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   OLG Brandenburg, 11.07.1995 - 2 U 53/95   

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https://dejure.org/1995,12599
OLG Brandenburg, 11.07.1995 - 2 U 53/95 (https://dejure.org/1995,12599)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.07.1995 - 2 U 53/95 (https://dejure.org/1995,12599)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juli 1995 - 2 U 53/95 (https://dejure.org/1995,12599)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; BGB § 823
    Verantwortung für ehemaligen "Postenweg" der DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Postenweg; DDR; Greze; Gemeinde; Verkehr; Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 254, 823

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 478
  • OLG-Report Brandenburg 1995, 209
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Saarbrücken, 20.07.2004 - 4 U 644/03

    Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Die Zulassung aber und selbst die bloße Duldung des öffentlichen Verkehrs auf einem Privatweg verpflichten den Eigentümer grundsätzlich zur Ergreifung der notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen (OLG Oldenburg, NJW 1989, 305 [306]; OLG Brandenburg, VersR 1996, 478 [479]).
  • OLG Hamm, 16.05.2013 - 6 U 178/12

    Winter - Glätte - Verkehrssicherungspflichten in der Rechtsprechung des

    Allerdings kann eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte genügen, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet werden (so etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, 4 U 466/03-116, zit. nach juris; OLGR Frankfurt 2001, 188; OLGR Brandenburg 1995, 209; OLG Oldenburg, NJW 1989, 305, 306).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2004 - 4 U 466/03

    Übernahme der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Grundstücks durch

    Die Zulassung aber und selbst die bloße Duldung des öffentlichen Verkehrs auf einem Privatweg verpflichten den Eigentümer grundsätzlich zur Ergreifung der notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen (OLG Oldenburg, NJW 1989, 305 [306]; OLG Brandenburg, VersR 1996, 478 [479]).
  • LG Offenburg, 09.10.2020 - 3 O 43/20

    Verkehrssicherungspflicht bei privaten Parkplätzen

    So kann eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte genügen, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet werden (so etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, 4 U 466/03-116; OLGR Frankfurt 2001, 188; OLGR Brandenburg 1995, 209; OLG Oldenburg, NJW 1989, 305, 306).

    Anders wäre die Situation zu beurteilen bei nicht erkennbaren Gefahren, auf die sich der geduldete Nutzer also nicht rechtzeitig einstellen kann, wie etwa nicht erkennbare tiefere Löcher (z.B. 1 m breite und 50 cm tiefe Querrinne auf Privatstraße, die von Kraftfahrzeugen befahren wird, siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Juli 1995 - 2 U 53/95 -, Rn. 4, juris) oder wenn erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen (OLG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2013 - I-6 U 178/12 -, Rn. 24, juris m.w.N.).

    Auch war das aufgrund der mit Rasen bewachsenen Stelle und der Unebenheiten, welche noch keine beträchtliche Tiefe nach der Begutachtung der Lichtbilder eingenommen haben, insbesondere nicht die Tiefe von 50 cm (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Juli 1995 - 2 U 53/95 -, Rn. 4, juris) bestehende Gesundheitsrisiko nicht so groß und unkalkulierbar, dass aus diesem Grunde Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären.

  • OLG Brandenburg, 23.01.1996 - 2 U 117/95
    Die Zulassung oder auch nur die Duldung öffentlichen Verkehrs auf einem privaten Grundstück verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Ergreifung der notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen (vgl. Senatsurteil vom 11.7.1995, 2 U 53/95; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 16 Rz. 405; OLG Oldenburg, NJW 1989, S. 305 f. [OLG Oldenburg 01.02.1988 - 9 U 84/87]).

    Ein Tätigwerden des Sicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. Senatsurteil vom 11.7.1995, 2 U 53/95; OLG Oldenburg a.a.O.; Greger, a.a.O., Rz. 414 ff.; Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 823 Rz. 125 ff.; jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 14.03.2011 - 6 U 186/10

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 SGB VII

    Ein Tätigwerden des Sicherungspflichtigen ist dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (OLG Brandenburg VersR 1996, 478).
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