 120/06

    Bau- und Architektenvertrag: Schadensersatz wegen Bauplanungs- und Baumängeln im

    In diesem Fall gehört es zu den Pflichten des Bauunternehmers aus dem Bauvertrag, den Auftraggeber auf diesen Tatbestand hinzuweisen und ihn so vor Schäden zu bewahren (BGH BauR 1983, 70 (72); BGH BauR 1970, 57 (58); OLG Oldenburg, OLGR 1995, 98 (99)).
  • OLG Karlsruhe, 26.06.2002 - 7 U 112/01

    VOB-Vertrag: Hinweispflicht des Unternehmers im Hinblick auf etwaige

    Der Unternehmer darf in diesem Zusammenhang insbesondere darauf vertrauen, dass der Nachunternehmer (oder der in Eigenleistung tätig werdende Besteller) die erforderlichen Kenntnisse besitzt und die anerkannten Regeln der Baukunst einhalten und beachten wird (vgl. BGH NJW 1983, 875, 876 = BauR 1983, 70 ff.; OLG Köln, NJW-RR 1994, 1045, 1046; OLG Oldenburg, OLGR 1995, 98, 99).

    Der danach allein nur in Betracht kommende Verstoß gegen die allgemeine Leistungstreuepflicht, die aus dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben herzuleiten ist, wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die nachfolgenden am Bau Beteiligten fachlich nicht erkennen konnten, wie aufgrund ihrer Vorarbeiten die Anschlussarbeiten fehlerfrei ausgeführt werden konnten und deshalb ohne die Weitergabe der Information (hier: der Verwendung einer diffusionsgeschlossenen Unterspannbahn) der Vertragszweck vereitelt oder gefährdet war (BGH NJW 1983, 875, 876 = BauR 1983, 70 ff.; OLG Oldenburg, OLGR 1995, 98, 99; OLG Naumburg, OLGR 1999, 217; OLG Hamm NJW-RR 1992, 155).

  • KG, 15.04.2014 - 7 U 57/13

    VOB-Vertrag: Sachmängelhaftung des Auftragnehmers bei Verwendung eines vom

    Auch aus dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich für den Auftragnehmer eines Werkvertrags die allgemeine vertragliche Nebenpflicht, im zumutbaren Rahmen alles zu unternehmen, um den Erfolg des Vertrags sicherzustellen und den Auftraggeber vor Schäden zu bewahren (BGH a.a.O., BauR 1983, 70, 72; OLG Oldenburg, OLGR 1995, 98, 99).
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