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   KG, 11.05.1988 - 24 W 6642/87   

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https://dejure.org/1988,4917
KG, 11.05.1988 - 24 W 6642/87 (https://dejure.org/1988,4917)
KG, Entscheidung vom 11.05.1988 - 24 W 6642/87 (https://dejure.org/1988,4917)
KG, Entscheidung vom 11. Mai 1988 - 24 W 6642/87 (https://dejure.org/1988,4917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Beschwerdeverfahren; Rechtsmittelrücknahme; Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 47 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsmittel; Rücknahme; Belastung; Kosten; Außergerichtlich; Gegner

Papierfundstellen

  • ZMR 1988, 314
  • OLGZ 1988, 317
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 10.12.1982 - 8 W 114/82
    Auszug aus KG, 11.05.1988 - 24 W 6642/87
    Die abweichende Rechtspr. des BayObLG (ZMR 1985, 133; WuM 1987, 237) und des OLG Stuttgart (OLGZ 1983, 171) vermag der Senat nicht zu billigen .

    Soweit das OLG Stuttgart (OLGZ 1983, 171), dem sich das BayObLG (ZMR 1985, 133) angeschlossen hat, für die Rücknahme von Rechtsmitteln den oben genannten Grundsatz umkehren, also Erstattung als Regel und Nichterstattung als Ausnahme ansehen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Es wäre jedenfalls in Wohnungseigentumssachen ein völlig unverständliches Ergebnis, wenn bei einer durchgeführten, aber erfolglosen Rechtsbeschwerde nach einhelliger Meinung (so auch OLG Stuttgart, OLGZ 1983, 171) die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten die Regel, die Erstattung die Ausnahme bildet, bei Rechtsmittelrücknahme aber dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis bereits umgekehrt wird.

  • BayObLG, 22.01.1987 - BReg. 2 Z 106/86

    Gültigkeit eines Beschlusses einer Wohnngseigentümerversammlung über die

    Auszug aus KG, 11.05.1988 - 24 W 6642/87
    Die abweichende Rechtspr. des BayObLG (ZMR 1985, 133; WuM 1987, 237) und des OLG Stuttgart (OLGZ 1983, 171) vermag der Senat nicht zu billigen .
  • OLG Köln, 07.05.1999 - 16 Wx 131/98
    Dieser Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.2.1998 -16 Wx 323/97- und -16 Wx 24/98- sowie Beschluss vom 26.8.1998 -16 Wx 134/98-) nicht bereits dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ( ebenso KG OLGZ 88, 317; Weitnauer/Hauger § 47 WEG Rn. 6; Bärmann/Pick/Merle § 47 WEG Rn. 44; a.A. BayObLG in st. Rspr., beisielsweise NZM 1998, 977; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 83, 171: Im Regelfall grundsätzlich Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners entspr. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

    Im Wohnungseigentumsverfahren hat deshalb derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur zu tragen, wenn eine solche Kostenentscheidung nach den Umständen des Falles angemessen ist (vgl. Senat, aaO, sowie Beschluss vom 27.01.1997 - 16 Wx 134/96-; Beschluss vom 11.10.1996 - 16 Wx 92/95 - Beschluss vom 31.05.1996 - 16 Wx 99/95 - KG OLGZ 1988, 317, 320).

  • OLG Zweibrücken, 28.01.2005 - 3 W 261/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung

    Es kann dahin stehen, ob auch im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels auf der Grundlage des § 47 Satz 2 WEG die Erstattung außergerichtlicher Kosten nur in besonderen Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt (vgl. etwa KG ZMR 1988, 314; OLG Köln OLGR 2004, 163; OLG Hamm NZM 2000, 715) oder aber ob in diesen Fällen grundsätzlich derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu erstatten hat (BayObLGR 2003, 188 m.w.N.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; Niedenführ, WEG 6. Aufl. § 47 Rdnr. 15).
  • OLG Köln, 30.01.2004 - 16 Wx 20/04

    Verteilung der außergerichtlichen Kosten bei Beschwerderücknahme im WEG

    Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25.02.1998 - 16 Wx 24/98 und 16 Wx 323/97 - und 07.05.1999 - 16 Wx 131/98 - ebenso KG OLGZ 1988, 317 und NJW-RR 1999, 1318, 1319; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl.,§ 47 Rdnr. 44; a.A.: BayObLG in st. Rspr., beispielsweise ZMR 1998, 41, 42 m.w.N.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171, die im Regelfall wegen der Nähe des echten Streitverfahrens nach § 43 WEG zum Verfahren der ZPO unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Erstattungspflicht bejahen).
  • LG Hamburg, 06.03.2009 - 318 T 99/08

    Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme im Wohnungseigentumsverfahren:

    Nach Auffassung einiger anderer Obergerichte (vgl. BGHZ 111, 148; BVerfGE 85, 337; KG OLGZ 1988, 317 sowie NJW-RR 1999, 1318), denen die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass das WEG für den Fall der Rücknahme - anders als etwa das FGG - keine gesonderte Regelung vorsieht, so dass auch in diesem Fall ausgehend von § 47 Satz 2 WEG a.F. nur ausnahmsweise eine Kostenerstattung auszusprechen ist.
  • OLG Jena, 26.07.2002 - 6 W 224/02

    Kostenerstattung im WEG-Vefahren

    Einerseits wird die Ansicht vertreten, entsprechend der für die Kostenentscheidung in einem durch gerichtliche Entscheidung beendeten Verfahren maßgeblichen Regel des § 47 Abs. 2 WEG komme die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nur in besonderen Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. KG ZMR 1988, 314).
  • OLG Hamm, 16.08.1999 - 15 W 205/99

    Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme

    Das Kammergericht hat deshalb mit treffender Begründung hervorgehoben, die Rücknahme des Rechtsmittels könne allein kein hinreichender Anlaß sein, den Beschwerdeführer kostenmäßig schlechter zu stellen als wenn er sein Rechtsmittel durchführe (OLGZ 1988, 317; 1989, 438, 440).
  • KG, 14.04.2003 - 24 W 286/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Anordnung der Kostenerstattung nach Rücknahme der

    Auch eine Antrags- oder Rechtsmittelrücknahme in Wohnungseigentumssachen führt nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nicht zu einer Umkehrung dieses Regel-Ausnahme-Prinzips (KG, OLGZ 1988, 317 = ZMR 1988, 314 = WuM 1988, 369 = WE 1988, 165; KG OLGZ 1989, 438 = WuM 1989, 468 = WE 1989, 171 = GE 1989, 783; zur Veröffentlichung vorgesehener Beschluss vom 29. Januar 2003 - 24 W 314/02 -).
  • LG Hamburg, 22.07.2008 - 318 T 228/06

    Wohnungseigentum: Anspruch der Gemeinschaft gegen einen Sondereigentümer auf

    Nach Auffassung einiger anderer Obergerichte (vgl. BGHZ 111, 148; BVerfGE 85, 337; KG OLGZ 1988, 317 sowie NJW-RR 1999, 1318), denen die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass das WEG für den Fall der Rücknahme - anders als etwa das FGG - keine gesonderte Regelung vorsieht, so dass auch in diesem Fall ausgehend von § 47 Satz 2 WEG a.F. nur ausnahmsweise eine Kostenerstattung auszusprechen ist.
  • OLG Hamburg, 06.04.2000 - 2 Wx 136/99

    Erstattung außergerichtlicher Kosten in einem Verfahren einer

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  • KG, 29.01.2003 - 24 W 314/02

    Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Kostenerstattungsanordnung nach

    Das Kammergericht vermochte dieser Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses hinsichtlich der Erstattungsanordnung nicht zu folgen (KG OLGZ 1988, 317 = ZMR 1988, 314 = WuM 1988, 369 = WE 1988, 165; KG OLGZ 1989, 438 = WuM 1989, 468 = WE 1989, 171 = GE 1989, 783).
  • KG, 07.04.1999 - 24 W 2895/98

    Ersatz der außergerichtlichen Kosten der Gegenseite in zweiter Instanz gemäß § 47

  • BayObLG, 27.01.1989 - BReg. 1b Z 5/88

    Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren; Rücknahme

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