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   OLG Hamm, 04.11.1987 - 15 W 428/87   

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https://dejure.org/1987,2958
OLG Hamm, 04.11.1987 - 15 W 428/87 (https://dejure.org/1987,2958)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.1987 - 15 W 428/87 (https://dejure.org/1987,2958)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. November 1987 - 15 W 428/87 (https://dejure.org/1987,2958)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bezeichnung des Notars in der Niederschrift; Berichtigung der Bezeichnung der Urkundsperson; Beurkundung durch Rechtsanwalt als Notarvertreter; Abweichende Verlesung von Inhalt der Niederschrift; Unwirksamkeit der Beurkundung

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 328
  • DNotZ 1988, 565
  • Rpfleger 1988, 197
  • OLGZ 1988, 227
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.10.1962 - V ZR 22/62

    Beurkundung von Erbverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.1987 - 15 W 428/87
    »Zwar kann eine an sich unvollständige Angabe im Text der Niederschrift durch die Unterschrift so ergänzt werden, daß Textangaben und Unterschrift zusammen eine ausreichende Bezeichnung ergeben (BGHZ 38, 130; Senat, aaO.).
  • OLG Hamm, 30.11.1972 - 15 W 273/72
    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.1987 - 15 W 428/87
    namentlich, wohl aber als Person und in seiner Funktion hinreichend deutlich gekennzeichnet sein (Senat, OLGZ 1973, 177 ff.).«.
  • OLG Hamm, 13.07.2000 - 15 W 107/00

    Unterzeichnung eines notariellen Testaments auf einem gesonderten Blatt

    Die gesetzliche Regelung bezweckt eine klare und zuverlässige Wiedergabe des von den Beteiligten erklärten Willens und hält zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit des Beurkundeten eine Bezeichnung des Notars für unerläßlich (Senat OLGZ 1988, 227, 228).
  • OLG Frankfurt, 14.03.1996 - 20 W 74/96

    Nachträgliche Berichtigung der Urkunde wegen eines Schreibfehlers

    Gleichwohl wird in Rechtsprechung und Schrifttum die nachträgliche Berichtigung notarieller Urkunden wegen offensichtlicher Schreibversehen (bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften ist es genauer, von "offensichtlichen Formulierungsfehlern" zu sprechen, da die fehlerhafte Bezeichnung nicht nur geschrieben, sondern auch vorgelesen wurde - vgl. Reithmann, DNotZ 1988, 567, 569, Fn. 4; Reithmann/Röll/Geßele, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 6. Aufl. 1991, Rn. 281) seit jeher für zulässig erachtet (Senat, 16.2. 1984 - 20 W 27/84; BayObLG Recht 1909, Nr. 2693; OLG Hamburg DNotZ 1951, 422 m. Anm. Bäumler; OLG Oldenburg DNotZ 1952, 568 m. Anm. Keidel; OLG Hamm DNotZ 1988, 565 m. Anm. Reithmann; Jansen, FGG, 2. Aufl., Rn. 18, Keidel/Winkler, FGG, Teil B, 12. Aufl., Rn. 17, je zu § 8 BeurkG ).
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