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OLG Düsseldorf, 19.04.1999 - 9 W 27/99 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
GKG § 19 Abs. 3; ZPO § 322 Abs. 2
Streitwerterhöhung wegen Hilfsaufrechnung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage; Streitwert bei teilweise nicht mehr bestehender Forderungen
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 368 (Ls.)
- MDR 1999, 1092
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 21.05.2014 - 7 U 12/14
Streitwertfestsetzung: Beschränkung des Streitwerts auf den Wert der titulierten …
Da nach § 45 Abs. 3 GKG der Wert der zur Aufrechnung gestellten Forderungen nur bis zum Wert der Klagforderung zu berücksichtigen ist und für die auf Aufrechnung gestützte Vollstreckungsgegenklage, bei der die Positionen von Kläger und Beklagtem nur aus formellen Gründen vertauscht sind, insoweit nichts anderes gelten kann, beschränkt sich der Wert der Klage auf den Wert der titulierten Forderung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.4. 1999, Az. 9 W 27/99 zu § 19 Abs. 3 GKG a.F., Leitsatz abgedruckt in NJW-RR 2000, S. 368). - OLG Köln, 17.10.2003 - 13 W 54/03
Streitwert einer nicht ausdrücklich beschränkten Vollstreckungsgegenklage
Streitwerterhöhend hat sich jedoch die vom Kläger geltend gemachte Hilfsaufrechnung ausgewirkt, über die das Landgericht im Umfang der Vollstreckungsgegenklage rechtskraftfähig mitentschieden hat (zur entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 3 GKG auf eine im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachte Hilfsaufrechnung siehe OLG Karlsruhe, MDR 1995, 643; OLG Düsseldorf, MDR 1999, 1092 = OLGR 1999, 477; LG Marburg, JurBüro 2002, 533).