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   OLG Hamm, 08.02.1990 - 15 W 583/88   

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OLG Hamm, 08.02.1990 - 15 W 583/88 (https://dejure.org/1990,10536)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.1990 - 15 W 583/88 (https://dejure.org/1990,10536)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Februar 1990 - 15 W 583/88 (https://dejure.org/1990,10536)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 553
  • OLGZ 1990, 191
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 27.01.1994 - 12 U 116/93
    Die eine derartige Vorgehensweise erlaubende Entscheidung des OLG Hamm vom 08.02.1990 (OLGZ 90, 191) sei unzutreffend.

    Insoweit teilt der Senat die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene Auffassung, daß § 26 Abs. 2 WEG im Wege der teleologischen Reduktion dann nicht anwendbar ist, wenn die Wiederbestellung sofort - im Rahmen der Höchstdauer des § 26 Abs. 1 WEG - wirksam werden soll (wie hier OLG Hamm OLGZ 90, 191; Merle, Bestellung udn Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG, S. 70; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl., Seite 325; Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 26 WEG Rdn. 2; Weitnauer, 7. Aufl., § 26 WEG Rdn. 13).

  • OLG Zweibrücken, 23.06.2004 - 3 W 64/04

    Wohnungseigentumssache: Abstimmung über Angelegenheiten einer

    Allerdings kann die Verlängerung der Bestellung des Verwalters auch schon mehr als ein Jahr vor Ablauf seiner Amtszeit erfolgen, sofern die neue Amtszeit mit sofortiger Wirkung beschlossen wird, also nicht mehr als fünf Jahre ab Beschlussfassung dauert, weil die Wohnungseigentümer auf diese Weise keinesfalls länger als fünf Jahre nach Beschlussfassung an den Verwalter gebunden werden (BGH NJW-RR 1995, 780, 781; OLG Hamm OLGZ 1990, 191, 192 f = MDR 1990, 553).
  • BGH, 23.02.1995 - III ZR 65/94

    Bestimmung Streitwert bei mehreren beklagten Streitgenossen bei Anspruchsmehrheit

    Diesem Gesetzeszweck steht es nach herrschender Meinung nicht entgegen, wenn die erneute Bestellung zwar zeitlich mehr als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit erfolgt, aber mit sofortiger Wirkung beschlossen wird, also eine Bindung der Wohnungseigentümer über fünf Jahre hinaus nach Beschlußfassung nicht eintritt (OLG Hamm, OLGZ 1990, 191; Merle a.a.O.; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl., S. 325; Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 26 WEG, Rn. 2; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 26, Rn. 13).
  • OLG Saarbrücken, 23.06.2004 - 3 W 46/04
    Allerdings kann die Verlängerung der Bestellung des Verwalters auch schon mehr als ein Jahr vor Ablauf seiner Amtszeit erfolgen, sofern die neue Amtszeit mit sofortiger Wirkung beschlossen wird, also nicht mehr als fünf Jahre ab Beschlussfassung dauert, weil die Wohnungseigentümer auf diese Weise keinesfalls länger als fünf Jahre nach Beschlussfassung an den Verwalter gebunden werden (BGH NJW-RR 1995, 780, 781 [BGH 23.02.1995 - III ZR 65/94] ; OLG Hamm OLGZ 1990, 191, 192 f = MDR 1990, 553).
  • KG, 30.07.1997 - 24 W 2316/96

    Rechtsschutzinteresse des Verwalters an der Ungültigerklärung des

    Es wäre also gesetzeswidrig, wenn etwa ein Verwalter im zweiten Jahr seiner 5-jährigen Bestellungszeit mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Bestellungszeit erneut auf die Dauer von 5 Jahren bestellt würde (BGH, NJW-RR 1995, 780 f.; OLG Hamm, OLGZ 1990, 191 f.).
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